Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />
einige Bundesländer auch Schlichtungsgesetze erlassen, die jedoch den in §15a EGZPO<br />
genannten Bereich der Bagatelle bis 750 € betreffen und somit <strong>für</strong> Baustreitigkeiten regelmäßig<br />
keine Anwendung finden.<br />
Ebenso wie die Fristen ist auch die Verbindlichkeit von Schlichtungssprüchen abhängig von der<br />
jeweiligen Schlichtungsordnung. So beschreibt das Drei-Säulen-Modell der Deutschen<br />
Gesellschaft <strong>für</strong> Baurecht, dass die Parteien dem Schlichtungsspruch innerhalb einer Woche<br />
widersprechen müssen, sofern sie sich diesem nicht unterwerfen wollen.<br />
4.7.2.4 Schiedsverfahren<br />
Das Schiedsverfahren hat seine gesetzliche Grundlage in den §§ 315 ff. BGG „Einseitige<br />
Leistungsbestimmungsrechte“ sowie in §§ 1025 bis 1066 ZPO „Schiedsrichterliches Verfahren“.<br />
Nachdem durch das Schuldrechtsmodernierungsgesetz durch eine Vereinbarung zur Einholung<br />
eines Schiedsgutachtens die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB gehemmt wird, hat das<br />
Schiedsverfahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. 165<br />
Im Rahmen eines Schiedsverfahrens können unterschiedliche Aufgabenstellungen behandelt<br />
werden:<br />
• Rechtsgestaltende oder vertragsergänzende Schiedsgutachten: dem Schiedsgutachter<br />
wird das Recht zugebilligt, die Leistungspflicht der Parteien nach billigem Ermessen in<br />
Ergänzung des Vertrags festzulegen.<br />
• Schiedsgutachten im engeren Sinne: der Schiedsgutachter prüft und stellt lediglich<br />
bestimmte Tatsachen fest. 166<br />
Das Schiedsgutachten regelt materielle Dinge mit verbindlichem Charakter und beruht auf der<br />
Privatautonomie der Vertragsparteien, d.h. die Parteien können eine Schiedsvereinbarung<br />
treffen, die regelt, dass Rechtsstreite anstelle von staatlichen Gerichten von einem privaten<br />
Schiedsgericht entschieden werden. Regelungen <strong>für</strong> Schiedsverfahren samt Schiedsgutachten<br />
sind in nationale und internationale Regelungen zu unterteilen. Die SOBau, die<br />
Schiedsgerichtsordnung <strong>für</strong> das Bauwesen (SGOBau) oder die Schiedsgerichtsordnung (DIS-<br />
SchGO) stellen die in Deutschland wesentlichsten Regelungen dar. Die Besetzung des<br />
Schiedsgerichts – ob Einerbesetzung oder Dreiergremium – sowie die Wahl der Schiedsrichter<br />
bleibt ebenso wie bei den zuvor beschriebenen Verfahren in der Autonomie der Parteien. Der<br />
Ablauf des Verfahrens wird jedoch regelmäßig durch die entsprechende<br />
Schiedsgerichtsordnung vorgegeben. 167 Die Bindungswirkung eines Schiedsgutachtens beruht<br />
auf der vorherigen Vereinbarung der Parteien, dass das Ergebnis des Schiedsgutachtens<br />
materiellrechtlich Bestand haben soll. 168 Eine Differenzierung des Schiedsgutachtens von<br />
einem Schiedsvereinbarung ist insofern vorzunehmen, als dass das Schiedsgutachten lediglich<br />
Teilaspekte und Teilfragen klären soll, um diese bei einer späteren Streitlösung zugrunde zu<br />
165<br />
Vgl. Boldt, Antje: Vorläufige baubegleitende Streitentscheidung durch ein Dispute Adjudication Board (DAB) in<br />
Deutschland. Köln 2008. Rn. 155.<br />
166<br />
Vgl. Heinrichs, Helmut: § 317 BGB, Rn. 5-6. In: Bürgerliches Gesetzbuch – Beck’sche Kurz-Kommentare. Band 7.<br />
Hrsg. Otto Palandt. München 2005.<br />
167<br />
Vgl. Zerhusen, Jörg: Alternative Streitbeilegung im Bauwesen. München 2005, Rn. 316ff.<br />
168<br />
Vgl. Boldt, Antje: Vorläufige baubegleitende Streitentscheidung durch ein Dispute Adjudication Board (DAB) in<br />
Deutschland. Köln. 2008. Rn. 164.<br />
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