Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel ... - vTI - Bund.de
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96 Kapitel 6 Mögliche Folgen einer Abschaffung <strong>de</strong>s Hofabgabeerfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nisses<br />
tragsklasse 10 erreicht die Mehrbelastung für einen landwirtschaftlichen Unternehmer<br />
nach § 1 Abs. 2 ALG eine Größenordnung von knapp 50 % (LAK NB) bzw. etwas mehr<br />
als 50 % (LAK BW) einer durchschnittlichen AdL-Altersrente.<br />
Die fortbestehen<strong>de</strong> Versicherungs- und Beitragspflicht als Unternehmer in LKV und LPV<br />
wirkt so zweifellos und zwar unabhängig von <strong><strong>de</strong>r</strong> HAK abgabeför<strong><strong>de</strong>r</strong>nd. Dies gilt auch für<br />
Landwirte, die im Nebenerwerb wirtschaften und we<strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> AdL noch in <strong><strong>de</strong>r</strong> LKV/LPV<br />
versichert sind, nun aber in ihrem Hauptberuf in Rente gehen. Diese Landwirte wer<strong>de</strong>n,<br />
sofern sie einen Betrieb in Min<strong>de</strong>stgröße bewirtschaften, nach <strong>de</strong>m Grundsatz aktiv vor<br />
passiv versicherungspflichtig in LKV und LPV und haben dort selbst dann Beiträge zu<br />
entrichten, wenn sie zuvor nie in <strong><strong>de</strong>r</strong> LKV/LPV versichert waren.<br />
Bei einer Abschaffung <strong><strong>de</strong>r</strong> HAK wür<strong>de</strong> sich diese Wirkung <strong><strong>de</strong>r</strong> Beitragspflicht als Unternehmer<br />
noch vergrößern, weil dann sowohl Beiträge auf die AdL-Rente als auch Beiträge<br />
als landwirtschaftlicher Unternehmer zu entrichten sind.<br />
Insgesamt könnte man argumentieren, dass bei einer Abschaffung <strong><strong>de</strong>r</strong> HAK für die weiterwirtschaften<strong>de</strong>n<br />
Landwirte nichts gewonnen wäre, weil die Altersrente aus <strong><strong>de</strong>r</strong> AdL von<br />
<strong>de</strong>n weiter bestehen<strong>de</strong>n, gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebsabgabe höheren Kosten für LKV, LPV und<br />
LUV aufgezehrt wür<strong>de</strong>n. Dieser Sichtweise könnte entgegengehalten wer<strong>de</strong>n, dass sich<br />
<strong>de</strong>nnoch bei Abschaffung <strong><strong>de</strong>r</strong> HAK einerseits die finanzielle Situation für die Landwirte,<br />
die bisher unter Verzicht auf Altersrente und bei fortdauern<strong>de</strong>n Beitragspflichten als<br />
landwirtschaftlicher Unternehmer weiterwirtschaften, durch die dann einsetzen<strong>de</strong> Rentenzahlung<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Status quo ante verbessert und dass an<strong><strong>de</strong>r</strong>erseits durch die beschriebenen<br />
Mehrbelastungen in LKV, LPV und LUV bei einer Weiterbewirtschaftung<br />
auch ohne HAK ein finanzieller Anreiz zur Hofabgabe bestehen bleibt.