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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />

geplanten Ablauf durch noch nicht definierte Leistungen können in diesem Fall neben der<br />

Sphäre des Auftraggebers auch diejenige des Auftragnehmers oder anderer Projektbeteiligter<br />

treffen.<br />

Wie sich aus der Datenerhebung in der Bauwirtschaft sowie durch diverse Expertengespräche<br />

bestätigt hat, liegt im Bereich der nicht vollständigen Leistungsdefinition nach Einschätzung<br />

aller Beteiligten eine Ursache <strong>für</strong> Konflikte in der Projektabwicklung. Abbildung 4-11<br />

verdeutlicht, dass von allen Beteiligten im Rahmen der Umfrage nur ein sehr geringer Anteil von<br />

5 % der Ansicht ist, dass eine unzureichende Bausollbestimmung keine Konfliktursache ist. Bei<br />

genauerer Betrachtung der Auftraggeber, Auftragnehmer und Juristen fällt auf, dass<br />

insbesondere bei den Juristen ein Spitzenwert von über 70% der Meinung ist, dass eine unklare<br />

Bausollbestimmung eine wesentliche Ursache <strong>für</strong> Konflikte darstellt.<br />

Prozent der Antwortenden je Gruppe<br />

100%<br />

90%<br />

80%<br />

70%<br />

60%<br />

50%<br />

40%<br />

30%<br />

20%<br />

10%<br />

0%<br />

alle<br />

These: "Eine unzureichende Bausoll-Bestimmung<br />

ist ein wesentlicher Grund <strong>für</strong> Konflikte<br />

in der Bauwirtschaft."<br />

5%<br />

13%<br />

nicht zutreffend zutreffend<br />

Einstufung<br />

Abbildung 4-11: Einfluss der Bausolldefinition auf Konflikte aus Sicht aller Umfrageteilnehmer<br />

35%<br />

Eine der zentralen Fragestellungen der Umfrage befasst sich mit der Leistungsbeschreibung,<br />

die beiden Vertragsparteien in unterschiedlich detaillierter Weise beschreibt, welche<br />

Leistungspflichten zu erfüllen sind. Dies bedarf wichtiger Vorarbeiten und Vorleistungen, die<br />

nach Jebe „nicht sorgfältig genug durchgeführt werden können“. 85 Die Leistungsbeschreibung<br />

ist von so herausragender Bedeutung, da durch sie der Bieter in die Lage versetzt werden soll,<br />

ein klares und eindeutiges Angebot abzugeben und somit spätere Streitigkeiten über<br />

Leistungsumfang und Leistungsinhalt zu vermeiden. Vor dem gleichen Hintergrund sind auch<br />

die Bearbeitungs- und Angebotsfristen zu sehen, die im Sinne einer sorgfältigen Bearbeitung<br />

nicht zu kurz bemessen sein sollten. 86 In § 20 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A ist aus diesem Grunde den<br />

Bietern im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung zugestanden, eine Entschädigung in Höhe<br />

der Selbstkosten <strong>für</strong> das Erstellen eines ernsthaften Angebots zu erhalten. Damit soll<br />

vermieden werden, dass bereits frühzeitig die Bieter aus Kostengründen Aufwand scheuen, der<br />

zu einem späteren Zeitpunkt Konfliktpotential birgt.<br />

85<br />

Jebe, Hans: Baubetriebswirtschaft und Baurecht. In: Festschrift <strong>für</strong> Hermann Korbion zum 60. Geburtstag am 18.<br />

Juni 1986. Hrsg. Walter Pastor. Düsseldorf 1986, S. 191.<br />

86<br />

Vgl. Jebe, Hans: Baubetriebswirtschaft und Baurecht. In: Festschrift <strong>für</strong> Hermann Korbion zum 60. Geburtstag am<br />

18. Juni 1986. Hrsg. Walter Pastor. Düsseldorf 1986, S. 192.<br />

46%<br />

79

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