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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Projektraum „dritter Phase“<br />

Anfechtung<br />

Arbitrator<br />

Projektraum „zweiter Phase“<br />

Streitverkündung<br />

Dispute<br />

Adjudication<br />

Board<br />

Projektraum „erster Phase“<br />

Engineer<br />

Abbildung 0-2: Projekträume mit Beteiligten Dritten<br />

Project Manager<br />

Supervisor<br />

Streitverkündung<br />

Adjudicator<br />

Kapitel 0 Ergebnisse der Untersuchung<br />

Anfechtung<br />

Arbitrator<br />

Die aus der Wirtschaftswissenschaft bekannte Theorie der unvollkommenen Verträge bzw. der<br />

ergänzenden Vertragsauslegung 1 besagt, dass das Vertragsobjekt nicht vollständig durch den<br />

Vertrag geregelt werden kann. Durch die Unvollständigkeit entstehen Auslegungsspielräume,<br />

die im Rahmen der Projektabwicklung neutral zwischen den Vertragsparteien zu entscheiden<br />

sind.<br />

Für die Auslegung liegen bei den untersuchten internationalen Vertragsmodellen drei Phasen<br />

vor (vgl. Abbildung 0-2):<br />

• 1. Phase – vor Streitverkündung einer Partei<br />

• 2. Phase – nach Streitverkündung einer Partei<br />

• 3. Phase – nach Anfechtung der Adjudication-Entscheidung<br />

In der ersten Phase übernehmen Engineer sowie Project Manager und Supervisor die Rolle des<br />

unabhängigen Entscheiders, der sowohl aufgrund seiner Fachkompetenz als auch auf Basis<br />

der vertraglichen Regelungen Entscheidungen trifft, die <strong>für</strong> beide Parteien vorläufig verbindlich<br />

sind.<br />

Stimmt eine Partei einer Entscheidung des Unabhängigen 2 nicht zu, so hat sie innerhalb einer<br />

definierten Frist die Möglichkeit zur Anfechtung. Dieses erfolgt durch Streitverkündung in der<br />

entsprechenden Sache, die dazu führt, dass die „erste Phase“ des Projektraums verlassen wird<br />

und die Entscheidung einer nächsten Instanz übergeben wird – dem Dispute Adjudication<br />

Board bzw. dem Adjudicator. Diese treffen ebenfalls unter Einhaltung entsprechend definierter<br />

Fristen eine vorläufig verbindliche Entscheidung. Diese wird bei ausbleibendem Widerspruch<br />

innerhalb der da<strong>für</strong> vorgesehenen Frist <strong>für</strong> die Parteien verbindlich.<br />

1 Vgl. Larenz, Karl: Ergänzende Vertragsauslegung und dispositives Recht. In: NJW 1963, S. 737 ff.<br />

2 Als „Unabhängiger“ werden in dieser Untersuchung die genannten Institutionen Engineer, Project Manager,<br />

Supervisor, Adjudicator, Dispute Adjudication Board und Arbitrator bezeichnet. Die drei letztgenannten werden<br />

erst bei der Überschreitung der Phasengrenze in das Projekt einbezogen. Die drei Erstgenannten haben gemäß<br />

Vertrag die Aufgabe, die Durchführung des Projektes in Übereinstimmung mit dem Vertrag zu fördern, so dass sie<br />

von ihrer Funktion her als unabhängig zu handeln haben.<br />

3

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