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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />

Werk auf seine Kosten neu zu erstellen, falls es ohne sein Verschulden beschädigt oder<br />

gestohlen wird oder untergeht.<br />

• Mit der Abnahme endet auch die Schutzpflicht des Auftragnehmers <strong>für</strong> die von ihm<br />

ausgeführten Leistungen und die erhaltenen Gegenstände. § 4 Nr. 5 VOB/B enthält<br />

diese zusätzliche Pflicht des Auftragnehmers, das Eigentum des Auftraggebers vor<br />

Diebstahl und Beschädigung zu schützen, die eben mit dem Zeitpunkt der Abnahme<br />

beendet ist.<br />

• Die Gewährleistungsfristen beginnen mit der Abnahme zu laufen. Während der in § 13<br />

Nr. 4 Abs. 1 VOB/B definierten regelmäßigen Verjährungsfrist von 4 Jahren ist der<br />

Auftragnehmer nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B verpflichtet, alle anfallenden Mängel am<br />

Bauwerk zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar und möglich ist (vgl. § 13 Nr. 6<br />

VOB/B). Findet die Mängelbeseitigung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist<br />

nicht statt, so hat dieser das Recht, die Beseitigung auf Kosten des Auftragnehmers<br />

selbst vorzunehmen (vgl. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B).<br />

• Ebenfalls mit der Abnahme verbunden ist nach § 363 BGB eine Umkehr der Beweislast.<br />

Bis zum Zeitpunkt der Abnahme ist der Auftragnehmer verpflichtet, im Zweifel zu<br />

beweisen, dass das erstellte Werk mangelfrei ist; mit Eintreten der Abnahmewirkungen<br />

muss der Auftraggeber, wenn er das Vorhandensein eines Mangels behauptet, dieses<br />

auch beweisen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur <strong>für</strong> Mängel, <strong>für</strong> die sich der Besteller<br />

seine Rechte bereits bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten hat.<br />

• Bei einem VOB/B Vertrag muss sich der Auftraggeber Mängelrechte <strong>für</strong> bekannte<br />

Mängel vorbehalten, wenn er diese nicht verlieren will. Vor der Abnahme hat er nach § 4<br />

Nr. 7 VOB/B das Recht, den Auftragnehmer zu verpflichten, mangelhafte Leistungen auf<br />

eigene Kosten zu beseitigen. Nach der Abnahme verändern sich die Rechte des<br />

Auftraggebers auf Mängelbeseitigung. Es gilt nun § 13 Nr. 5-7 VOB/B. Darin sind die<br />

Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung der Vergütung und der Schadensersatz<br />

geregelt.<br />

4.6.3.2 Folgen aus der Abnahme nach FIDIC<br />

Mit Erteilung der Abnahmebescheinigung beginnt bei einem Vertrag nach FIDIC die Defects<br />

Liability Period zu laufen, die erst mit der Ausstellung der Erfüllungsbescheinigung durch den<br />

Engineer beendet ist. Klausel 11 der FIDIC-Bedingungen regelt Rechte und Pflichten der<br />

Parteien innerhalb der Defects Liability Period. Während dieser Zeit ist der Auftragnehmer zur<br />

Beseitigung aller Mängel verpflichtet, die ihm der Auftraggeber meldet. Die Kosten der<br />

Mängelbeseitigung trägt dabei der Auftragnehmer, wenn der Mangel auf eine Planungsleistung<br />

des Auftragnehmers zurückzuführen ist oder wenn der Grund der mangelhaften Leistung in<br />

fehlerhafter Ausführung des Auftragnehmers liegt. Ist die Ursache eines Mangels dagegen im<br />

Verantwortungsbereich des Auftraggebers zu finden, so wird die Mängelbeseitigung als eine<br />

zusätzliche Leistung betrachtet und es gilt Klausel 13.3 Red Book. Die Dauer der Defects<br />

Liability Period ist in den FIDIC-Klauseln nicht definiert, es existiert lediglich ein Voreintrag in<br />

den Mustern, die von der FIDIC selbst veröffentlicht werden. Dieser beträgt 365 Tage,<br />

allerdings kann diese Frist von den Parteien im Vertrag durch eine Vereinbarung im Anhang<br />

zum Angebot oder in den Besonderen Bedingungen sowohl verlängert als auch verkürzt<br />

werden.<br />

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