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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />

Vertragswerke weisen diesbezüglich verschiedene Regelungen auf, die im Folgenden einander<br />

gegenüber gestellt werden.<br />

4.5.1 Definition und Folgen von Einwirkungen nach VOB<br />

Die Paragraphen 5 bis 7 der VOB/B behandeln Ausführungsfristen, Behinderungen sowie die<br />

Verteilung der Gefahr. Während in § 5 Nr. 4 VOB/B der vom Auftragnehmer zu späte<br />

Leistungsbeginn oder ein durch ihn verschuldeter Verzug der Vollendung einen<br />

Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ermöglicht, werden in § 6 VOB/B diejenigen<br />

Einwirkungen behandelt, die den Auftragnehmer in seiner Ausführung „behindern“ und nicht aus<br />

seinem direkten Einflussbereich stammen, z.B. Streik oder höhere Gewalt.<br />

Die VOB/B spricht in § 6 von „Behinderung“. Der Begriff bzw. der Umstand der Behinderung<br />

beschreibt, dass der geplante Prozess bis zur Fertigstellung nicht wie bisher geplant<br />

durchgeführt werden kann, sondern dass Anpassungen erforderlich werden. Dieses entspricht<br />

der Definition von Döring 129 , der als Behinderung „alle Ereignisse, die den vorgesehenen<br />

Leistungsablauf in sachlicher, zeitlicher oder räumlicher Hinsicht hemmen oder verzögern“,<br />

ansieht. Dabei geht Döring davon aus, dass die Arbeit grundsätzlich voranschreiten kann,<br />

jedoch in einzelnen Teilprozessen Veränderungen erforderlich sind oder die Arbeiten in diesen<br />

Prozessen langsamer voranschreiten. Sobald die Arbeiten jedoch unmöglich werden, d.h. im<br />

Falle eines Stillstandes, ist von einer Unterbrechung zu sprechen. 130 Damit ist die Behinderung<br />

entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht mit einer negativen Bedeutung belegt,<br />

sondern jeweils im Einzelfall hinsichtlich der Bedeutung zu prüfen.<br />

Führt ein Ereignis nicht zu Auswirkungen auf das betrachtete Projekt, so fällt es nicht unter die<br />

Regelungen des § 6 VOB/B und ist nicht weiter zu berücksichtigen.<br />

Innerhalb des Projektraums ergeben sich zwei Bereiche, die eine Auswirkung auf den<br />

Bauablauf haben können. Die Abgrenzung der Bereiche erfolgt über die Zuweisung der<br />

Verantwortung zum Auftragnehmer. Sofern etwas nicht im Verantwortungsbereich des<br />

Auftragnehmers liegt, liegt die Verantwortung da<strong>für</strong> beim Auftraggeber. Einwirkungen aus dem<br />

Risikobereich des Auftragnehmers sind auch seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen.<br />

Einwirkungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers sind dessen Verantwortungsbereich<br />

zuzuordnen. Liegt jedoch eine Einwirkung im neutralen Risikobereich, d.h. außerhalb der<br />

Beeinflussbarkeit durch eine Partei, ist hinsichtlich der Verantwortung zu unterscheiden, ob<br />

dieses Risiko bereits bei Abgabe des Angebots durch den Auftragnehmer vorhersehbar war.<br />

Sofern es bei sorgfältiger Prüfung der Umstände nicht vorhersehbar war, ist die Einwirkung dem<br />

Risikobereich des Auftraggebers zuzuordnen (vgl. Abbildung 4-26). Dabei steht der Grundsatz<br />

voran, dass dem Auftragnehmer nicht das Risiko aufgebürdet werden kann, das er nicht mit in<br />

das Projektgeschehen gebracht hat.<br />

129<br />

Döring, Christian: VOB § 6. Rn. 2. In: VOB – Teile A und B. Kommentar. Hrsg. Horst Locher und Klaus Vygen. 16.<br />

Aufl. Düsseldorf 2007.<br />

130<br />

Vgl. Döring, Christian: VOB § 6. Rn. 2. In: VOB – Teile A und B. Kommentar. Hrsg. Horst Locher und Klaus<br />

112<br />

Vygen. 16. Aufl. Düsseldorf 2007.

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