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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 2 Status Quo der Vertragsmechanismen<br />

Zum Zeitpunkt der Schuldrechtsreform zu Beginn des Jahres 2002 war die gültige Fassung der<br />

VOB aus dem Jahr 2000. Es finden sich bis dato jedoch keine Hinweise – weder im BGB, in der<br />

Literatur, noch in der aktuellen Rechtssprechung – auf einen Sonderstatus der VOB, der<br />

ausschließlich die Fassung aus dem Jahr 2000 betrifft. Neuere Fassungen der VOB, wie sie mit<br />

der Ausgabe 2006 vorliegen, werden vom Gesetzgeber freigegeben. Damit ist zu unterstellen,<br />

dass der Gesetzgeber die gültige Fassung in Bezug auf Konformität mit §§ 305 ff. BGB geprüft<br />

und festgestellt hat, dass die neuere Fassung trotz inhaltlicher Veränderungen weiterhin den<br />

ausgewogenen Charakter aufweist, wenn sie als Ganzes vereinbart wurde. Des Weiteren ist an<br />

dieser Stelle anzufügen, dass der Öffentliche Auftraggeber durch die Vergabeordnung zur<br />

Anwendung der VOB gezwungen ist. Sofern die VOB Klauseln enthalten würde, die den §§ 305<br />

ff. BGB widersprächen, würde keine schlüssige Gesetzgebung vorliegen. 14<br />

2.1.3 Aufbau<br />

Die VOB untergliedert sich in die Teile A, B und C.<br />

Teil A: Allgemeine Bestimmungen <strong>für</strong> die Vergabe von Bauleistungen<br />

In Teil A werden Vergabeverfahren und Vergabearten beschrieben. Er bestimmt demnach, wie<br />

die Arbeiten zu vergeben sind. Bei Ausschreibungen von Bauaufträgen durch „öffentliche<br />

Auftraggeber“ ist der Teil A zwingend zu beachten. Für den „privaten Auftraggeber“ haben die<br />

Vergabevorschriften nur Empfehlungscharakter, können aber auch vertraglich vereinbart<br />

werden.<br />

In Teil A wird erläutert, wie die Leistungsbeschreibung mittels Leistungsverzeichnis und<br />

Leistungsprogramm zu erfolgen hat und welche Vertragsarten (Leistungsvertrag,<br />

Stundenlohnvertrag, Selbstkostenerstattungsvertrag) <strong>für</strong> Bauverträge in Frage kommen.<br />

Regelungen zum Eröffnungstermin, sowie zur Angebotsprüfung und -wertung finden sich<br />

ebenfalls im Teil A der VOB.<br />

14 Vgl. Glatzel, Ludwig et. al.: Unwirksame Bauvertragsklauseln nach dem AGB-Gesetz. 10. Aufl. Stamsried 2003,<br />

S. 31-33.<br />

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