Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />
4.2 Projektbeteiligte<br />
Neben der rechtlichen Einordnung gilt es im Rahmen dieses Projektes, inhaltliche Regelungen<br />
aus den Vertragswerken einander gegenüberzustellen und hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit auf<br />
Bauprojekten zu prüfen. Zur Analyse der Anwendbarkeit steht im Vordergrund, dass die<br />
jeweilige Regelung eine „ausgewogene Regelung“ darstellt, die keine der Vertragsparteien<br />
übermäßig benachteiligt und somit Konfliktpotentiale hervorruft.<br />
Die Ausgangssituation <strong>für</strong> Projektbeteiligte stellt das Projekt dar, das nach DIN 69901<br />
„Projektwirtschaft; Projektmanagement; Begriffe“ als „Vorhaben, das im Wesentlichen durch<br />
Einmaligkeit der Bedingungen in ihrer Gesamtheit gekennzeichnet ist“, beschrieben wird.<br />
Beispiele <strong>für</strong> die Einmaligkeit können sein<br />
- Zielvorgabe<br />
- zeitliche, finanzielle, personelle oder andere Begrenzungen<br />
- Abgrenzung gegenüber anderen Vorhaben<br />
- Projektspezifische Organisation.<br />
Die Definition des Projektes nach DIN 69901 erfasst jedoch nicht, dass es ein Projekt jeweils<br />
nur dann gibt, wenn es einen Initiator <strong>für</strong> dieses Projekt gibt. Ausgegangen von der einfachsten<br />
Konstellation ist der Initiator gleichzusetzen mit dem in der Bauwirtschaft sprachlich als Bauherr<br />
bezeichneten Institution, der ein Projekt durchführen möchte.<br />
Der Fokus des Bauherrn liegt insbesondere bei institutionellen Bauherren weniger in der<br />
Projektdurchführung als in der Fertigstellung und Nutzung des fertigen Objektes – der<br />
Immobilie. Unabhängig davon, ob der Bauherr institutionell oder nicht institutionell ist, ist das<br />
Projekt zunächst seiner Sphäre, d.h. seinem Gestaltungs- und Verantwortungsbereich,<br />
zugeordnet. Bei dieser Art der Betrachtung ist zunächst die Öffentlichkeit, die auch unmittelbar<br />
durch ein Projekt betroffen ist – z.B. durch die optische Veränderung im Stadtbild oder die<br />
Gefahren, die durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen im Randbereich des Projektes (der<br />
Baustelle) entstehen können – außer Betracht gelassen worden. Sie ist übergeordnet auch von<br />
dem Projekt betroffen (vgl. Abbildung 4-1).<br />
Öffentlicher Rechtsraum<br />
56<br />
Projekt Y<br />
Projekt Z<br />
Sphäre des Bauherren<br />
Bauherr<br />
Projekt W<br />
Projekt X<br />
Abbildung 4-1: Einordnung von Projekten<br />
Sofern der Bauherr weitere Projektbeteiligte in das Projekt einbezieht, z.B. Planer oder ein<br />
ausführendes Unternehmen, verlagern sich je nach vertraglicher Regelung einzelne Bereiche