Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />
durch höhere Gewalt, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu<br />
vertretende Umstände beschädigt oder zerstört“ wird. Sofern die Zerstörung auch nur in<br />
Teilbereichen auf einen dem Auftragnehmer zuzuordnenden Umstand zurückzuführen ist, so ist<br />
eine Gefahrtragung des Auftraggebers <strong>für</strong> die Vergütung nicht gegeben. Das orientiert sich an<br />
dem in §§ 644-645 BGB „Gefahrtragung“ und „Verantwortlichkeit des Bestellers“ festgelegten<br />
Grundsatz, dass bis zum Zeitpunkt der Abnahme die Vergütungsgefahr wie die Leistungsgefahr<br />
beim Auftragnehmer liegt, sofern ihm ein Beitrag zum Untergang zugewiesen werden kann.<br />
Um einen Anspruch aus Behinderungsfolgen geltend machen zu können, sind vom<br />
Auftragnehmer detaillierte Kausalitätsnachweise zu erbringen, in denen jeder Ursache separat<br />
die daraus resultierenden Folgen zugewiesen werden und im nächsten Schritt dem im Vertrag<br />
definierten Soll gegenüber gestellt werden. Sowohl zeitliche als auch finanzielle Folgen sind<br />
derart zu behandeln. Ob sich aus der Behinderung ein Entschädigungsanspruch oder ein<br />
Schadensersatzanspruch ableiten lässt, hängt von der Beurteilung der Anspruchsgrundlage ab.<br />
„Änderung bzw.<br />
Ergänzung der<br />
Leistung“<br />
§ 2 Nr. 5 und 6 VOB<br />
vertragsgemäßes<br />
Handeln<br />
Anordnung<br />
„hindernde Umstände<br />
zu vertreten“<br />
§ 6 Nr. 6 VOB<br />
nicht vertragsgemäßes<br />
Handeln<br />
Behinderung<br />
„in Verzug der<br />
Annahme“<br />
§ 642 BGB<br />
nicht vertragsgemäßes<br />
Handeln<br />
Behinderung<br />
Vergütung Schadensersatz Entschädigung<br />
Abbildung 4-28: Anspruchsgrundlagen <strong>für</strong> Bauzeit- und Mehrkostenforderungen 139<br />
Ist die Behinderung des Auftragnehmers auf ein vertragsgemäßes Handeln des Auftraggebers<br />
zurückzuführen, z.B. die Anordnung einer geänderten oder zulässigen Leistung, so ist ein<br />
Vergütungsanspruch als Anspruch zu ermitteln. Liegt ein nicht vertragsgemäßes Handeln vor,<br />
z.B. eine verspätete Baugenehmigung oder die fehlende Entscheidung von zu bemusternden<br />
Objekten, so ist zu unterscheiden, ob der Auftraggeber die hindernden Umstände direkt zu<br />
vertreten hat, d.h. dass ein direktes Verschulden von ihm vorliegt, oder ob er sich in Verzug der<br />
Annahme befindet, d.h. kein direktes, sondern nur indirektes Verschulden vorliegt. Sofern ein<br />
direktes Verschulden vorliegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den dadurch entstandenen<br />
Schaden in Form eines Schadensersatzes einzufordern. Bei indirektem Verschulden hat er<br />
jedoch nur Anspruch auf Entschädigung. 140<br />
4.5.2 Definition und Folgen von Einwirkungen nach FIDIC<br />
Die FIDIC-Vertragswerke halten in verschiedenen General Conditions Regelungen <strong>für</strong><br />
Einwirkungen vor. Einwirkungen, die potentiell keine Ansprüche <strong>für</strong> den Auftragnehmer oder<br />
139 In Anlehnung an: Hamann, Mathias: Mehrkosten infolge Bauablaufstörungen. In: Seminar Unternehmeringenieur.<br />
Hrsg. Josef Zimmermann. Skriptum zur gleichnamigen Vorlesung am <strong>Lehrstuhl</strong> <strong>für</strong> Bauprozessmanagement und<br />
Immobilienentwicklung an der Technischen Universität München. Ausgabe 08/2006. München 2006, S. 17-3.<br />
140 Vgl. hierzu: Hamann, Mathias: Mehrkosten infolge Bauablaufstörungen. In: Seminar Unternehmeringenieur. Hrsg.<br />
Josef Zimmermann. Skriptum zur gleichnamigen Vorlesung am <strong>Lehrstuhl</strong> <strong>für</strong> Bauprozessmanagement und<br />
Immobilienentwicklung an der Technischen Universität München. Ausgabe 08/2006. München 2006, S.17-1 bis<br />
17-13.<br />
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