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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />

Verträgen sehen einen weiteren neutralen Projektbeteiligten (Engineer bzw. Project Manager)<br />

vor, der diese Aufgaben im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten mit zu erbringen hat. Erst<br />

wenn seine Entscheidung von einer Partei angefochten wird, liegt eine Streitigkeit vor, die der<br />

Adjudication übergeben wird.<br />

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass derzeit im Bereich der außergerichtlichen<br />

Streitbeilegung zahlreiche Diskussionen in Fachgremien geführt werden, die zum Ziel haben,<br />

die angloamerikanisch bereits erfolgreichen Modelle, wie Adjudication oder Dispute<br />

Adjudication Boards, in Deutschland einzuführen. Wie bereits aufgezeigt wurde, enthält die<br />

derzeitig gültige VOB/B 2006 lediglich einen Hinweis auf eine obligatorische Streitbeilegung,<br />

sofern die Parteien diese individuell vereinbaren.<br />

Nach eingehender Literaturrecherche ist jedoch deutlich, dass derartige Verfahren nicht nur die<br />

Anzahl der Bauprozesse vor staatlichen Gerichten reduzieren, sondern auch die vielfach<br />

geforderte Fortsetzung der Leistungserbringung auf den Projekten fördern, da innerhalb kurzer<br />

Fristen <strong>für</strong> beide Parteien Klarheit hinsichtlich ihrer Pflichten und Rechte herrscht.<br />

Es ist also unbedingt anzuraten, auch in Deutschland ein Verfahren zur außergerichtlichen<br />

Streitbeilegung <strong>für</strong> alle Projekte – unabhängig von dem Projektumfang und dem potentiellen<br />

Streitwert – zu vereinbaren. Ob dieses in Form eines Gesetzes, wie der HGCRA in<br />

Großbritannien, oder durch eine Einbeziehung in die Vergabe- und Vertragsordnung erfolgt,<br />

kann an dieser Stelle nicht abschließend festgelegt werden, da hierzu umfangreiche juristische<br />

Überprüfungen erforderlich sein werden. Ebenso bleibt die Frage nach der Verbindlichkeit des<br />

Spruches vor der gerichtlichen Austragung offen, da es sich hierbei um eine juristische und<br />

keine baubetriebliche Fragestellung handelt. Es ist jedoch aus baubetrieblicher Sicht<br />

anzumerken, dass bei konsensualer Entscheidung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch<br />

einen unabhängigen Dritten diese <strong>für</strong> die betroffenen Parteien auch bindend bleiben sollte,<br />

sofern sie nicht innerhalb vorgegebener Fristen Widerspruch gegen den Spruch einlegen und<br />

den Weg in die nächste Instanz wählen. Nur durch diesen quasi-verbindlichen Charakter kann<br />

ein gemeinsames Streben nach einem Projektziel weiterhin gewährleistet werden. Sofern jede<br />

Partei damit rechnen muss, dass die andere zu einem späteren Zeitpunkt diesen<br />

Konfliktbereich erneut aufgreifen und gerichtlich entscheiden lassen wollte, bleibt die<br />

Projekttätigkeit von gegenseitigem Misstrauen geprägt, das keinesfalls zu einer Optimierung<br />

des Bauprozesses und damit zu einer Effizienzverbesserung führen wird.<br />

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