Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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Kapitel 3 Bedarf der Optimierung in der Projektabwicklung<br />
3 Bedarf der Optimierung in der Projektabwicklung<br />
3.1 Allgemeine Beschreibung der Situation in der Bauwirtschaft<br />
3.1.1 Veränderung der Auftragsstruktur seit Entstehung der VOB<br />
Die Anforderungen bei der Ausführung von Projekten der Bauwirtschaft haben sich im <strong>Vergleich</strong><br />
zum frühen 20. Jahrhundert, dem zeitlichen Ursprung der VOB, maßgeblich verändert.<br />
Neben den technischen Entwicklungen, die im 20. Jahrhundert eine Veränderung der<br />
Konzeption und Bauart sowie insbesondere auch der Größe von Bauwerken (Immobilien)<br />
ermöglicht haben, bewirken die gestiegenen Anforderungen der Auftraggeber an eine komplette<br />
Dienstleistung der Auftragnehmer eine veränderte Projektorganisation auf der<br />
Auftragnehmerseite.<br />
Um 1930 wurden die Baumaßnahmen im Wesentlichen durch eine Einzelgewerkvergabe<br />
abgewickelt, bei der die Verantwortung <strong>für</strong> die Zusammenführung der einzelnen Gewerke beim<br />
Auftraggeber lag. Dementsprechend ist auch die VOB aufgebaut, die als vorherrschende<br />
Vergütungsform diejenige des Einheitspreisvertrags in § 5 Nr. 1 VOB/A sowie § 2 Nr. 2 VOB/B<br />
berücksichtigt. In der ersten Fassung der VOB aus dem Jahr 1926 wurde hinsichtlich der<br />
Vergabe in § 4 VOB/A „Vergebung nach Losen, Gesamtvergebung“ definiert:<br />
„1. Bauleistungen sollen so vergeben werden, daß eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie<br />
umfassende Gewährleistung erreicht wird; sie sind daher mit den zur Leistung gehörigen<br />
Lieferungen zu vergeben, wenn nicht die Verkehrssitte dem entgegensteht.<br />
2. Besonders umfangreiche Leistungen sind möglichst in Lose zu teilen (Teillose).<br />
3. Leistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind in der Regel nach diesen<br />
getrennt zu vergeben (Fachlose).<br />
4. Gemeinsame Vergebung kann stattfinden bei geringem Umfang der Gesamtleistung oder<br />
einzelner Teilleistungen, ferner wenn die Art der Leistung oder eine einheitliche Gewährleistung<br />
es erfordert sowie wenn dadurch ein erheblicher Vorteil <strong>für</strong> den Auftraggeber zu erwarten ist.<br />
5. An einen Generalunternehmer dürfen die sämtlichen zu einem Bau gehörigen Leistungen nur<br />
vergeben werden, wenn örtliche Verhältnisse oder andere wichtige Gründe die Vergebung nach<br />
Fachlosen untunlich erscheinen lassen. Der Generalunternehmer ist zu verpflichten, bei der<br />
Weitervergebung von Leistungen die Verdingungsordnung <strong>für</strong> Bauleistungen zugrunde zu legen.“<br />
§ 4 Nr. 3 VOB/A (1926) zeigt, dass die Vergaben <strong>für</strong> unterschiedliche Gewerbezweige<br />
regelmäßig getrennt zu erfolgen haben. Nur in Ausnahmefällen, sofern die Umstände keine<br />
andere Ausführung als möglich erscheinen lassen, dürfen Leistungen an Generalunternehmer<br />
vergeben werden. Auch die in der heutigen Fassung aktuelle VOB (2006) schreibt in § 4 Nr. 2<br />
und 3 VOB/A vor, umfangreiche Baumaßnahmen in einzelnen Losen (Abschnitten) und<br />
Gewerken getrennt zu vergeben.<br />
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