Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel ... - vTI - Bund.de
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Kapitel 2 Altersstruktur und Hofabgabeerfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis für <strong>de</strong>n Altersrentenbezug im EU-Vergleich 27<br />
Anteil von 12 % <strong><strong>de</strong>r</strong> Versicherten enthält, fällt <strong><strong>de</strong>r</strong> Anteil <strong><strong>de</strong>r</strong> folgen<strong>de</strong>n Alterskohorte<br />
65-68 steil ab auf lediglich 1,3 %. Daraus kann geschlossen wer<strong>de</strong>n, dass Ausmaß und<br />
Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> pekuniären Alterssicherung, die durch die landwirtschaftliche und die nationale<br />
Alterssicherung unabhängig vom Betrieb gewährleistet wer<strong>de</strong>n, eine zentrale Rolle<br />
für das Ab- bzw. Aufgabeverhalten <strong><strong>de</strong>r</strong> Landwirte in Finnland spielen.<br />
2.2.4 Österreich: Abschaffung <strong>de</strong>s Hofabgabeerfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nisses 1993 und<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong>en Folgen<br />
Die Regelung in Österreich erscheint <strong>de</strong>shalb beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s interessant, weil es seit Gründung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> landwirtschaftlichen Alterssicherung 1958 zunächst eine Hofabgabeverpflichtung gab,<br />
welche dann 1993 bzw. 2000 für die Regelaltersrente vollständig abgeschafft wur<strong>de</strong>. Das<br />
österreichische Beispiel weist zu<strong>de</strong>m unter allen agrarsozialen Son<strong><strong>de</strong>r</strong>sicherungssystemen<br />
die größten Parallelen zur <strong>de</strong>utschen LSV auf (vgl. ausführlich Mehl, 2005; 2011a). Deshalb<br />
wur<strong>de</strong> dieses System am intensivsten vergleichend untersucht. Als sehr hilfreich hierfür<br />
erwiesen sich Expertengespräche in Wien mit Vertretern <strong><strong>de</strong>r</strong> Sozialversicherung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bauern (SVB), <strong><strong>de</strong>r</strong> Landwirtschaftskammer, <strong>de</strong>s zuständigen Landwirtschaftsministeriums<br />
und <strong><strong>de</strong>r</strong> Wissenschaft 15<br />
.<br />
In Österreich hat die Ausübung einer selbstständigen landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit<br />
bis 1993 zum Ausschluss einer Rentenberechtigung geführt. Im Zuge <strong><strong>de</strong>r</strong> Pensionsreform<br />
1993 wur<strong>de</strong> diese Regelung novelliert. Ursächlich hierfür war die Absicht, das Versicherungsprinzip<br />
zu stärken und <strong><strong>de</strong>r</strong> Überlegung mehr Raum zu geben, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> erbrachten<br />
Beitragsleistung auch ein Äquivalent in Gestalt einer Versicherungsleistung gegenüberstehen<br />
sollte. Der Teil <strong><strong>de</strong>r</strong> Altersrente, <strong><strong>de</strong>r</strong> sich nach <strong>de</strong>m Äquivalenzprinzip aufgrund<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> eingezahlten Beiträge ergibt, sollte auf je<strong>de</strong>n Fall auch bei weiterer Erwerbstätigkeit<br />
mit einem entsprechen<strong>de</strong>n Einkommen ausgezahlt wer<strong>de</strong>n. Dagegen sollte bei vorzeitigen<br />
Altersrenten o<strong><strong>de</strong>r</strong> Renten wegen Erwerbsmin<strong><strong>de</strong>r</strong>ung weiterhin je<strong><strong>de</strong>r</strong> Rentenanspruch entfallen,<br />
solange eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Daher wur<strong>de</strong> ab 1993 bei Altersrenten<br />
eine Teilpension im Ausmaß von 85 % <strong><strong>de</strong>r</strong> ermittelten Pensionsansprüche ausgezahlt, solange<br />
eine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit fortgeführt wur<strong>de</strong>. Die Kürzung entfiel,<br />
solange das land- und forstwirtschaftliche Erwerbseinkommen <strong>de</strong>n Satz für Alleinstehen<strong>de</strong><br />
bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausgleichszulage nicht überstieg. Mit <strong>de</strong>m Sozialrechtsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsgesetz 2000<br />
wur<strong>de</strong> die Bestimmung, die Alterspensionen bei fortdauern<strong><strong>de</strong>r</strong> landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit<br />
lediglich als Teilpension zu 85 % auszubezahlen, aufgehoben. Seit<br />
1.10.2000 wer<strong>de</strong>n daher die Alterspensionen in <strong><strong>de</strong>r</strong> SVB auch bei Fortführung <strong><strong>de</strong>r</strong> landwirtschaftlichen<br />
Unternehmertätigkeit in voller Höhe ausbezahlt.<br />
15<br />
Eine Liste <strong><strong>de</strong>r</strong> Interviewpartner in Österreich befin<strong>de</strong>t sich im Anhang.