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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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4.2.1.1 Projektbeteiligte in der deutschen Bauwirtschaft<br />

Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />

Die deutschen Regelungen basieren grundsätzlich auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowie der<br />

VOB, die <strong>für</strong> Bauverträge die regelmäßige Ergänzung des BGB darstellt.<br />

4.2.1.1.1 Vertragliche Einbindung der auftraggeberseitigen Planer in Deutschland<br />

Bei der in Deutschland als „herkömmlich“ bezeichneten Projektdurchführung stehen<br />

Fachplaner, wie Architekt oder Brandschutzplaner, in einem direkten Vertragsverhältnis zum<br />

Auftraggeber. Für die rechtliche Einordnung von Architekten- und Ingenieurverträgen existiert<br />

innerhalb des deutschen Zivilrechtes kein eigener Vertragstyp. Für Verträge über Architekten<br />

oder Ingenieursleistungen kommen sowohl ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 ff. BGB als<br />

auch ein Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB in Frage. Die Vertragstypen unterscheiden sich<br />

wesentlich in der jeweils geschuldeten Leistung. Der Dienstvertrag hat die Erbringung einer<br />

Arbeitsleistung als Vertragsgegenstand, wohingegen im Werkvertrag eine erfolgreiche<br />

Wertschöpfung geschuldet wird. Der maßgebende Unterschied besteht folglich darin, dass nach<br />

Dienstvertrag vom Sachschuldner eine Tätigkeit und beim Werkvertrag der Erfolg einer<br />

Maßnahme geschuldet wird. Zudem übernimmt der Werkvertragsnehmer eine Garantie <strong>für</strong> den<br />

Erfolg der Maßnahme. Die Einordnung der Architekten- und Ingenieurverträge zu einer dieser<br />

Vertragstypen zeigt sich als schwierig. Die Rechtsprechung des BGH weist zunehmend eine<br />

Tendenz auf, Architekten- und Ingenieurverträge als Werkverträge nach § 631 BGB zu<br />

beurteilen. 59 Ein wesentliches Kriterium da<strong>für</strong> ist, dass die Aufgaben des Architekten bei der<br />

Erstellung einer Immobilie zum Erfolg der Erstellung im Sinne des § 631 BGB dienen. 60<br />

Die Projektstruktur und damit die vertragliche Abhängigkeit der Planer eines Bauvorhabens<br />

lassen sich unterschiedlich organisieren. Bei der herkömmlichen Projektdurchführung in<br />

Einzelvergaben stehen die Planer in einem direktem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber<br />

(vgl. Abbildung 4-5). Bei der Vergabe werden Planungsaufgaben an die Einzelplaner vergeben.<br />

Die inhaltliche Aufgabenstellung der Fachplaner orientiert sich zumeist an Leistungsbildern der<br />

Honorarordnung <strong>für</strong> Architekten und Ingenieure, beispielsweise dem Objektplaner nach § 15 ff.<br />

HOAI, dem Tragwerkplaner (§ 62 ff. HOAI) oder dem Fachplaner <strong>für</strong> Technische Ausrüstung (§<br />

68 ff. HOAI). Dies bietet den großen Vorteil, dass das die Vergütung im Rahmen der<br />

Preisverordnung, HOAI, nicht an geänderte Leistungsbilder angepasst werden muss.<br />

Für die Eignungsbestimmung der vertraglichen Regelungen der VOB/B ist nach Korbion 61 § 1<br />

VOB/A anzuwenden. Demnach sind Architekten- und Ingenieurverträge scharf von den in §1<br />

VOB/A beschriebenen Bauleistungen zu trennen. Architekten- und Ingenieurarbeiten an<br />

Bauwerken fallen „obwohl ihrem Charakter nach werkvertraglicher Art (…) nicht unter den<br />

Bergriff der Arbeiten im Sinne von § 1 VOB/A (…). Es ist also nicht möglich, Architekten-,<br />

Ingenieur- oder Statikverträge oder in dieser Hinsicht selbstständig zu bewertende Leistungen<br />

auf vertraglicher Grundlage von Teil B der VOB zu vergeben, wobei es nicht entscheidend ist,<br />

ob solche Arbeiten gemeinsam mit den Bauleistungen in einem Vertrag vergeben werden oder<br />

59<br />

Vgl. Neumeister, Achim: Architekten und Ingenieurrecht. Teil A, Rn. 8-44. In: Handbuch des Fachanwalts Bauund<br />

Architektenrecht. Hrsg. Johann Kuffer und Axel Wirth. München 2006.<br />

60<br />

Vgl. Budnik, Jörg: Architektenhaftung <strong>für</strong> Vergabe-, Koordinations- und Planungsfehler. In: Baurechtliche<br />

Schriften. Band 45. Hrsg. Hermann Korbion und Horst Locher. Düsseldorf 1998, S. 14.<br />

61<br />

Vgl. Korbion, Claus-Jürgen: § 1 VOB/A. Rn. 2. In: VOB – Teile A und B. Kommentar. Hrsg. Horst Locher und<br />

Klaus Vygen. 16. Aufl. Düsseldorf 2007.<br />

61

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