Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />
Vertragswerke weisen diesbezüglich verschiedene Regelungen auf, die im Folgenden einander<br />
gegenüber gestellt werden.<br />
4.5.1 Definition und Folgen von Einwirkungen nach VOB<br />
Die Paragraphen 5 bis 7 der VOB/B behandeln Ausführungsfristen, Behinderungen sowie die<br />
Verteilung der Gefahr. Während in § 5 Nr. 4 VOB/B der vom Auftragnehmer zu späte<br />
Leistungsbeginn oder ein durch ihn verschuldeter Verzug der Vollendung einen<br />
Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ermöglicht, werden in § 6 VOB/B diejenigen<br />
Einwirkungen behandelt, die den Auftragnehmer in seiner Ausführung „behindern“ und nicht aus<br />
seinem direkten Einflussbereich stammen, z.B. Streik oder höhere Gewalt.<br />
Die VOB/B spricht in § 6 von „Behinderung“. Der Begriff bzw. der Umstand der Behinderung<br />
beschreibt, dass der geplante Prozess bis zur Fertigstellung nicht wie bisher geplant<br />
durchgeführt werden kann, sondern dass Anpassungen erforderlich werden. Dieses entspricht<br />
der Definition von Döring 129 , der als Behinderung „alle Ereignisse, die den vorgesehenen<br />
Leistungsablauf in sachlicher, zeitlicher oder räumlicher Hinsicht hemmen oder verzögern“,<br />
ansieht. Dabei geht Döring davon aus, dass die Arbeit grundsätzlich voranschreiten kann,<br />
jedoch in einzelnen Teilprozessen Veränderungen erforderlich sind oder die Arbeiten in diesen<br />
Prozessen langsamer voranschreiten. Sobald die Arbeiten jedoch unmöglich werden, d.h. im<br />
Falle eines Stillstandes, ist von einer Unterbrechung zu sprechen. 130 Damit ist die Behinderung<br />
entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht mit einer negativen Bedeutung belegt,<br />
sondern jeweils im Einzelfall hinsichtlich der Bedeutung zu prüfen.<br />
Führt ein Ereignis nicht zu Auswirkungen auf das betrachtete Projekt, so fällt es nicht unter die<br />
Regelungen des § 6 VOB/B und ist nicht weiter zu berücksichtigen.<br />
Innerhalb des Projektraums ergeben sich zwei Bereiche, die eine Auswirkung auf den<br />
Bauablauf haben können. Die Abgrenzung der Bereiche erfolgt über die Zuweisung der<br />
Verantwortung zum Auftragnehmer. Sofern etwas nicht im Verantwortungsbereich des<br />
Auftragnehmers liegt, liegt die Verantwortung da<strong>für</strong> beim Auftraggeber. Einwirkungen aus dem<br />
Risikobereich des Auftragnehmers sind auch seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen.<br />
Einwirkungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers sind dessen Verantwortungsbereich<br />
zuzuordnen. Liegt jedoch eine Einwirkung im neutralen Risikobereich, d.h. außerhalb der<br />
Beeinflussbarkeit durch eine Partei, ist hinsichtlich der Verantwortung zu unterscheiden, ob<br />
dieses Risiko bereits bei Abgabe des Angebots durch den Auftragnehmer vorhersehbar war.<br />
Sofern es bei sorgfältiger Prüfung der Umstände nicht vorhersehbar war, ist die Einwirkung dem<br />
Risikobereich des Auftraggebers zuzuordnen (vgl. Abbildung 4-26). Dabei steht der Grundsatz<br />
voran, dass dem Auftragnehmer nicht das Risiko aufgebürdet werden kann, das er nicht mit in<br />
das Projektgeschehen gebracht hat.<br />
129<br />
Döring, Christian: VOB § 6. Rn. 2. In: VOB – Teile A und B. Kommentar. Hrsg. Horst Locher und Klaus Vygen. 16.<br />
Aufl. Düsseldorf 2007.<br />
130<br />
Vgl. Döring, Christian: VOB § 6. Rn. 2. In: VOB – Teile A und B. Kommentar. Hrsg. Horst Locher und Klaus<br />
112<br />
Vygen. 16. Aufl. Düsseldorf 2007.