24.02.2013 Aufrufe

Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kapitel 3 Bedarf der Optimierung in der Projektabwicklung<br />

3 Bedarf der Optimierung in der Projektabwicklung<br />

3.1 Allgemeine Beschreibung der Situation in der Bauwirtschaft<br />

3.1.1 Veränderung der Auftragsstruktur seit Entstehung der VOB<br />

Die Anforderungen bei der Ausführung von Projekten der Bauwirtschaft haben sich im <strong>Vergleich</strong><br />

zum frühen 20. Jahrhundert, dem zeitlichen Ursprung der VOB, maßgeblich verändert.<br />

Neben den technischen Entwicklungen, die im 20. Jahrhundert eine Veränderung der<br />

Konzeption und Bauart sowie insbesondere auch der Größe von Bauwerken (Immobilien)<br />

ermöglicht haben, bewirken die gestiegenen Anforderungen der Auftraggeber an eine komplette<br />

Dienstleistung der Auftragnehmer eine veränderte Projektorganisation auf der<br />

Auftragnehmerseite.<br />

Um 1930 wurden die Baumaßnahmen im Wesentlichen durch eine Einzelgewerkvergabe<br />

abgewickelt, bei der die Verantwortung <strong>für</strong> die Zusammenführung der einzelnen Gewerke beim<br />

Auftraggeber lag. Dementsprechend ist auch die VOB aufgebaut, die als vorherrschende<br />

Vergütungsform diejenige des Einheitspreisvertrags in § 5 Nr. 1 VOB/A sowie § 2 Nr. 2 VOB/B<br />

berücksichtigt. In der ersten Fassung der VOB aus dem Jahr 1926 wurde hinsichtlich der<br />

Vergabe in § 4 VOB/A „Vergebung nach Losen, Gesamtvergebung“ definiert:<br />

„1. Bauleistungen sollen so vergeben werden, daß eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie<br />

umfassende Gewährleistung erreicht wird; sie sind daher mit den zur Leistung gehörigen<br />

Lieferungen zu vergeben, wenn nicht die Verkehrssitte dem entgegensteht.<br />

2. Besonders umfangreiche Leistungen sind möglichst in Lose zu teilen (Teillose).<br />

3. Leistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind in der Regel nach diesen<br />

getrennt zu vergeben (Fachlose).<br />

4. Gemeinsame Vergebung kann stattfinden bei geringem Umfang der Gesamtleistung oder<br />

einzelner Teilleistungen, ferner wenn die Art der Leistung oder eine einheitliche Gewährleistung<br />

es erfordert sowie wenn dadurch ein erheblicher Vorteil <strong>für</strong> den Auftraggeber zu erwarten ist.<br />

5. An einen Generalunternehmer dürfen die sämtlichen zu einem Bau gehörigen Leistungen nur<br />

vergeben werden, wenn örtliche Verhältnisse oder andere wichtige Gründe die Vergebung nach<br />

Fachlosen untunlich erscheinen lassen. Der Generalunternehmer ist zu verpflichten, bei der<br />

Weitervergebung von Leistungen die Verdingungsordnung <strong>für</strong> Bauleistungen zugrunde zu legen.“<br />

§ 4 Nr. 3 VOB/A (1926) zeigt, dass die Vergaben <strong>für</strong> unterschiedliche Gewerbezweige<br />

regelmäßig getrennt zu erfolgen haben. Nur in Ausnahmefällen, sofern die Umstände keine<br />

andere Ausführung als möglich erscheinen lassen, dürfen Leistungen an Generalunternehmer<br />

vergeben werden. Auch die in der heutigen Fassung aktuelle VOB (2006) schreibt in § 4 Nr. 2<br />

und 3 VOB/A vor, umfangreiche Baumaßnahmen in einzelnen Losen (Abschnitten) und<br />

Gewerken getrennt zu vergeben.<br />

27

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!