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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />

4.2 Projektbeteiligte<br />

Neben der rechtlichen Einordnung gilt es im Rahmen dieses Projektes, inhaltliche Regelungen<br />

aus den Vertragswerken einander gegenüberzustellen und hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit auf<br />

Bauprojekten zu prüfen. Zur Analyse der Anwendbarkeit steht im Vordergrund, dass die<br />

jeweilige Regelung eine „ausgewogene Regelung“ darstellt, die keine der Vertragsparteien<br />

übermäßig benachteiligt und somit Konfliktpotentiale hervorruft.<br />

Die Ausgangssituation <strong>für</strong> Projektbeteiligte stellt das Projekt dar, das nach DIN 69901<br />

„Projektwirtschaft; Projektmanagement; Begriffe“ als „Vorhaben, das im Wesentlichen durch<br />

Einmaligkeit der Bedingungen in ihrer Gesamtheit gekennzeichnet ist“, beschrieben wird.<br />

Beispiele <strong>für</strong> die Einmaligkeit können sein<br />

- Zielvorgabe<br />

- zeitliche, finanzielle, personelle oder andere Begrenzungen<br />

- Abgrenzung gegenüber anderen Vorhaben<br />

- Projektspezifische Organisation.<br />

Die Definition des Projektes nach DIN 69901 erfasst jedoch nicht, dass es ein Projekt jeweils<br />

nur dann gibt, wenn es einen Initiator <strong>für</strong> dieses Projekt gibt. Ausgegangen von der einfachsten<br />

Konstellation ist der Initiator gleichzusetzen mit dem in der Bauwirtschaft sprachlich als Bauherr<br />

bezeichneten Institution, der ein Projekt durchführen möchte.<br />

Der Fokus des Bauherrn liegt insbesondere bei institutionellen Bauherren weniger in der<br />

Projektdurchführung als in der Fertigstellung und Nutzung des fertigen Objektes – der<br />

Immobilie. Unabhängig davon, ob der Bauherr institutionell oder nicht institutionell ist, ist das<br />

Projekt zunächst seiner Sphäre, d.h. seinem Gestaltungs- und Verantwortungsbereich,<br />

zugeordnet. Bei dieser Art der Betrachtung ist zunächst die Öffentlichkeit, die auch unmittelbar<br />

durch ein Projekt betroffen ist – z.B. durch die optische Veränderung im Stadtbild oder die<br />

Gefahren, die durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen im Randbereich des Projektes (der<br />

Baustelle) entstehen können – außer Betracht gelassen worden. Sie ist übergeordnet auch von<br />

dem Projekt betroffen (vgl. Abbildung 4-1).<br />

Öffentlicher Rechtsraum<br />

56<br />

Projekt Y<br />

Projekt Z<br />

Sphäre des Bauherren<br />

Bauherr<br />

Projekt W<br />

Projekt X<br />

Abbildung 4-1: Einordnung von Projekten<br />

Sofern der Bauherr weitere Projektbeteiligte in das Projekt einbezieht, z.B. Planer oder ein<br />

ausführendes Unternehmen, verlagern sich je nach vertraglicher Regelung einzelne Bereiche

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