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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 5 Zusammenfassung der Ergebnisse<br />

Von einer Partei zuvor nicht erkannte Umstände, die den zum Vertragsabschluss geplanten<br />

Bauablauf verändern, z.B. eine vom Auftragnehmer nicht berücksichtigte, jedoch erforderliche<br />

Bemusterung oder ein Wunsch zur Änderung des gestalterischen Bausolls des Auftraggebers,<br />

führen in der Praxis – ohne eine Wertung der Umstände an dieser Stelle vorzunehmen – häufig<br />

zu geänderten Anforderungen an die Leistungserbringung, z.B. Überarbeitung der<br />

gestalterischen Planung oder auch zur Änderung der koordinierenden Planung, d.h. der<br />

Ablaufplanung. Dieses wird durch die Umfrageergebnisse insofern bestätigt, als dass<br />

baubegleitend Planunterlagen aus den verschiedenen Planungsphasen der HOAI geändert<br />

werden (vgl. Abbildung 5-10). Die Umfrageteilnehmer sind sich einig, dass die Planung aus<br />

Leistungsphase 1 fast nie geändert wird, während die Leistungsphase 5 nach Aussage aller<br />

Beteiligter am häufigsten, jedoch nicht immer, baubegleitend geändert wird.<br />

nie - immer<br />

152<br />

Auftraggeber Projektsteuerer Bauunternehmen Juristen<br />

Abbildung 5-10: Baubegleitende Änderung der Planung<br />

Leistungsphase I<br />

Leistungsphase II<br />

Leistungsphase III<br />

Leistungsphase IV<br />

Leistungsphase V<br />

Derartige Änderungen und die daraus resultierenden Ansprüche einer Partei sind jeweils über<br />

die Institution des unabhängigen Dritten abzuwickeln, d.h. der unabhängige Dritte entscheidet<br />

darüber, ob eine Änderung angeordnet wird, ob Ansprüche auf Bauzeitverlängerung oder -<br />

verkürzung entstehen, ob ein Anspruch auf geänderte Vergütung besteht oder ob eine Leistung<br />

fertig gestellt und abgenommen ist.<br />

Im Rahmen der Untersuchung hat sich gezeigt, dass die Institution eines unparteiischen Dritten<br />

Vorteile hinsichtlich einer aktiven Konfliktvermeidung bietet, indem der unparteiische Dritte<br />

Entscheidungen und Festlegungen im Sinne des Vertrags trifft. Eine uneingeschränkte<br />

Integration eines Engineers oder Project Managers oder Supervisors in deutsche Bauverträge<br />

ist jedoch nicht anzuraten, da dieses neben den genannten Vorteilen weitere Konsequenzen mit<br />

sich bringt, die weiter zu untersuchen sind. An dieser Stelle seien exemplarisch die Frage der<br />

Haftung bei einer Entscheidung, die nicht mit den Statuten des Vertrags übereinstimmt, oder die<br />

Akzeptanz der Entscheidung durch die unterliegende Partei erwähnt. Diese Fragestellungen<br />

sind jedoch nicht ausschließlich baubetrieblicher Art, so dass auch hier weiterer Bedarf zur<br />

interdisziplinären Zusammenarbeit einerseits mit Versicherern und andererseits mit Juristen<br />

zwingend erforderlich ist.<br />

Das Dispute Adjudication Board wie auch der Adjudicator greifen in das Projektgeschehen erst<br />

dann ein, wenn sie von einer Partei im Streitfall angerufen werden. Ihre Bedeutung <strong>für</strong> einen<br />

optimierten Bauvertrag wird in Kapitel 5.2.7 zusammengefasst.

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