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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 5 Zusammenfassung der Ergebnisse<br />

beschriebene Gefahr ist zu unterteilen in eine Leistungsgefahr und eine Vergütungsgefahr. 187<br />

Für bei Vertragsabschluss nicht erkennbare Risiken, die nicht aus dem Verantwortungsbereich<br />

des Auftragnehmers kommen, kann dem Auftragnehmer nicht die Vergütungsgefahr übertragen<br />

werden, da er auf diese im Rahmen seiner Kalkulation keinen Einfluss nehmen kann. Kommen<br />

die Risiken aus dem Einflussbereich des Auftragnehmers, z.B. zu geringe Personalkapazität<br />

oder fehlerhaft oder zu spät gelieferte Materialien, so hat er die finanziellen und zeitlichen<br />

Folgen daraus zu tragen. Sofern die Risiken direkt dem Bereich des Auftraggebers zugeordnet<br />

werden können, z.B. eine zu späte Übergabe des Baugrundstücks oder eine zu spät erbrachte<br />

Planungsleistung, hat der Auftraggeber alle daraus entstehenden Konsequenzen zu tragen.<br />

Stammen die Risiken jedoch aus einem Bereich, der weder direkt dem Auftraggeber noch dem<br />

Auftragnehmer zugewiesen werden kann, z.B. Witterung oder Streik, so regelt die VOB, dass<br />

der Auftraggeber das zeitliche Risiko zu tragen hat. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine<br />

bereits hergestellte Leistung entsprechend der vereinbarten Einheitspreise abzurechnen, auch<br />

wenn diese durch höhere Gewalt zerstört worden ist. Er ist jedoch weiter dazu verpflichtet, die<br />

Leistung erneut herzustellen, erhält da<strong>für</strong> einen weiteren Vergütungsanspruch. Die<br />

Leistungsgefahr liegt somit beim Auftragnehmer, die Vergütungsgefahr beim Auftraggeber.<br />

Bei der Beurteilung, ob ein zusätzlicher Vergütungs- und Zeitanspruch <strong>für</strong> den Auftragnehmer<br />

vorliegt, ist jeweils zu berücksichtigen, ob er bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

das entsprechende Risiko bei sorgfältiger Bearbeitung hätte vorhersehen können. Für diesen<br />

Fall erlischt der Anspruch des Auftragnehmers, da das Risiko seinem Verantwortungsbereich<br />

zugeordnet wird (vgl. Abbildung 5-13).<br />

156<br />

qualitative Darstellung<br />

Verantwortungsbereich des AN Verantwortungsbereich des AG<br />

Neutraler Risikobereich<br />

bei Angebotsabgabe vorhersehbar<br />

Risikobereich /<br />

Einflusssphäre des AN<br />

Neutraler Risikobereich<br />

bei Angebotsabgabe nicht vorhersehbar<br />

Risikobereich /<br />

Einflusssphäre des AG<br />

Abbildung 5-13: Differenzierung zwischen Risikobereich und Verantwortungsbereich von AG und AN<br />

Mit der Abnahme findet eine Risikoverlagerung statt, da der Erfüllungszeitraum des<br />

Auftragnehmers erlischt. Der Auftragnehmer trägt ab der erfolgten Abnahme nicht mehr die<br />

Leistungsgefahr.<br />

187<br />

Vgl. Oppler, Peter: § 7 VOB/B Rn. 2. In: VOB – Teile A und B. Kommentar. Hrsg. Horst Locher und Klaus Vygen.<br />

16. Aufl. Düsseldorf 2007.

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