Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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Kapitel 5 Zusammenfassung der Ergebnisse<br />
beschriebene Gefahr ist zu unterteilen in eine Leistungsgefahr und eine Vergütungsgefahr. 187<br />
Für bei Vertragsabschluss nicht erkennbare Risiken, die nicht aus dem Verantwortungsbereich<br />
des Auftragnehmers kommen, kann dem Auftragnehmer nicht die Vergütungsgefahr übertragen<br />
werden, da er auf diese im Rahmen seiner Kalkulation keinen Einfluss nehmen kann. Kommen<br />
die Risiken aus dem Einflussbereich des Auftragnehmers, z.B. zu geringe Personalkapazität<br />
oder fehlerhaft oder zu spät gelieferte Materialien, so hat er die finanziellen und zeitlichen<br />
Folgen daraus zu tragen. Sofern die Risiken direkt dem Bereich des Auftraggebers zugeordnet<br />
werden können, z.B. eine zu späte Übergabe des Baugrundstücks oder eine zu spät erbrachte<br />
Planungsleistung, hat der Auftraggeber alle daraus entstehenden Konsequenzen zu tragen.<br />
Stammen die Risiken jedoch aus einem Bereich, der weder direkt dem Auftraggeber noch dem<br />
Auftragnehmer zugewiesen werden kann, z.B. Witterung oder Streik, so regelt die VOB, dass<br />
der Auftraggeber das zeitliche Risiko zu tragen hat. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine<br />
bereits hergestellte Leistung entsprechend der vereinbarten Einheitspreise abzurechnen, auch<br />
wenn diese durch höhere Gewalt zerstört worden ist. Er ist jedoch weiter dazu verpflichtet, die<br />
Leistung erneut herzustellen, erhält da<strong>für</strong> einen weiteren Vergütungsanspruch. Die<br />
Leistungsgefahr liegt somit beim Auftragnehmer, die Vergütungsgefahr beim Auftraggeber.<br />
Bei der Beurteilung, ob ein zusätzlicher Vergütungs- und Zeitanspruch <strong>für</strong> den Auftragnehmer<br />
vorliegt, ist jeweils zu berücksichtigen, ob er bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />
das entsprechende Risiko bei sorgfältiger Bearbeitung hätte vorhersehen können. Für diesen<br />
Fall erlischt der Anspruch des Auftragnehmers, da das Risiko seinem Verantwortungsbereich<br />
zugeordnet wird (vgl. Abbildung 5-13).<br />
156<br />
qualitative Darstellung<br />
Verantwortungsbereich des AN Verantwortungsbereich des AG<br />
Neutraler Risikobereich<br />
bei Angebotsabgabe vorhersehbar<br />
Risikobereich /<br />
Einflusssphäre des AN<br />
Neutraler Risikobereich<br />
bei Angebotsabgabe nicht vorhersehbar<br />
Risikobereich /<br />
Einflusssphäre des AG<br />
Abbildung 5-13: Differenzierung zwischen Risikobereich und Verantwortungsbereich von AG und AN<br />
Mit der Abnahme findet eine Risikoverlagerung statt, da der Erfüllungszeitraum des<br />
Auftragnehmers erlischt. Der Auftragnehmer trägt ab der erfolgten Abnahme nicht mehr die<br />
Leistungsgefahr.<br />
187<br />
Vgl. Oppler, Peter: § 7 VOB/B Rn. 2. In: VOB – Teile A und B. Kommentar. Hrsg. Horst Locher und Klaus Vygen.<br />
16. Aufl. Düsseldorf 2007.