Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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Kapitel 5 Zusammenfassung der Ergebnisse<br />
Von einer Partei zuvor nicht erkannte Umstände, die den zum Vertragsabschluss geplanten<br />
Bauablauf verändern, z.B. eine vom Auftragnehmer nicht berücksichtigte, jedoch erforderliche<br />
Bemusterung oder ein Wunsch zur Änderung des gestalterischen Bausolls des Auftraggebers,<br />
führen in der Praxis – ohne eine Wertung der Umstände an dieser Stelle vorzunehmen – häufig<br />
zu geänderten Anforderungen an die Leistungserbringung, z.B. Überarbeitung der<br />
gestalterischen Planung oder auch zur Änderung der koordinierenden Planung, d.h. der<br />
Ablaufplanung. Dieses wird durch die Umfrageergebnisse insofern bestätigt, als dass<br />
baubegleitend Planunterlagen aus den verschiedenen Planungsphasen der HOAI geändert<br />
werden (vgl. Abbildung 5-10). Die Umfrageteilnehmer sind sich einig, dass die Planung aus<br />
Leistungsphase 1 fast nie geändert wird, während die Leistungsphase 5 nach Aussage aller<br />
Beteiligter am häufigsten, jedoch nicht immer, baubegleitend geändert wird.<br />
nie - immer<br />
152<br />
Auftraggeber Projektsteuerer Bauunternehmen Juristen<br />
Abbildung 5-10: Baubegleitende Änderung der Planung<br />
Leistungsphase I<br />
Leistungsphase II<br />
Leistungsphase III<br />
Leistungsphase IV<br />
Leistungsphase V<br />
Derartige Änderungen und die daraus resultierenden Ansprüche einer Partei sind jeweils über<br />
die Institution des unabhängigen Dritten abzuwickeln, d.h. der unabhängige Dritte entscheidet<br />
darüber, ob eine Änderung angeordnet wird, ob Ansprüche auf Bauzeitverlängerung oder -<br />
verkürzung entstehen, ob ein Anspruch auf geänderte Vergütung besteht oder ob eine Leistung<br />
fertig gestellt und abgenommen ist.<br />
Im Rahmen der Untersuchung hat sich gezeigt, dass die Institution eines unparteiischen Dritten<br />
Vorteile hinsichtlich einer aktiven Konfliktvermeidung bietet, indem der unparteiische Dritte<br />
Entscheidungen und Festlegungen im Sinne des Vertrags trifft. Eine uneingeschränkte<br />
Integration eines Engineers oder Project Managers oder Supervisors in deutsche Bauverträge<br />
ist jedoch nicht anzuraten, da dieses neben den genannten Vorteilen weitere Konsequenzen mit<br />
sich bringt, die weiter zu untersuchen sind. An dieser Stelle seien exemplarisch die Frage der<br />
Haftung bei einer Entscheidung, die nicht mit den Statuten des Vertrags übereinstimmt, oder die<br />
Akzeptanz der Entscheidung durch die unterliegende Partei erwähnt. Diese Fragestellungen<br />
sind jedoch nicht ausschließlich baubetrieblicher Art, so dass auch hier weiterer Bedarf zur<br />
interdisziplinären Zusammenarbeit einerseits mit Versicherern und andererseits mit Juristen<br />
zwingend erforderlich ist.<br />
Das Dispute Adjudication Board wie auch der Adjudicator greifen in das Projektgeschehen erst<br />
dann ein, wenn sie von einer Partei im Streitfall angerufen werden. Ihre Bedeutung <strong>für</strong> einen<br />
optimierten Bauvertrag wird in Kapitel 5.2.7 zusammengefasst.