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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />

Planungsleistung, lassen sich in ihren Auswirkungen durch zentrale Kenngrößen abbilden. Der<br />

Umfang der geschuldeten Leistung hat Einfluss auf die erforderliche Zeit, die zur physischen<br />

Herstellung benötigt wird als auch auf die Kosten, die <strong>für</strong> die Leistung anfallen. Ebenso kann<br />

sich eine zu spät erbrachte Planungsleistung auf den Fortschritt des Bauablaufs negativ<br />

auswirken, indem erforderliche Materialbestellungen nicht vorgenommen werden können, da<br />

die erforderliche Planungsgrundlage noch ausstehend ist.<br />

Aus gutachterlichen Tätigkeiten auf unterschiedlichen Projekten wird deutlich, dass Konflikte mit<br />

zunehmender Anzahl entstehen als auch dass diese häufig einen Einfluss auf den geplanten<br />

Produktionsprozess ausüben. In Kapitel 4.5 wurde bereits detailliert auf unterschiedliche<br />

Einwirkungen auf den Bauprozess eingegangen und nachgewiesen, dass diese Einwirkungen<br />

Anpassungen an dem geplanten Produktionsprozess erforderlich machen.<br />

4.7.2 Möglichkeiten zur vorläufigen Streitentscheidung<br />

Bereits die VOB aus dem Jahr 1926 hält in § 18 Regelungen zum Umgang mit Streitigkeiten<br />

vor. Darin ist in Nr. 3 folgender Wortlaut gegeben:<br />

"Vor Anrufen des Gerichts (Schiedsgericht oder ordentliches Gericht) kann jeder Teil die<br />

Schlichtung des Streitfalles durch einen Unparteiischen verlangen. Wenn sich die Parteien über<br />

ihn oder über die Stelle, die ihn ernennen soll, nicht einigen, so wird er durch den Präsidenten<br />

des <strong>für</strong> den Ort der Baustelle zuständigen Landgerichts ernannt. Wenn mit Einverständnis der<br />

Behörden und der Berufsvertretungen der Unternehmer Stellen geschaffen sind oder künftig<br />

geschaffen werden, die geeignete Unparteiische benennen können, so sollen diese Stellen<br />

darum angegangen werden.<br />

Der Unparteiische ist nur dem Gesetz und seinem Gewissen verantwortlich. Er hat alsbald nach<br />

seiner Ernennung die Parteien anzuhören, die Prüfung vorzunehmen, und wenn eine Schlichtung<br />

nicht gelingt, spätestens innerhalb 4 Wochen seinen <strong>Vergleich</strong>svorschlag den Parteien in je einer<br />

Ausfertigung zu übersenden. Hierbei hat der Unparteiische eine Frist von höchstens 2 Wochen<br />

zu setzen, innerhalb deren die Parteien dem Unparteiischen die Annahme oder Ablehnung zu<br />

erklären haben. Nach Ablauf dieser Frist, und wenn der Unparteiische nicht rechtzeitig seinen<br />

Vorschlag macht, ist die Anrufung des Gerichts zulässig.<br />

Der Unparteiische bestimmt in seinem <strong>Vergleich</strong>svorschlag zugleich, wie die Kosten auf die<br />

Parteien verteilt werden. Lehnen die Parteien den <strong>Vergleich</strong>svorschlag ab, so entscheidet das<br />

Gericht auch über die Kosten, jedoch hat jede Partei vorbehaltlich dieser Entscheidung dem<br />

Unparteiischen die Hälfte seiner Kosten als Vorschuss zu vergüten. Sie haften dem<br />

Unparteiischen <strong>für</strong> seine Kosten als Gesamtschuldner."<br />

Der Ansatz in der VOB/B, vor einem gerichtlichen Verfahren bereits eine Schlichtung des<br />

Streitfalles vorzunehmen, beschreibt in ähnlicher Form das, was heute in unterschiedlichen<br />

Regelwerken formuliert ist. Zentraler Gedanke in der VOB/B 1926 ist, einen Unparteiischen<br />

Dritten zur Schlichtung des Streitfalles hinzuzuziehen, der nur dem Gesetz und seinem<br />

Gewissen verantwortlich ist. Der Unparteiische hat – sofern ihm keine Schlichtung des Streites<br />

gelingt – innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen seinen <strong>Vergleich</strong>svorschlag den Parteien zu<br />

übergeben, der von diesen innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen angenommen oder<br />

abgelehnt werden muss. Erst nach Ablauf dieser Fristen besteht die Möglichkeit, den Fall auch<br />

gerichtlich verfolgen zu lassen.<br />

Ebenso ist in § 18 Nr. 5 VOB/B (1926) geregelt, dass der Auftragnehmer nur in besonderen<br />

Ausnahmefällen das Recht hat, seine Arbeiten im Fall von Streitigkeiten einzustellen:<br />

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