Vergleich bauvertraglicher Regelungsmechanismen - Lehrstuhl für ...
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Kapitel 4 <strong>Vergleich</strong> der bestehenden Vertragsmechanismen<br />
äußerer Bedingungen Einfluss auf die Abnahme hat. 146 Eine weitere Variante einer<br />
Abnahmefiktion findet sich in § 641a BGB. Dabei wird die Übereinstimmung der vom<br />
Auftragnehmer erbrachten Leistung mit der vertraglich vereinbarten nicht durch den<br />
Auftraggeber erklärt, sondern durch einen externen Gutachter, der vom Auftragnehmer<br />
beauftragt werden kann, wenn sich der Auftraggeber trotz Abnahmereife der Leistung weigert,<br />
diese abzunehmen. Das Verfahren zur Erteilung der Fertigstellungsbescheinigung durch den<br />
Gutachter ist in § 641a BGB geregelt, jedoch hat sich dieses Vorgehen in der Praxis nicht<br />
bewährt, so dass die Regelung einer Abnahme durch Fertigstellungsbescheinigung im Rahmen<br />
des Forderungssicherungsgesetzes wieder gestrichen werden soll. 147<br />
Eine Abnahmevariante, die auf dem Abnahmewillen des Auftraggebers beruht, ist die Abnahme<br />
durch konkludentes Verhalten. Gibt der Auftraggeber durch sein Verhalten eindeutig zu<br />
erkennen, dass er die Leistung des Auftragnehmers billigt, so treten ebenfalls die rechtlichen<br />
Wirkungen der Abnahme ein. Als konkludentes Verhalten wird dabei regelmäßig die<br />
vorbehaltlose Zahlung der Vergütung oder die rügelose Nutzung oder Veräußerung des<br />
Bauwerks verstanden. 148<br />
Alle bisher vorgestellten Varianten der Abnahme weisen Probleme der Beweisführung oder<br />
Unklarheiten über den Zeitpunkt der Abnahme auf. Aus diesem Grund kann <strong>für</strong> Bauprojekte nur<br />
die Vereinbarung der förmlichen Abnahme möglich sein. Nach § 12 Nr. 4 VOB/B kann jede der<br />
am Projekt beteiligten Parteien die Durchführung einer förmlichen Abnahme jederzeit<br />
verlangen. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten die <strong>für</strong> die Abnahme nötigen<br />
Formerfordernisse jedoch schon bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Werden bestimmte<br />
Formerfordernisse wie eine gemeinsame Begehung oder die Ausarbeitung eines<br />
Abnahmeprotokolls zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart, so wird die Abnahme<br />
erst nach Erfüllung aller Anforderungen wirksam.<br />
Auch die Vereinbarung von Teilabnahmen kann vertraglich geregelt werden. Nach § 4 Nr. 10<br />
VOB/B ist auf Verlangen der Zustand von Leistungsteilen gemeinsam von Auftraggeber und<br />
Auftragnehmer zu überprüfen und das Ergebnis schriftlich niederzulegen. Dies wird auch als<br />
unechte Teilabnahme bezeichnet, weil es nur die technische Abnahme von Leistungen betrifft<br />
und keine rechtlichen Folgen mit der Abnahme verbunden sind. Bei einer echten Teilabnahme<br />
nach § 12 Nr. 2 VOB/B wird die vertragsgemäße Ausführung von abgeschlossenen<br />
Leistungsteilen überprüft. In diesem Fall treten alle rechtlichen Folgen mit der Abnahme ein.<br />
4.6.1.2 Formen der Abnahme – Teilabnahmen nach FIDIC<br />
Die Abnahme bei einem FIDIC-Vertrag weist grundlegende Unterschiede zu deutschen<br />
Regelungen auf. Zum einen wird die Erklärung der Übereinstimmung der Leistung mit dem<br />
Vertrag nicht durch den Auftraggeber selbst vorgenommen, sondern durch den Engineer.<br />
Auftragnehmer und Auftraggeber haben lediglich die Möglichkeit, die Entscheidung des<br />
Engineers in einem Adjudication-Verfahren überprüfen zu lassen.<br />
146<br />
Vgl. Drossart, Ulrich: Vertragsausführung. Teil A, Rn. 45. In: Handbuch des Fachanwalts Bau- und<br />
Architektenrecht. Hrsg. Johann Kuffer und Axel Wirth. München 2006.<br />
147<br />
Vgl. Werner, Ulrich und Walter Pastor: Der Bauprozess. 11. Aufl. München 2005, S. 741.<br />
148<br />
Vgl. Werner, Ulrich und Walter Pastor: Der Bauprozess. 11. Aufl. München 2005. S. 727.<br />
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