Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />
4.3.3 Regelungen zur Leistungsdefinition in den NEC3-Vertragswerken<br />
Der NEC ECC spricht in Cl. 11.2 im Rahmen der Leistungsdefinition bzw. der Formulierung des<br />
Bausolls von der Works Information und dem Programme, die im Rahmen des Vertrags zu<br />
definieren sind. Das Bausoll kann durch eine entsprechende Entscheidung bzw. Anordnung des<br />
Project Managers verändert werden. Maßgebend <strong>für</strong> die vertraglich geschuldete Leistung ist<br />
somit entweder die im Vertrag beschriebene oder – sofern der Project Manager etwas anderes<br />
festgelegt hat – die jeweils letzte Entscheidung des Project Managers. Zur Works Information<br />
sind nach Cl. 11.2 (19) NEC ECC alle Informationen zu zählen, die<br />
• die Arbeiten spezifizieren oder beschreiben oder<br />
• Randbedingungen <strong>für</strong> die Ausführung der Arbeiten regeln.<br />
Die Informationen über die Works Information können dabei sowohl im Vertrag bzw. den<br />
dazugehörigen Unterlagen stehen als auch in Form von zulässigen Anweisungen ergänzt<br />
werden.<br />
Aus der Definition der Works Information wird deutlich, dass diese über die reine Beschreibung<br />
der Bauleistung hinaus geht und auch Randbedingungen zur Ausführung erfasst. Dieses wird<br />
auch explizit von Eggleston in der Kommentierung des NEC ECC hervorgehoben. 96 Neben der<br />
zentralen und globalen Definition des Bausolls durch Cl. 11 NEC ECC wird das zu erbringende<br />
Bausoll durch weitere einzelne Regelungen im NEC ECC spezifiziert. Die einzelnen Passagen<br />
werden jedoch hier nicht im Detail betrachtet. 97 Sie erstrecken sich über den gesamten<br />
Vertragstext.<br />
Sofern durch den Auftragnehmer Planungsleistungen zu erbringen sind, sind diese nach Cl.<br />
20.1 NEC ECC ebenfalls in der Works Information festzuhalten. Der Teil der<br />
Leistungsbeschreibung, der durch verschiedene Bieter bzw. den beauftragten Auftragnehmer<br />
erstellt wird, wird zu dem Teil 2 der Contract Data gezählt, während die vom Auftraggeber<br />
beigestellten Unterlagen und Informationen zu Teil 1 der Contract Data zählen. Folglich kann im<br />
Falle einer funktionalen Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber (requirements in<br />
performance terms) ein Teil der detaillierten Leistungsbeschreibung durch den Auftragnehmer<br />
erbracht werden. Für diesen Fall, der aufgrund der da<strong>für</strong> vorgesehenen Vertragskonstellation<br />
nicht als Sonderfall bezeichnet werden darf, sind weitere Regelungen hinsichtlich der<br />
Verantwortung und Haftung <strong>für</strong> die Planungsleistungen und die technische Richtigkeit der<br />
Bausolldefinition zu erbringen, denen weitere Regelungen des NEC ECC gerecht werden. Über<br />
einen erforderlichen Detaillierungsgrad der Bausolldefinition zum Zeitpunkt des<br />
Vertragsabschlusses werden keine weiteren Regelungen getroffen.<br />
Im Gegensatz zu FIDIC und VOB/B halten die NEC3-Verträge keine Regelung hinsichtlich einer<br />
Rangfolge der Vertragsunterlagen <strong>für</strong> den Widerspruchsfall vor.<br />
Wie bereits zuvor angedeutet, steht es dem Project Manager zu, vor der Fertigstellung der<br />
Leistung eine Anpassung oder Veränderung des Bausolls im Rahmen des Vertrags<br />
96<br />
Vgl. Eggleston, Brian: The NEC3 Engineering and Construction Contract – A Commentary. 2. Aufl. Oxford 2008,<br />
S. 66.<br />
97<br />
Die entsprechenden maßgeblichen Regelungen zur Bestimmung und Spezifikation des Bausolls sind<br />
zusammenfassend dargestellt bei Eggleston, Brian: The NEC3 Engineering and Construction Contract – A<br />
Commentary. 2. Aufl. Oxford 2008, S. 66-67.<br />
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