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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />

gesetzliche Regelungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung im Bauprozess durch<br />

„Adjudikationsverfahren“ empfehlen. Der Arbeitskreis VII „Außergerichtliche Streitbeilegung“ hat<br />

sich bewusst <strong>für</strong> eine deutsche Bezeichnung des Verfahrens „Adjudikation“ entschieden, um<br />

hervorzuheben, dass dieses geringe Modifikationen von den bekannten Verfahren aus den<br />

FIDIC- und NEC3-Vertragswerken enthält. Auf die detaillierten Veränderungen, die im Entwurf<br />

derzeit zur Diskussion stehen, wird im Rahmen dieses Berichts jedoch nicht näher<br />

eingegangen, da der Fokus der Änderungen vornehmlich auf dem Bereich der Anforderungen<br />

hinsichtlich einer Implementierung in das deutsche Rechtssystem liegt. Im weiteren Verlauf<br />

dieses Berichts wird daher bewusst unterschieden in Adjudication und Adjudikation, auch wenn<br />

die inhaltlichen Unterschiede keine Auswirkungen auf die Ergebnisse dieser Arbeit haben.<br />

Nach Schulze-Hagen hängt der Erfolg der Adjudikation im Wesentlichen von der moralischen<br />

Integrität und Fachkompetenz des Adjudikators ab. 177 Die Erläuterungen zum Red Book führen<br />

als weiteren zentralen Faktor das Vertrauen der Parteien in den Adjudicator an. 178 Dieser kann<br />

nicht grundsätzlich durch eine einzelne Berufsgruppe vertreten werden, da interdisziplinäre<br />

Fähigkeiten im Bereich des Rechts, Baurechts, der Bautechnik sowie der Baubetriebswirtschaft<br />

von ihm verlangt werden.<br />

Beispielhaft sind zur Verdeutlichung der Fristen-Regelungen die Angaben aus dem Red Book<br />

ausgewertet und in Abbildung 4-39 dargestellt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen<br />

Ansprüchen und Streitigkeiten. Bei finanziellen oder zeitlichen Ansprüchen, die der<br />

Auftragnehmer zu haben glaubt, muss er diese spätestens 28 Tage, nachdem die Umstände<br />

bekannt wurden, an den Engineer mitteilen, der projektbezogen die erste entscheidende<br />

Instanz in dieser Angelegenheit darstellt. Nach spätestens 42 Tagen hat der Auftragnehmer<br />

dem Engineer bereits eine substantiierte Darlegung seiner Ansprüche vorzulegen, so dass<br />

dieser in weiteren 42 Tagen (maximal) seine Zustimmung oder Ablehnung erteilt. Sofern eine<br />

der Parteien mit der Entscheidung des Engineers nicht einverstanden ist, liegt ein Konflikt bzw.<br />

eine Streitigkeit vor. Diese ist – unabhängig davon, ob bereits zuvor der Engineer eine<br />

einvernehmliche Entscheidung getroffen hat oder nicht – dem Dispute Adjudication Board<br />

schriftlich vorzulegen sowie in Kopie der anderen Partei und dem Engineer. 84 Tage nach der<br />

schriftlichen Vorlage muss das DAB eine begründete Entscheidung abgeben, nachdem zuvor<br />

die Parteien entsprechende Unterlagen auf Anfordern des DAB zur Verfügung gestellt haben.<br />

Sofern eine der Parteien mit der zunächst bindenden Entscheidung nicht einverstanden ist, hat<br />

sie innerhalb von weiteren 28 Tagen ihre Unzufriedenheit diesbezüglich mitzuteilen. Erst<br />

dadurch kann die ansonsten bindende Wirkung der Entscheidung des DAB gelockert werden.<br />

Sofern die Parteien auch nach weiteren 56 Tagen (Mindestfrist) keine gütliche Einigung in der<br />

Sache erzielen konnten, dürfen sie ein Schiedsgerichtsverfahren anstreben. Die gesamte Dauer<br />

vom Auftreten eines Anspruches, der z.B. durch eine <strong>für</strong> den AN nicht nachvollziehbare<br />

Entscheidung des Engineers zu einer Streitigkeit wird, bis zur bindenden Entscheidung durch<br />

das DAB beträgt daher 168 Tage, bis zum Beginn eines Schiedsgerichtsverfahrens 252 Tage.<br />

Der Tag, an dem eine Streitigkeit dem DAB vorgetragen wird, ist jedoch nicht festgelegt und<br />

kann bereits auch eher erfolgen als nach der Entscheidung des Engineers. Somit ist in<br />

Abbildung 4-39 der Tag der Mitteilung an das DAB mit „x“ gekennzeichnet.<br />

177 Vgl. Schulze-Hagen, Alfons: Plädoyer <strong>für</strong> Adjudikation in Deutschland. In: Baurecht. 12/2007, S. 1956.<br />

178 Vgl. FIDIC: Conditions of Contract for Construction. First Edition. Lausanne 1999, Guidance. Cl. 20, S. 19.<br />

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