Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />
„domini Aloysii Contareni, equitis, qui mediatoris munere procul a partium studio totos pene<br />
quinque annos impigre perfunctus est“ 160<br />
Bereits durch diese kurze Umschreibung werden die zentralen Leitlinien der Mediation<br />
dargestellt:<br />
• Die Entscheidungsgewalt im Konflikt bleibt den Vertragsparteien überlassen.<br />
• Der Mediator fungiert als objektiver Unabhängiger (Dritter), der zwischen den Parteien<br />
vermittelt, d.h. im Wesentlichen die durch den Streitfall eingeschränkte Kommunikation<br />
fördert. Dabei bringt er grundsätzlich keine eigenen Gedanken und Vorschläge ein,<br />
sondern greift nur die von den Parteien erarbeiteten Lösungsmöglichkeiten auf. 161<br />
Die Mediation baut somit – wie auch die Verhandlung – auf der Kooperationsbereitschaft der<br />
Parteien auf und lässt diesen die Möglichkeit auf eine eigene Entscheidung hinsichtlich des<br />
Konfliktes. Kullack beschreibt die zentrale Aufgabe des Mediators, an den wie auch bei den<br />
folgenden Verfahren inhaltliche Anforderungen gestellt werden, als „neutrale Organisation und<br />
Strukturierung des Auseinandersetzungsprozesses“ und der Animation der Parteien, mit<br />
sachlichen Argumenten aufeinander zuzugehen. 162<br />
4.7.2.3 Schlichtung<br />
Die Schlichtung orientiert sich zunächst am System der Mediation, indem die neutrale dritte<br />
Person des Schlichters versucht, die streitenden Parteien zu einem Konsens zu bewegen, ohne<br />
eine eigene Entscheidung zu treffen. Erst nach misslungener gütlicher Einigung der beiden<br />
Parteien wechselt der Schlichter seine Rolle in diejenige des „vorläufigen“ Entscheiders. Die<br />
Entscheidung ist insofern „vorläufig“, als dass diese durch die Vertragsparteien innerhalb einer<br />
festgelegten Frist angefochten werden kann. Sofern innerhalb der Frist durch keine der beiden<br />
Parteien eine Anfechtung des Schlichtungsspruches des Schlichters erfolgt, ist dieser Spruch<br />
bindend.<br />
In Deutschland haben sich in den vergangenen Jahren insbesondere bestärkt durch<br />
Inkrafttreten des § 15a EGZPO (Obligatorische Streitschlichtung bei Bagatellen 163 ) bereits<br />
verschiedene Gruppen und Verbände gebildet, die sich zum Ziel gesetzt haben, die<br />
außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern und eine Schlichtungsordnung zu entwerfen. So<br />
hat die ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltsverein mit der Schlichtungs- und<br />
Schiedsordnung <strong>für</strong> Baustreitigkeiten (SOBau) eine Schlichtungsordnung hervorgebracht, die<br />
sowohl Mindestanforderungen an das Verfahren, an die Qualifikation des Schlichters als auch<br />
zu Anwendbarkeit oder dem Ergebnis der Schlichtung stellt. 164 Abhängig von der jeweiligen<br />
Schlichtungsordnung sind somit auch die entsprechenden Fristen zu verstehen, die nicht<br />
gesetzlich geregelt sind – sie variieren folglich. Über die Schlichtungsordnungen hinweg haben<br />
160<br />
Instrumentum Pacis Monasteriensis (IPM), Acta Westphalicae, Suplementa Electronica 1. 1648. Veröffentlicht<br />
auf: http://www.pax-westphalica.de/ipmipo/pdf/m_1648lt-orig.pdf. Aufgerufen am 25.05.2008, S. 2.<br />
161<br />
Vgl. Zerhusen, Jörg: Alternative Streitbeilegung im Bauwesen. München 2005, Rn. 266f.<br />
162<br />
Vgl. Kullack, Andrea: Drei-Säulen-Modell gegen Baustreitigkeiten. In: Deutsches Baublatt, Nr. 325.<br />
November/Dezember 2006.<br />
163<br />
Die Grenze <strong>für</strong> Bagatelle ist abhängig von den jeweiligen Bundesländern, denen nach § 15 a EGZPO die<br />
Regelung einer obligatorischen Streitschlichtung unterliegt. Die Größenordnung <strong>für</strong> die Definition der Bagatelle<br />
liegt bei ca. 600 bis 750 Euro.<br />
164<br />
Diese Aufzählung ist nicht vollständig. Nachzulesen sind die detaillierten Inhalte in der Schlichtungs- und<br />
Schiedsordnung <strong>für</strong> Baustreitigkeiten (SOBau).<br />
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