Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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Kapitel 5 Zusammenfassung der Ergebnisse<br />
öffentliche Auftraggeber gibt es diese Einschränkung nicht, so dass diese frei in der Wahl der<br />
Vertragsgestaltung sind. Da Verträge jeweils nur beidseitig wirksam geschlossen werden<br />
können, ist bei der Wahl und Festlegung der Art der Vergütung in Abhängigkeit des<br />
Detaillierungsgrades der Planung eine Risikoverteilung zwischen den Parteien zu vereinbaren.<br />
Alle betrachteten Vertragswerke überlassen es den Parteien, individuell festzulegen, in<br />
welchem Umfang Planungsleistungen durch den Auftragnehmer zu erbringen sind und in<br />
welcher Form und welcher Höhe diese vergütet werden. Zusätzlich ist es den Parteien<br />
überlassen, eine Risikobetrachtung vorzunehmen und ein durch eine unvollständige Planung<br />
übernommenes Risiko finanziell bei der Angebotsbearbeitung zu bewerten.<br />
5.2.5 Standardisierung von Prozessabläufen<br />
Wie bereits in Kapitel 5.2.1 zusammengefasst wurde, sind die Vertragswerke FIDIC und NEC3<br />
vor einem anderen gesetzlichen Hintergrund zu untersuchen. Das Case Law erfordert zur<br />
Abbildung des gleichen Regelungsumfangs wie im deutschen Recht umfangreichere<br />
vertragliche Regelungen.<br />
Sowohl FIDIC- als auch NEC3-Verträge weisen einen hohen Regelungsumfang in Bezug auf<br />
Definitionen und Prozessabläufe auf. Als zentrale Beispiele sind die zwingend<br />
vorgeschriebenen Kommunikationswege bei Early Warnings, Compensation Events, Claims<br />
oder der Adjudication zu nennen. Der Leitgedanke, der diesen Regelungsumfang begründet,<br />
wird in den Vorbemerkungen zu den offiziellen Erläuterungen der NEC3-Verträge formuliert:<br />
• Klar- und Einfachheit<br />
• Flexibilität<br />
• Anreiz <strong>für</strong> gutes Management.<br />
Die Forderung der Klar- und Einfachheit wird einerseits durch eine einfache Sprache unterstützt<br />
als auch durch die Vorgabe von standardisierten Kommunikationswegen, die zur Wahrung<br />
unterschiedlicher Ansprüche der Beteiligten einzuhalten sind. Die NEC3-Verträge fördern<br />
insbesondere durch die zur Verfügung stehenden Flow-Charts und Guidance Notes die<br />
Transparenz, welche Anforderungen <strong>für</strong> die Wahrung eines Anspruchs zu erfüllen sind.<br />
Glaubt sich der Auftragnehmer berechtigt, einen zusätzlichen Anspruch, z.B. auf Anpassung<br />
der Vergütung oder der Ausführungsfristen, geltend machen zu können, hat er dieses in Form<br />
eines Early Warnings (NEC3) oder eines Claims (FIDIC) bekannt zu geben. Diese formalisierten<br />
Meldungen sind im ersten (primären) Kommunikationsschritt an den Project Manager (NEC3)<br />
bzw. Engineer (FIDIC) zu senden, im zweiten (sekundären) Kommunikationsschritt auch an den<br />
jeweiligen Auftraggeber des Vertragsverhältnisses. So wird sichergestellt, dass die<br />
maßgeblichen Personen, d.h. diejenigen, die entweder Leistungspflichten zu erfüllen haben<br />
oder eine Entscheidung zu treffen haben, über die Veränderung informiert sind (vgl. Abbildung<br />
5-11).<br />
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