Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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Projektraum „dritter Phase“<br />
Anfechtung<br />
Arbitrator<br />
Projektraum „zweiter Phase“<br />
Streitverkündung<br />
Dispute<br />
Adjudication<br />
Board<br />
Projektraum „erster Phase“<br />
Engineer<br />
Abbildung 0-2: Projekträume mit Beteiligten Dritten<br />
Project Manager<br />
Supervisor<br />
Streitverkündung<br />
Adjudicator<br />
Kapitel 0 Ergebnisse der Untersuchung<br />
Anfechtung<br />
Arbitrator<br />
Die aus der Wirtschaftswissenschaft bekannte Theorie der unvollkommenen Verträge bzw. der<br />
ergänzenden Vertragsauslegung 1 besagt, dass das Vertragsobjekt nicht vollständig durch den<br />
Vertrag geregelt werden kann. Durch die Unvollständigkeit entstehen Auslegungsspielräume,<br />
die im Rahmen der Projektabwicklung neutral zwischen den Vertragsparteien zu entscheiden<br />
sind.<br />
Für die Auslegung liegen bei den untersuchten internationalen Vertragsmodellen drei Phasen<br />
vor (vgl. Abbildung 0-2):<br />
• 1. Phase – vor Streitverkündung einer Partei<br />
• 2. Phase – nach Streitverkündung einer Partei<br />
• 3. Phase – nach Anfechtung der Adjudication-Entscheidung<br />
In der ersten Phase übernehmen Engineer sowie Project Manager und Supervisor die Rolle des<br />
unabhängigen Entscheiders, der sowohl aufgrund seiner Fachkompetenz als auch auf Basis<br />
der vertraglichen Regelungen Entscheidungen trifft, die <strong>für</strong> beide Parteien vorläufig verbindlich<br />
sind.<br />
Stimmt eine Partei einer Entscheidung des Unabhängigen 2 nicht zu, so hat sie innerhalb einer<br />
definierten Frist die Möglichkeit zur Anfechtung. Dieses erfolgt durch Streitverkündung in der<br />
entsprechenden Sache, die dazu führt, dass die „erste Phase“ des Projektraums verlassen wird<br />
und die Entscheidung einer nächsten Instanz übergeben wird – dem Dispute Adjudication<br />
Board bzw. dem Adjudicator. Diese treffen ebenfalls unter Einhaltung entsprechend definierter<br />
Fristen eine vorläufig verbindliche Entscheidung. Diese wird bei ausbleibendem Widerspruch<br />
innerhalb der da<strong>für</strong> vorgesehenen Frist <strong>für</strong> die Parteien verbindlich.<br />
1 Vgl. Larenz, Karl: Ergänzende Vertragsauslegung und dispositives Recht. In: NJW 1963, S. 737 ff.<br />
2 Als „Unabhängiger“ werden in dieser Untersuchung die genannten Institutionen Engineer, Project Manager,<br />
Supervisor, Adjudicator, Dispute Adjudication Board und Arbitrator bezeichnet. Die drei letztgenannten werden<br />
erst bei der Überschreitung der Phasengrenze in das Projekt einbezogen. Die drei Erstgenannten haben gemäß<br />
Vertrag die Aufgabe, die Durchführung des Projektes in Übereinstimmung mit dem Vertrag zu fördern, so dass sie<br />
von ihrer Funktion her als unabhängig zu handeln haben.<br />
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