Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />
geplanten Ablauf durch noch nicht definierte Leistungen können in diesem Fall neben der<br />
Sphäre des Auftraggebers auch diejenige des Auftragnehmers oder anderer Projektbeteiligter<br />
treffen.<br />
Wie sich aus der Datenerhebung in der Bauwirtschaft sowie durch diverse Expertengespräche<br />
bestätigt hat, liegt im Bereich der nicht vollständigen Leistungsdefinition nach Einschätzung<br />
aller Beteiligten eine Ursache <strong>für</strong> Konflikte in der Projektabwicklung. Abbildung 4-11<br />
verdeutlicht, dass von allen Beteiligten im Rahmen der Umfrage nur ein sehr geringer Anteil von<br />
5 % der Ansicht ist, dass eine unzureichende Bausollbestimmung keine Konfliktursache ist. Bei<br />
genauerer Betrachtung der Auftraggeber, Auftragnehmer und Juristen fällt auf, dass<br />
insbesondere bei den Juristen ein Spitzenwert von über 70% der Meinung ist, dass eine unklare<br />
Bausollbestimmung eine wesentliche Ursache <strong>für</strong> Konflikte darstellt.<br />
Prozent der Antwortenden je Gruppe<br />
100%<br />
90%<br />
80%<br />
70%<br />
60%<br />
50%<br />
40%<br />
30%<br />
20%<br />
10%<br />
0%<br />
alle<br />
These: "Eine unzureichende Bausoll-Bestimmung<br />
ist ein wesentlicher Grund <strong>für</strong> Konflikte<br />
in der Bauwirtschaft."<br />
5%<br />
13%<br />
nicht zutreffend zutreffend<br />
Einstufung<br />
Abbildung 4-11: Einfluss der Bausolldefinition auf Konflikte aus Sicht aller Umfrageteilnehmer<br />
35%<br />
Eine der zentralen Fragestellungen der Umfrage befasst sich mit der Leistungsbeschreibung,<br />
die beiden Vertragsparteien in unterschiedlich detaillierter Weise beschreibt, welche<br />
Leistungspflichten zu erfüllen sind. Dies bedarf wichtiger Vorarbeiten und Vorleistungen, die<br />
nach Jebe „nicht sorgfältig genug durchgeführt werden können“. 85 Die Leistungsbeschreibung<br />
ist von so herausragender Bedeutung, da durch sie der Bieter in die Lage versetzt werden soll,<br />
ein klares und eindeutiges Angebot abzugeben und somit spätere Streitigkeiten über<br />
Leistungsumfang und Leistungsinhalt zu vermeiden. Vor dem gleichen Hintergrund sind auch<br />
die Bearbeitungs- und Angebotsfristen zu sehen, die im Sinne einer sorgfältigen Bearbeitung<br />
nicht zu kurz bemessen sein sollten. 86 In § 20 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A ist aus diesem Grunde den<br />
Bietern im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung zugestanden, eine Entschädigung in Höhe<br />
der Selbstkosten <strong>für</strong> das Erstellen eines ernsthaften Angebots zu erhalten. Damit soll<br />
vermieden werden, dass bereits frühzeitig die Bieter aus Kostengründen Aufwand scheuen, der<br />
zu einem späteren Zeitpunkt Konfliktpotential birgt.<br />
85<br />
Jebe, Hans: Baubetriebswirtschaft und Baurecht. In: Festschrift <strong>für</strong> Hermann Korbion zum 60. Geburtstag am 18.<br />
Juni 1986. Hrsg. Walter Pastor. Düsseldorf 1986, S. 191.<br />
86<br />
Vgl. Jebe, Hans: Baubetriebswirtschaft und Baurecht. In: Festschrift <strong>für</strong> Hermann Korbion zum 60. Geburtstag am<br />
18. Juni 1986. Hrsg. Walter Pastor. Düsseldorf 1986, S. 192.<br />
46%<br />
79