Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />
Vertragsbedingungen <strong>für</strong> Bauleistungen (VOB/C) zu erbringen sind. Sofern ein privater<br />
Auftraggeber einen Bauvertrag schließt, der nicht die VOB/B zum Vertragsbestandteil hat, ist er<br />
auch nicht an die Einhaltung der Regelungen gebunden.<br />
82<br />
Art des Auftraggebers<br />
vorhandene Regelungen<br />
Ergebnis<br />
Auftraggeber, die nach VOB/A<br />
auszuschreiben haben<br />
VOB/A<br />
§ 9, § 9a, § 9b<br />
Leistung grundsätzlich mit<br />
Leistungsverzeichnis<br />
ausschreiben, es sei denn,<br />
besondere Umstände erfordern<br />
etwas anderes<br />
Abbildung 4-13: Anforderungen an Leistungsbeschreibungen nach VOB 91<br />
Auftraggeber, die frei<br />
ausschreiben und vergeben<br />
dürfen<br />
Leistungsbeschreibung aufgrund<br />
gebräuchlicher und anerkannter<br />
Regeln<br />
Freie Entscheidung des AG<br />
hinsichtlich der<br />
Leistungsbeschreibung<br />
Da der Bauvertrag regelmäßig aus einer größeren Anzahl von Unterlagen und Anlagen besteht,<br />
z.B. dem individuellen Vertragstext, der VOB, der Leistungsbeschreibung oder auch der<br />
Baugenehmigung, ist es erforderlich, eine Reihenfolge der Gültigkeit <strong>für</strong> den Fall von<br />
Widersprüchen festzulegen. Sofern sich zwei unterschiedliche Vertragsbestandteile<br />
widersprechen, z.B. die ausformulierte Beschreibung der Leistungen im Leistungsverzeichnis<br />
sowie die gezeichneten Planunterlagen, ist zu klären, welche der beiden Beschreibungen der<br />
Leistung Vorrang hat. Bereits die VOB 1926 enthielt eine gekürzte Fassung dieser Regelung<br />
zur Auslegung der Vertragsunterlagen. Hierzu ist die so genannte Rangliste festzulegen, <strong>für</strong> die<br />
in § 1 Nr. 2 VOB/B eine „Stütze“, d.h. eine Hilfestellung, gegeben wird, die jedoch nicht als<br />
zwingende Rangfolge verstanden werden darf: 92<br />
§ 1 Nr. 2 VOB/B (2006)<br />
„Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:<br />
a) die Leistungsbeschreibung,<br />
b) die Besonderen Vertragsbedingungen,<br />
c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,<br />
d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,<br />
e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen <strong>für</strong> Bauleistungen,<br />
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen <strong>für</strong> die Ausführung von Bauleistungen.“<br />
Anhand der vorgegebenen Vertragsbestandteile ist ablesbar, dass die VOB individuelle<br />
vertragliche Regelungen von ihrer Gewichtung gegenüber allgemeinen Regelungen bevorzugt.<br />
Die Leistungsbeschreibung enthält projektspezifische Angaben, die <strong>für</strong> kein anderes Projekt<br />
91<br />
In Anlehnung an: Bartsch, Ralph: Funktionale Leistungsbeschreibung mit Konstruktionswettbewerb – Ein neuer<br />
Weg <strong>für</strong> den Tunnelbau. In: Schriftenreihe Bauwirtschaft und Projektmanagement. Heft 3 der Baufakultät der<br />
Universität Innsbruck. Hrsg. Eckart Schneider und Arnold Tautschnig. Innsbruck 2002, S. 138.<br />
92<br />
Vgl. Keldungs, Karl-Heinz: § 1 Nr. 2 VOB/B. Rn. 12. In: VOB – Teile A und B. Kommentar. Hrsg. Horst Locher<br />
und Klaus Vygen. 16. Aufl. Düsseldorf 2007.