Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />
(Komplettheitsklausel). Das Erreichen eines Leistungszieles (globales Element) durch den<br />
Auftragnehmer wird verbindlich vereinbart.<br />
Das kennzeichnende Merkmal eines komplexen Global-Pauschalvertrages ist neben den<br />
Globalen Elementen die ganz (total-funktionale) oder teilweise (teil-funktionale) und nicht<br />
positionsweise differenziert aufgestellte Leistungsbeschreibung. Als teil-funktional werden<br />
Leistungsbeschreibungen bezeichnet, die in ausgewählten Teilbereichen die Leistungen im<br />
Detail, in den übrigen Bereichen total funktional beschreiben.<br />
Sowohl in einer total-funktionalen als auch in einer teil-funktionalen Ausschreibung ist die<br />
Leistung aufgrund der Verwendung globaler Beschreibungselemente zu Kalkulationszwecken<br />
oder der Bauausführung nicht erschöpfend genau beschrieben. Die globalen<br />
Leistungselemente sind vervollständigungsbedürftig. Wie bei allen anderen pauschalen<br />
Vertragstypen trägt auch beim Komplexen Pauschalvertrag der Auftragnehmer das<br />
Mengenermittlungsrisiko. Für die Erfüllung des Globalen Leistungselementes trägt der AN<br />
zusätzlich zum Mengenermittlungsrisiko auch das Leistungsermittlungsrisiko. Dies bedeutet,<br />
dass der Auftragnehmer insbesondere die „Komplettheit“ der Leistung gewährleistet. Dieses<br />
Risiko trägt er jedoch nur <strong>für</strong> den Teil der Leistungen, der nicht ausreichend differenziert, der<br />
also im Wesentlichen global-funktional beschrieben ist.<br />
Der Einfache Global-Pauschalvertrag verbindet die detaillierte Leistungsbeschreibung des<br />
Detail-Pauschalvertrages zusätzlich mit einem globalen Element, beispielsweise einer<br />
vollständigen und funktionsfähigen Leistung (Komplettheitsklausel). Ausgenommen Werkstatt-<br />
und Montageplanung erbringt der Auftragnehmer im Fall einer detaillierten Beschreibung der<br />
Leistung durch den Auftraggeber keine eigenen Ausführungsplanungen. Dem Auftragnehmer<br />
obliegt lediglich die Kontrolle der vom Auftraggeber beigebrachten Planung bezüglich ihrer<br />
„Baubarkeit“. Aus diesem Grund findet der Einfache Global-Pauschalvertrag nur bei der<br />
Vergabe einzelner Leistungsbereiche (Gewerke) Verwendung.<br />
4.4.1.3 Fristenregelungen zur Abrechnung nach VOB<br />
Die Abrechnung ist in § 14 VOB/B geregelt. Die Verantwortung <strong>für</strong> eine prüfbare Abrechnung<br />
liegt beim Auftragnehmer, der die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und sich dabei an der<br />
Reihenfolge der Positionen sowie deren in den Vertragsbestandteilen enthaltenen<br />
Bezeichnungen zu halten hat.<br />
Die <strong>für</strong> die Abrechnung erforderlichen Feststellungen (der Mengen und der Übereinstimmung<br />
mit dem Vertrag) sind gemäß § 14 Nr. 2 VOB/B gemeinsam durch Auftraggeber und<br />
Auftragnehmer vorzunehmen. Die Aufmaßregeln ergeben sich dabei aus VOB/C. Falls<br />
Leistungen durch andere Leistungen verdeckt werden und <strong>für</strong> eine spätere Feststellung nicht<br />
mehr zugänglich sind, ist der Auftragnehmer aufgefordert, eine rechtzeitige Feststellung mit<br />
dem Auftraggeber zu beantragen.<br />
§ 16 VOB/B eröffnet dem Auftragnehmer die Möglichkeit auf Abschlagszahlungen, die auf<br />
Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen in Höhe der nachgewiesenen vertragsgemäßen<br />
Leistungen zu gewähren sind. Neben Abschlagsrechnungen können die Vertragsparteien<br />
zusätzlich eine Vorauszahlung vereinbaren, die mit 3 % des Basiszinssatzes des § 247 BGB<br />
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