Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />
Planungsleistung, lassen sich in ihren Auswirkungen durch zentrale Kenngrößen abbilden. Der<br />
Umfang der geschuldeten Leistung hat Einfluss auf die erforderliche Zeit, die zur physischen<br />
Herstellung benötigt wird als auch auf die Kosten, die <strong>für</strong> die Leistung anfallen. Ebenso kann<br />
sich eine zu spät erbrachte Planungsleistung auf den Fortschritt des Bauablaufs negativ<br />
auswirken, indem erforderliche Materialbestellungen nicht vorgenommen werden können, da<br />
die erforderliche Planungsgrundlage noch ausstehend ist.<br />
Aus gutachterlichen Tätigkeiten auf unterschiedlichen Projekten wird deutlich, dass Konflikte mit<br />
zunehmender Anzahl entstehen als auch dass diese häufig einen Einfluss auf den geplanten<br />
Produktionsprozess ausüben. In Kapitel 4.5 wurde bereits detailliert auf unterschiedliche<br />
Einwirkungen auf den Bauprozess eingegangen und nachgewiesen, dass diese Einwirkungen<br />
Anpassungen an dem geplanten Produktionsprozess erforderlich machen.<br />
4.7.2 Möglichkeiten zur vorläufigen Streitentscheidung<br />
Bereits die VOB aus dem Jahr 1926 hält in § 18 Regelungen zum Umgang mit Streitigkeiten<br />
vor. Darin ist in Nr. 3 folgender Wortlaut gegeben:<br />
"Vor Anrufen des Gerichts (Schiedsgericht oder ordentliches Gericht) kann jeder Teil die<br />
Schlichtung des Streitfalles durch einen Unparteiischen verlangen. Wenn sich die Parteien über<br />
ihn oder über die Stelle, die ihn ernennen soll, nicht einigen, so wird er durch den Präsidenten<br />
des <strong>für</strong> den Ort der Baustelle zuständigen Landgerichts ernannt. Wenn mit Einverständnis der<br />
Behörden und der Berufsvertretungen der Unternehmer Stellen geschaffen sind oder künftig<br />
geschaffen werden, die geeignete Unparteiische benennen können, so sollen diese Stellen<br />
darum angegangen werden.<br />
Der Unparteiische ist nur dem Gesetz und seinem Gewissen verantwortlich. Er hat alsbald nach<br />
seiner Ernennung die Parteien anzuhören, die Prüfung vorzunehmen, und wenn eine Schlichtung<br />
nicht gelingt, spätestens innerhalb 4 Wochen seinen <strong>Vergleich</strong>svorschlag den Parteien in je einer<br />
Ausfertigung zu übersenden. Hierbei hat der Unparteiische eine Frist von höchstens 2 Wochen<br />
zu setzen, innerhalb deren die Parteien dem Unparteiischen die Annahme oder Ablehnung zu<br />
erklären haben. Nach Ablauf dieser Frist, und wenn der Unparteiische nicht rechtzeitig seinen<br />
Vorschlag macht, ist die Anrufung des Gerichts zulässig.<br />
Der Unparteiische bestimmt in seinem <strong>Vergleich</strong>svorschlag zugleich, wie die Kosten auf die<br />
Parteien verteilt werden. Lehnen die Parteien den <strong>Vergleich</strong>svorschlag ab, so entscheidet das<br />
Gericht auch über die Kosten, jedoch hat jede Partei vorbehaltlich dieser Entscheidung dem<br />
Unparteiischen die Hälfte seiner Kosten als Vorschuss zu vergüten. Sie haften dem<br />
Unparteiischen <strong>für</strong> seine Kosten als Gesamtschuldner."<br />
Der Ansatz in der VOB/B, vor einem gerichtlichen Verfahren bereits eine Schlichtung des<br />
Streitfalles vorzunehmen, beschreibt in ähnlicher Form das, was heute in unterschiedlichen<br />
Regelwerken formuliert ist. Zentraler Gedanke in der VOB/B 1926 ist, einen Unparteiischen<br />
Dritten zur Schlichtung des Streitfalles hinzuzuziehen, der nur dem Gesetz und seinem<br />
Gewissen verantwortlich ist. Der Unparteiische hat – sofern ihm keine Schlichtung des Streites<br />
gelingt – innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen seinen <strong>Vergleich</strong>svorschlag den Parteien zu<br />
übergeben, der von diesen innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen angenommen oder<br />
abgelehnt werden muss. Erst nach Ablauf dieser Fristen besteht die Möglichkeit, den Fall auch<br />
gerichtlich verfolgen zu lassen.<br />
Ebenso ist in § 18 Nr. 5 VOB/B (1926) geregelt, dass der Auftragnehmer nur in besonderen<br />
Ausnahmefällen das Recht hat, seine Arbeiten im Fall von Streitigkeiten einzustellen:<br />
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