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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />

Vertragsbedingungen <strong>für</strong> Bauleistungen (VOB/C) zu erbringen sind. Sofern ein privater<br />

Auftraggeber einen Bauvertrag schließt, der nicht die VOB/B zum Vertragsbestandteil hat, ist er<br />

auch nicht an die Einhaltung der Regelungen gebunden.<br />

82<br />

Art des Auftraggebers<br />

vorhandene Regelungen<br />

Ergebnis<br />

Auftraggeber, die nach VOB/A<br />

auszuschreiben haben<br />

VOB/A<br />

§ 9, § 9a, § 9b<br />

Leistung grundsätzlich mit<br />

Leistungsverzeichnis<br />

ausschreiben, es sei denn,<br />

besondere Umstände erfordern<br />

etwas anderes<br />

Abbildung 4-13: Anforderungen an Leistungsbeschreibungen nach VOB 91<br />

Auftraggeber, die frei<br />

ausschreiben und vergeben<br />

dürfen<br />

Leistungsbeschreibung aufgrund<br />

gebräuchlicher und anerkannter<br />

Regeln<br />

Freie Entscheidung des AG<br />

hinsichtlich der<br />

Leistungsbeschreibung<br />

Da der Bauvertrag regelmäßig aus einer größeren Anzahl von Unterlagen und Anlagen besteht,<br />

z.B. dem individuellen Vertragstext, der VOB, der Leistungsbeschreibung oder auch der<br />

Baugenehmigung, ist es erforderlich, eine Reihenfolge der Gültigkeit <strong>für</strong> den Fall von<br />

Widersprüchen festzulegen. Sofern sich zwei unterschiedliche Vertragsbestandteile<br />

widersprechen, z.B. die ausformulierte Beschreibung der Leistungen im Leistungsverzeichnis<br />

sowie die gezeichneten Planunterlagen, ist zu klären, welche der beiden Beschreibungen der<br />

Leistung Vorrang hat. Bereits die VOB 1926 enthielt eine gekürzte Fassung dieser Regelung<br />

zur Auslegung der Vertragsunterlagen. Hierzu ist die so genannte Rangliste festzulegen, <strong>für</strong> die<br />

in § 1 Nr. 2 VOB/B eine „Stütze“, d.h. eine Hilfestellung, gegeben wird, die jedoch nicht als<br />

zwingende Rangfolge verstanden werden darf: 92<br />

§ 1 Nr. 2 VOB/B (2006)<br />

„Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:<br />

a) die Leistungsbeschreibung,<br />

b) die Besonderen Vertragsbedingungen,<br />

c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,<br />

d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,<br />

e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen <strong>für</strong> Bauleistungen,<br />

f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen <strong>für</strong> die Ausführung von Bauleistungen.“<br />

Anhand der vorgegebenen Vertragsbestandteile ist ablesbar, dass die VOB individuelle<br />

vertragliche Regelungen von ihrer Gewichtung gegenüber allgemeinen Regelungen bevorzugt.<br />

Die Leistungsbeschreibung enthält projektspezifische Angaben, die <strong>für</strong> kein anderes Projekt<br />

91<br />

In Anlehnung an: Bartsch, Ralph: Funktionale Leistungsbeschreibung mit Konstruktionswettbewerb – Ein neuer<br />

Weg <strong>für</strong> den Tunnelbau. In: Schriftenreihe Bauwirtschaft und Projektmanagement. Heft 3 der Baufakultät der<br />

Universität Innsbruck. Hrsg. Eckart Schneider und Arnold Tautschnig. Innsbruck 2002, S. 138.<br />

92<br />

Vgl. Keldungs, Karl-Heinz: § 1 Nr. 2 VOB/B. Rn. 12. In: VOB – Teile A und B. Kommentar. Hrsg. Horst Locher<br />

und Klaus Vygen. 16. Aufl. Düsseldorf 2007.

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