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Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel ... - vTI - Bund.de

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74 Kapitel 5 <strong>Agrarstrukturelle</strong> <strong>Wirkungen</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Hofabgabeklausel</strong><br />

Fälle, in <strong>de</strong>nen ein Betriebsleiter sich trotz sicherer Hofnachfolge schwertut mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Hofübergabe,<br />

können teilweise über § 21 Abs. 8 ALG gelöst wer<strong>de</strong>n. In diese Richtung wer<strong>de</strong><br />

auch zunehmend beraten, um die Interessen von Hofübernehmer und Hofabgeber in Übereinstimmung<br />

bringen zu können. Zum einen, um <strong>de</strong>m jetzigen Betriebsleiter <strong>de</strong>n Unternehmerstatus<br />

zu erhalten und zum zweiten, um <strong>de</strong>n Nachfolger dauerhaft ins Boot zu holen<br />

und die Nachfolge abzusichern. Dabei könne auch eine Rolle spielen, dass man sich<br />

bei <strong>de</strong>n Übergabegesprächen über die Höhe <strong>de</strong>s Altenteils nicht einigen könne und daher<br />

beschließe, eine GbR zu bil<strong>de</strong>n, sodass die Übergebergeneration weiter am Unternehmenserfolg<br />

beteiligt sei. Dies sei <strong><strong>de</strong>r</strong> Grund dafür, warum in letzter Zeit nur sehr wenige<br />

Schwierigkeiten mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Abgabevoraussetzung aufgetaucht seien. Durch die GbR- Konstruktion<br />

ließen sich sehr viele Fälle lösen (Experten 9, 11).<br />

Von an<strong><strong>de</strong>r</strong>er Seite aus wird dieses konsensstiften<strong>de</strong> Mo<strong>de</strong>ll kritischer gesehen, weil viele<br />

Unternehmer <strong><strong>de</strong>r</strong> Ansicht seien, sie kommen auf diese Weise um die Abgabe herum.<br />

„Schreiben sie mir drei Sätze auf und dann kann es weiterlaufen wie bisher“ (Expert 17).<br />

Auch von an<strong><strong>de</strong>r</strong>er Expertenseite wird die Ansicht vertreten, dass eine solche Regelung<br />

formal relativ einfach umzusetzen sei. Nach Ansicht von zwei Experten ist die Konstruktion<br />

<strong>de</strong>s § 21 Absatz 8 ALG eigentlich die Konstruktion zur Abschaffung <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Hofabgabeklausel</strong>.<br />

Hier könne wirklich keiner mehr kontrollieren, ob jetzt auf eigenes Risiko gewirtschaftet<br />

wer<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> nicht und im Vergleich <strong><strong>de</strong>r</strong> übrigen Abgabetatbestän<strong>de</strong> sei es aus<br />

Sicht <strong><strong>de</strong>r</strong> kleinen Betriebe ohne Nachfolger und ohne Ehegatten sehr ungerecht (Experten<br />

6, 15).<br />

Verpachtungen an <strong>de</strong>n Ehegatten seien vor allem Fälle ohne Hofnachfolger, wobei hier<br />

im En<strong>de</strong>ffekt nur die Fremdverpachtung hinausgeschoben wer<strong>de</strong>. Bei Zukunftsbetrieben<br />

sei diese Form die absolute Ausnahme, es sei <strong>de</strong>nn <strong><strong>de</strong>r</strong> potenzielle Hofnachfolger ist noch<br />

min<strong><strong>de</strong>r</strong>jährig o<strong><strong>de</strong>r</strong> befin<strong>de</strong>t sich noch in <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausbildung, was aber nur bei einem sehr großen<br />

Altersunterschied <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebsleiter-Ehegatten <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall sei. Die Ehegattenabgabe trete<br />

auch teilweise an die Stelle <strong><strong>de</strong>r</strong> Verpachtung an die Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>, die teilweise bei diesen Gegebenheiten<br />

nicht mehr gerne mitspielen wollen. Aber insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e aufgrund <strong><strong>de</strong>r</strong> entstehen<strong>de</strong>n<br />

Nachteile bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Krankenversicherung, wird die Ehegattenabgabe als Lösung in vielen<br />

Fällen nicht bevorzugt. Die Abgabe o<strong><strong>de</strong>r</strong> Verpachtung an die nachfolgen<strong>de</strong> Generation<br />

sei hier im Regelfall die <strong>de</strong>utlich vorteilhaftere Lösung, weil eben dort unter an<strong><strong>de</strong>r</strong>em <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Krankenversicherungsbeitrag bei einem Status als Altenteiler o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>ssen Ehegatte <strong>de</strong>utlich<br />

geringer ausfällt als bei einer formalen Fortgeltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmereigenschaft (Experte<br />

7).<br />

Kennzeichen für viele Fälle bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Abgabeform Verpachtung sei, dass diese in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel<br />

nicht das Produkt einer vorausschauen<strong>de</strong>n Strategie sei, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n dann vollzogen wer<strong>de</strong>,<br />

wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Vater die Regelaltersgrenze erreicht hat und die Abgabeklausel zu erfüllen<br />

hat. Obwohl im Regelfall bereits mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidung über die Berufswahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Kin<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

klar sei, dass die Bewirtschaftung in <strong><strong>de</strong>r</strong> Familie auslaufe, wer<strong>de</strong> in solchen Familien nicht

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