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Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...

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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />

äußerer Bedingungen Einfluss auf die Abnahme hat. 146 Eine weitere Variante einer<br />

Abnahmefiktion findet sich in § 641a BGB. Dabei wird die Übereinstimmung der vom<br />

Auftragnehmer erbrachten Leistung mit der vertraglich vereinbarten nicht durch den<br />

Auftraggeber erklärt, sondern durch einen externen Gutachter, der vom Auftragnehmer<br />

beauftragt werden kann, wenn sich der Auftraggeber trotz Abnahmereife der Leistung weigert,<br />

diese abzunehmen. Das Verfahren zur Erteilung der Fertigstellungsbescheinigung durch den<br />

Gutachter ist in § 641a BGB geregelt, jedoch hat sich dieses Vorgehen in der Praxis nicht<br />

bewährt, so dass die Regelung einer Abnahme durch Fertigstellungsbescheinigung im Rahmen<br />

des Forderungssicherungsgesetzes wieder gestrichen werden soll. 147<br />

Eine Abnahmevariante, die auf dem Abnahmewillen des Auftraggebers beruht, ist die Abnahme<br />

durch konkludentes Verhalten. Gibt der Auftraggeber durch sein Verhalten eindeutig zu<br />

erkennen, dass er die Leistung des Auftragnehmers billigt, so treten ebenfalls die rechtlichen<br />

Wirkungen der Abnahme ein. Als konkludentes Verhalten wird dabei regelmäßig die<br />

vorbehaltlose Zahlung der Vergütung oder die rügelose Nutzung oder Veräußerung des<br />

Bauwerks verstanden. 148<br />

Alle bisher vorgestellten Varianten der Abnahme weisen Probleme der Beweisführung oder<br />

Unklarheiten über den Zeitpunkt der Abnahme auf. Aus diesem Grund kann <strong>für</strong> Bauprojekte nur<br />

die Vereinbarung der förmlichen Abnahme möglich sein. Nach § 12 Nr. 4 VOB/B kann jede der<br />

am Projekt beteiligten Parteien die Durchführung einer förmlichen Abnahme jederzeit<br />

verlangen. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten die <strong>für</strong> die Abnahme nötigen<br />

Formerfordernisse jedoch schon bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Werden bestimmte<br />

Formerfordernisse wie eine gemeinsame Begehung oder die Ausarbeitung eines<br />

Abnahmeprotokolls zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart, so wird die Abnahme<br />

erst nach Erfüllung aller Anforderungen wirksam.<br />

Auch die Vereinbarung von Teilabnahmen kann vertraglich geregelt werden. Nach § 4 Nr. 10<br />

VOB/B ist auf Verlangen der Zustand von Leistungsteilen gemeinsam von Auftraggeber und<br />

Auftragnehmer zu überprüfen und das Ergebnis schriftlich niederzulegen. Dies wird auch als<br />

unechte Teilabnahme bezeichnet, weil es nur die technische Abnahme von Leistungen betrifft<br />

und keine rechtlichen Folgen mit der Abnahme verbunden sind. Bei einer echten Teilabnahme<br />

nach § 12 Nr. 2 VOB/B wird die vertragsgemäße Ausführung von abgeschlossenen<br />

Leistungsteilen überprüft. In diesem Fall treten alle rechtlichen Folgen mit der Abnahme ein.<br />

4.6.1.2 Formen der Abnahme – Teilabnahmen nach FIDIC<br />

Die Abnahme bei einem FIDIC-Vertrag weist grundlegende Unterschiede zu deutschen<br />

Regelungen auf. Zum einen wird die Erklärung der Übereinstimmung der Leistung mit dem<br />

Vertrag nicht durch den Auftraggeber selbst vorgenommen, sondern durch den Engineer.<br />

Auftragnehmer und Auftraggeber haben lediglich die Möglichkeit, die Entscheidung des<br />

Engineers in einem Adjudication-Verfahren überprüfen zu lassen.<br />

146<br />

Vgl. Drossart, Ulrich: Vertragsausführung. Teil A, Rn. 45. In: Handbuch des Fachanwalts Bau- und<br />

Architektenrecht. Hrsg. Johann Kuffer und Axel Wirth. München 2006.<br />

147<br />

Vgl. Werner, Ulrich und Walter Pastor: Der Bauprozess. 11. Aufl. München 2005, S. 741.<br />

148<br />

Vgl. Werner, Ulrich und Walter Pastor: Der Bauprozess. 11. Aufl. München 2005. S. 727.<br />

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