Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />
Auftraggeber nach sich ziehen, die folglich auch zu keinen Auswirkungen auf den geplanten<br />
Bauprozess führen, werden in dieser Untersuchung nicht berücksichtigt.<br />
Sofern sich der Auftragnehmer eines Anspruches – Claims – berechtigt glaubt, ist dieses nach<br />
Cl. 2.5 Red Book schnellstmöglich (as soon as practible) entweder durch ihn persönlich oder<br />
durch den Engineer dem Auftraggeber unter Angabe weiterer Details mitzuteilen. Dieses gehört<br />
zu seinen Hauptvertragspflichten. In Cl. 20.1 Red Book ist spezifischer geregelt, dass der<br />
Auftragnehmer den Engineer über das Ereignis mit Bezug auf den Anspruch informiert. Erfolgt<br />
diese Benachrichtigung erst später als 28 Tage, nachdem die Umstände hätten bekannt sein<br />
müssen, verliert der Auftragnehmer seine potentiellen Ansprüche. Neben der Anzeige des<br />
Anspruches hat der Auftragnehmer auch alle weiteren Dokumente zu übergeben, die den<br />
jeweiligen Anspruch näher erläutern. Der Claim muss jedoch noch nicht zwingend Angaben<br />
über das Ausmaß der Folgen enthalten. 141<br />
Der Engineer kann, ohne die Verantwortlichkeit des Auftraggebers in dieser Sache zu berühren,<br />
die Unterlagen sichten und weitere Informationen und Aufzeichnungen des Auftragnehmers<br />
anfordern. Innerhalb von 42 Tagen, nachdem der Auftragnehmer die Umstände hätte erkennen<br />
müssen, hat er eine „substantiierte Begründung des Anspruchs“ 142 an den Engineer zu<br />
übergeben. Diese Begründung muss auch das Ausmaß der Verlängerung der<br />
Ausführungsfristen sowie der Kostenänderung beinhalten.<br />
Innerhalb einer weiteren Frist von 42 Tagen nach Einreichung des Claims hat der Engineer im<br />
Idealfall mit Zustimmung beider Parteien entweder eine Annahme oder eine Ablehnung des<br />
Anspruchs auszusprechen. Sofern die Parteien ihm vorab nicht zustimmen, hat die<br />
Entscheidung fair in Übereinstimmung mit dem Vertrag zu erfolgen (vgl. Cl. 3.5 Red Book). Die<br />
Frist zur Entscheidung des Engineers bleibt von der Anforderung weiterer Unterlagen<br />
unberührt.<br />
Sofern es nach der Entscheidung des Engineers zu einer Unzufriedenheit einer Partei kommt,<br />
die die Entscheidung des Engineers nicht akzeptiert, ist eine Streitverkündung erforderlich, so<br />
dass die betreffende Sache in den Projektraum zweiter Ebene wechselt (vgl. Abbildung 0-2 und<br />
Abbildung 4-38). Für die Weitergabe des Sachverhaltes an das Dispute Adjudication Board<br />
werden im FIDIC-Vertragstext keine Fristen genannt, so dass sich der vorgeschriebene Prozess<br />
folgendermaßen darstellen lässt:<br />
141 Vgl. FIDIC (Hrsg.): The FIDIC Contracts Guide. Genf 2000, S. 299.<br />
142 Hök, Götz-Sebastian: Einführung in das Recht der FIDIC-Bedingungen, ihre Handhabung und die Streitbeilegung.<br />
In: FIDIC Red Book – Erläuterungen und Übersetzung. Hrsg. Verband Beratender Ingenieure. 2. Aufl. Berlin<br />
2006, S. 142.<br />
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