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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 0 Ergebnisse der Untersuchung<br />

Das Verfahren der Übergabe von Auslegungsentscheidungen, die den Parteien in Deutschland<br />

Spielraum zur Entscheidung offen lassen, an einen unabhängigen Dritten ist nach Auffassung<br />

der Verfasser ein sinnvoller Ansatz, potentielle Konflikte frühzeitig zu unterbinden. Eine von<br />

beiden Parteien akzeptierte Entscheidung hängt maßgeblich von der Qualität der Entscheidung<br />

und der Akzeptanz des Entscheiders ab. Dieser hat eine da<strong>für</strong> vorgesehene Qualifikation<br />

nachzuweisen.<br />

Die Entscheidung in der zweiten Phase erhält nach den beschriebenen Verfahren<br />

rechtswirksamen Charakter, sofern kein Widerspruch eingelegt wird. Sie ist verbindlich, jedoch<br />

nicht ohne weiteres vollstreckbar. Der Adjudicator erhält gemäß der untersuchten<br />

Vertragswerke die Möglichkeit, eigene Untersuchungen in Auftrag zu geben, um seine<br />

Entscheidungsfindung zu unterstützen. Eine Beschränkung der zur Herbeiführung der<br />

Entscheidung genutzten Unterlagen liegt somit nicht vor. Der Adjudicator kann in seine<br />

Entscheidung eigene gutachterliche Einschätzungen mit einbeziehen, was im Gegensatzu zur<br />

Entscheidung durch einen Arbitrator zu einer erneut verstärkten Subjektivität der Entscheidung<br />

führt.<br />

Wie die Umfrage bestätigt hat, sind die Vertreter der Bauwirtschaft davon überzeugt, dass eine<br />

schnell getroffene Entscheidung eher eine Schadensreduktion als eine Erhöhung des Schadens<br />

bewirkt (vgl. Abbildung 0-4). Aufgrund der sehr kurzen Zeit steht dieses Verfahren jedoch in der<br />

Kritik als rough justice 3 , d.h. unter Zugrundelegung einer längeren Prüfdauer könnten Umstände<br />

bekannt werden, die die Entscheidung des Adjudicators beeinflusst hätten. Kritiker stellen somit<br />

die Qualität der Entscheidung in Frage.<br />

Die Institution einer weiteren unabhängigen Partei, die die Einhaltung und Verfolgung der<br />

vertraglichen Interessen verfolgt, erscheint eine sinnvolle Ergänzung des bisher in Deutschland<br />

üblichen Rechtsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.<br />

Wie die Umfrageergebnisse jedoch zeigen, ist die Qualifikation sowie die Beauftragung des<br />

Dritten noch weiteren Untersuchungen zu unterziehen, da die in Deutschland zur Verfügung<br />

stehenden Projektbeteiligten Projektsteuerer und Jurist von über 50 % der Umfrageteilnehmer<br />

als nicht sinnvoll eingestuft werden (vgl. Abbildung 0-3).<br />

3 Schulze-Hagen, Alfons: Plädoyer <strong>für</strong> Adjudikation in Deutschland. In: Baurecht. 12/2007, S. 1957.<br />

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