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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 5 Zusammenfassung der Ergebnisse<br />

öffentliche Auftraggeber gibt es diese Einschränkung nicht, so dass diese frei in der Wahl der<br />

Vertragsgestaltung sind. Da Verträge jeweils nur beidseitig wirksam geschlossen werden<br />

können, ist bei der Wahl und Festlegung der Art der Vergütung in Abhängigkeit des<br />

Detaillierungsgrades der Planung eine Risikoverteilung zwischen den Parteien zu vereinbaren.<br />

Alle betrachteten Vertragswerke überlassen es den Parteien, individuell festzulegen, in<br />

welchem Umfang Planungsleistungen durch den Auftragnehmer zu erbringen sind und in<br />

welcher Form und welcher Höhe diese vergütet werden. Zusätzlich ist es den Parteien<br />

überlassen, eine Risikobetrachtung vorzunehmen und ein durch eine unvollständige Planung<br />

übernommenes Risiko finanziell bei der Angebotsbearbeitung zu bewerten.<br />

5.2.5 Standardisierung von Prozessabläufen<br />

Wie bereits in Kapitel 5.2.1 zusammengefasst wurde, sind die Vertragswerke FIDIC und NEC3<br />

vor einem anderen gesetzlichen Hintergrund zu untersuchen. Das Case Law erfordert zur<br />

Abbildung des gleichen Regelungsumfangs wie im deutschen Recht umfangreichere<br />

vertragliche Regelungen.<br />

Sowohl FIDIC- als auch NEC3-Verträge weisen einen hohen Regelungsumfang in Bezug auf<br />

Definitionen und Prozessabläufe auf. Als zentrale Beispiele sind die zwingend<br />

vorgeschriebenen Kommunikationswege bei Early Warnings, Compensation Events, Claims<br />

oder der Adjudication zu nennen. Der Leitgedanke, der diesen Regelungsumfang begründet,<br />

wird in den Vorbemerkungen zu den offiziellen Erläuterungen der NEC3-Verträge formuliert:<br />

• Klar- und Einfachheit<br />

• Flexibilität<br />

• Anreiz <strong>für</strong> gutes Management.<br />

Die Forderung der Klar- und Einfachheit wird einerseits durch eine einfache Sprache unterstützt<br />

als auch durch die Vorgabe von standardisierten Kommunikationswegen, die zur Wahrung<br />

unterschiedlicher Ansprüche der Beteiligten einzuhalten sind. Die NEC3-Verträge fördern<br />

insbesondere durch die zur Verfügung stehenden Flow-Charts und Guidance Notes die<br />

Transparenz, welche Anforderungen <strong>für</strong> die Wahrung eines Anspruchs zu erfüllen sind.<br />

Glaubt sich der Auftragnehmer berechtigt, einen zusätzlichen Anspruch, z.B. auf Anpassung<br />

der Vergütung oder der Ausführungsfristen, geltend machen zu können, hat er dieses in Form<br />

eines Early Warnings (NEC3) oder eines Claims (FIDIC) bekannt zu geben. Diese formalisierten<br />

Meldungen sind im ersten (primären) Kommunikationsschritt an den Project Manager (NEC3)<br />

bzw. Engineer (FIDIC) zu senden, im zweiten (sekundären) Kommunikationsschritt auch an den<br />

jeweiligen Auftraggeber des Vertragsverhältnisses. So wird sichergestellt, dass die<br />

maßgeblichen Personen, d.h. diejenigen, die entweder Leistungspflichten zu erfüllen haben<br />

oder eine Entscheidung zu treffen haben, über die Veränderung informiert sind (vgl. Abbildung<br />

5-11).<br />

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