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Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel ... - vTI - Bund.de

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Abstract/Zusammenfassung ix<br />

Dabei kann an einen Vorschlag aus <strong>de</strong>m <strong>Bund</strong>eslandwirtschaftsministerium von 1981 angeknüpft<br />

wer<strong>de</strong>n. Dieser sah vor, Landwirten ohne Hofabgabe eine um 50 % vermin<strong><strong>de</strong>r</strong>te<br />

Altersrente bei Erfüllung <strong><strong>de</strong>r</strong> sozialrechtlich bedingten Leistungsvoraussetzungen zukommen<br />

zu lassen. Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Höhe <strong>de</strong>s Abschlags muss allerdings berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, dass<br />

sich die Funktion <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bund</strong>eszuschüsse zur Finanzierung <strong><strong>de</strong>r</strong> AdL seit <strong><strong>de</strong>r</strong> Agrarsozialreform<br />

1994 grundlegend verän<strong><strong>de</strong>r</strong>t hat. Diese sind nur noch zu einem sehr geringen Teil die<br />

Gegenleistung <strong>de</strong>s Staates zur Erreichung agrarpolitischer Ziele, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n dienen weit<br />

überwiegend <strong>de</strong>m Zweck, die schlechte Relation von Beitragszahlern und Rentenbeziehern<br />

und das daraus resultieren<strong>de</strong> strukturpolitische Defizit auszugleichen. Sichtbarster<br />

Ausdruck dieser Entwicklung ist die Anlehnung <strong>de</strong>s AdL-Beitrags an die Beitrags-/ Leistungsrelation<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen Rentenversicherung in § 68 ALG mit einem 10 %igen Abstand,<br />

nach<strong>de</strong>m diese Relation vorher aus Sicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Landwirte weit vorteilhafter war.<br />

In Folge <strong><strong>de</strong>r</strong> Agrarsozialreform wer<strong>de</strong>n seit<strong>de</strong>m Leistungseinschränkungen in <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen<br />

Rentenversicherung systembedingt auch in <strong><strong>de</strong>r</strong> AdL übernommen, weil an<strong><strong>de</strong>r</strong>enfalls<br />

zur Aufrechterhaltung eines gleichen Beitrags-/Leistungsverhältnisses in bei<strong>de</strong>n Systemen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Einheitsbeitrag in <strong><strong>de</strong>r</strong> AdL angehoben wer<strong>de</strong>n müsste. Umgekehrt erscheint es aber<br />

auch nicht gerechtfertigt, die Leistungsvoraussetzungen in <strong><strong>de</strong>r</strong> AdL weiterhin <strong>de</strong>utlich<br />

rigi<strong><strong>de</strong>r</strong> zu gestalten als in <strong><strong>de</strong>r</strong> Rentenversicherung bzw. Landwirte, die <strong>de</strong>m Hofabgabeerfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis<br />

nicht nachkommen können o<strong><strong>de</strong>r</strong> wollen, selbst nach langjähriger Beitragsentrichtung<br />

vollständig vom Leistungsbezug auszuschließen.<br />

Mit Blick auf die Anlehnung <strong><strong>de</strong>r</strong> AdL an die Beitrags-/Leistungsrelation <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen<br />

Rentenversicherung mit <strong>de</strong>m 10 %igen Abschlag für die AdL wäre <strong><strong>de</strong>r</strong> Abschlag für eine<br />

Rente ohne Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Abgabeverpflichtung auf 10 % festzulegen. Will <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber<br />

die strukturpolitische Zielsetzung stärker gewichten, kann er <strong>de</strong>n Beitrags- und Rentenabschlag<br />

in <strong><strong>de</strong>r</strong> AdL variieren, also beispielsweise einen 20 %igen Abschlag beim<br />

AdL-Beitrag gegenüber <strong>de</strong>m GRV-Beitrag in Verbindung mit einem 20 %igen Rentenabschlag<br />

bei nicht erfolgter Hofabgabe einführen, o<strong><strong>de</strong>r</strong> in umgekehrter Richtung bei<strong>de</strong> Abschläge<br />

aussetzen.

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