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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />

rechtskräftige Wirkung zu erreichen. 151 Zeigen die Fertigstellungstests an einer Anlage oder<br />

einer Ausführung, dass diese nicht einwandfrei funktioniert, so hat der Engineer das Recht, sie<br />

zurückzuweisen. Der Auftragnehmer muss die mangelhaften Teile nachbessern und es kommt<br />

auf Verlangen des Engineers zu einer Wiederholung des Tests unter gleichen Voraussetzungen<br />

und Bedingungen. Können die Arbeiten auch bei einer Wiederholung des Tests die<br />

Anforderungen nicht einhalten, so hat der Engineer drei rechtliche Möglichkeiten:<br />

• Er kann eine weitere Wiederholung verlangen,<br />

• die Abnahme der Arbeiten verweigern oder<br />

• eine Abnahmebescheinigung ausstellen, wenn ihn der Auftraggeber darum bittet, wobei<br />

allerdings eine Minderung des Vertragspreises angemessen ist. Die Höhe der<br />

Minderung wird dabei entweder übereinstimmend von den Parteien festgelegt oder bei<br />

fehlender Einigung vom Engineer bestimmt.<br />

4.6.2.3 Abnahmeprozess nach NEC<br />

Bei der Abnahme eines Bauwerks, das auf Grundlage eines NEC3-Vertrages errichtet wurde,<br />

sind verpflichtende Fertigstellungstests ebenfalls Bestandteil des Abnahmeprozesses (vgl. Cl.<br />

40.1 NEC ECC). Welche Tests durchgeführt werden müssen, wer die nötigen Geräte und<br />

Materialien liefert und wann die Versuche erfolgen sollen, ist dabei bereits bei<br />

Vertragsabschluss durch den Auftraggeber festgelegt. Diese Informationen sind in der Works<br />

Information enthalten, die dem Auftragnehmer schon bei der Ausschreibung zur Verfügung<br />

gestellt werden. Im Gegensatz zu den FIDIC-Vertragstexten werden die Tests nicht<br />

ausschließlich vom Auftragnehmer durchgeführt, sondern auch der vom Auftraggeber<br />

beauftragte Supervisor wird eigene Prüfungen abhalten. Beide Parteien müssen sich<br />

entsprechend Cl. 42.2 NEC ECC gegenseitig über eventuell entdeckte Mängel unterrichten, zu<br />

deren Beseitigung der Auftragnehmer im Folgenden verpflichtet ist.<br />

4.6.3 Folgen aus der Abnahme<br />

Mit der Abnahme endet die Leistungserbringungsphase eines Bauprojektes und es beginnt die<br />

Gewährleistungsphase. Mit diesem zentralen Übergang ändern sich Rechte und Pflichten von<br />

Auftraggeber und Auftragnehmer entscheidend und es werden verschiedene rechtliche Folgen<br />

der Abnahme wirksam.<br />

4.6.3.1 Folgen aus der Abnahme nach VOB/B<br />

Mit der Abnahme treten bei einem Vertrag nach VOB/B verschiedene rechtliche Wirkungen in<br />

Kraft:<br />

• Das Erfüllungsstadium wird beendet und die Gewährleistung beginnt. Der Auftraggeber<br />

hat somit kein Recht mehr auf Erfüllung des Vertrages, sondern nur noch<br />

Mängelbeseitigungsrechte nach § 13 Nr. 5-7 VOB/B.<br />

• Die Vorleistungspflicht des Auftragnehmers endet und die Vergütung wird nach Stellung<br />

einer prüffähigen Schlussrechnung fällig (vgl. § 14 Nr. 1 VOB/B).<br />

• Übergang der Leistungs- und Vergütungsgefahr von Auftragnehmer zu Auftraggeber<br />

(vgl. § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bis zur Abnahme ist der Auftragnehmer verpflichtet, das<br />

151 Vgl. Hök, Götz-Sebastian: Einführung in das Recht der FIDIC- Bedingungen, ihre Handhabung und die<br />

Streitbeilegung. In: FIDIC Red Book – Erläuterung und Übersetzung. Hrsg. Verband Beratender Ingenieure. 2.<br />

Aufl. Berlin. 2006, S. 88.<br />

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