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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />

durch höhere Gewalt, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu<br />

vertretende Umstände beschädigt oder zerstört“ wird. Sofern die Zerstörung auch nur in<br />

Teilbereichen auf einen dem Auftragnehmer zuzuordnenden Umstand zurückzuführen ist, so ist<br />

eine Gefahrtragung des Auftraggebers <strong>für</strong> die Vergütung nicht gegeben. Das orientiert sich an<br />

dem in §§ 644-645 BGB „Gefahrtragung“ und „Verantwortlichkeit des Bestellers“ festgelegten<br />

Grundsatz, dass bis zum Zeitpunkt der Abnahme die Vergütungsgefahr wie die Leistungsgefahr<br />

beim Auftragnehmer liegt, sofern ihm ein Beitrag zum Untergang zugewiesen werden kann.<br />

Um einen Anspruch aus Behinderungsfolgen geltend machen zu können, sind vom<br />

Auftragnehmer detaillierte Kausalitätsnachweise zu erbringen, in denen jeder Ursache separat<br />

die daraus resultierenden Folgen zugewiesen werden und im nächsten Schritt dem im Vertrag<br />

definierten Soll gegenüber gestellt werden. Sowohl zeitliche als auch finanzielle Folgen sind<br />

derart zu behandeln. Ob sich aus der Behinderung ein Entschädigungsanspruch oder ein<br />

Schadensersatzanspruch ableiten lässt, hängt von der Beurteilung der Anspruchsgrundlage ab.<br />

„Änderung bzw.<br />

Ergänzung der<br />

Leistung“<br />

§ 2 Nr. 5 und 6 VOB<br />

vertragsgemäßes<br />

Handeln<br />

Anordnung<br />

„hindernde Umstände<br />

zu vertreten“<br />

§ 6 Nr. 6 VOB<br />

nicht vertragsgemäßes<br />

Handeln<br />

Behinderung<br />

„in Verzug der<br />

Annahme“<br />

§ 642 BGB<br />

nicht vertragsgemäßes<br />

Handeln<br />

Behinderung<br />

Vergütung Schadensersatz Entschädigung<br />

Abbildung 4-28: Anspruchsgrundlagen <strong>für</strong> Bauzeit- und Mehrkostenforderungen 139<br />

Ist die Behinderung des Auftragnehmers auf ein vertragsgemäßes Handeln des Auftraggebers<br />

zurückzuführen, z.B. die Anordnung einer geänderten oder zulässigen Leistung, so ist ein<br />

Vergütungsanspruch als Anspruch zu ermitteln. Liegt ein nicht vertragsgemäßes Handeln vor,<br />

z.B. eine verspätete Baugenehmigung oder die fehlende Entscheidung von zu bemusternden<br />

Objekten, so ist zu unterscheiden, ob der Auftraggeber die hindernden Umstände direkt zu<br />

vertreten hat, d.h. dass ein direktes Verschulden von ihm vorliegt, oder ob er sich in Verzug der<br />

Annahme befindet, d.h. kein direktes, sondern nur indirektes Verschulden vorliegt. Sofern ein<br />

direktes Verschulden vorliegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den dadurch entstandenen<br />

Schaden in Form eines Schadensersatzes einzufordern. Bei indirektem Verschulden hat er<br />

jedoch nur Anspruch auf Entschädigung. 140<br />

4.5.2 Definition und Folgen von Einwirkungen nach FIDIC<br />

Die FIDIC-Vertragswerke halten in verschiedenen General Conditions Regelungen <strong>für</strong><br />

Einwirkungen vor. Einwirkungen, die potentiell keine Ansprüche <strong>für</strong> den Auftragnehmer oder<br />

139 In Anlehnung an: Hamann, Mathias: Mehrkosten infolge Bauablaufstörungen. In: Seminar Unternehmeringenieur.<br />

Hrsg. Josef Zimmermann. Skriptum zur gleichnamigen Vorlesung am <strong>Lehrstuhl</strong> <strong>für</strong> Bauprozessmanagement und<br />

Immobilienentwicklung an der Technischen Universität München. Ausgabe 08/2006. München 2006, S. 17-3.<br />

140 Vgl. hierzu: Hamann, Mathias: Mehrkosten infolge Bauablaufstörungen. In: Seminar Unternehmeringenieur. Hrsg.<br />

Josef Zimmermann. Skriptum zur gleichnamigen Vorlesung am <strong>Lehrstuhl</strong> <strong>für</strong> Bauprozessmanagement und<br />

Immobilienentwicklung an der Technischen Universität München. Ausgabe 08/2006. München 2006, S.17-1 bis<br />

17-13.<br />

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