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Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel ... - vTI - Bund.de

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Kapitel 1 Einleitung 3<br />

Abbildung 1: Abgabemöglichkeiten nach § 21 ALG<br />

Quelle: Vom Autor auf Stand nach Inkrafttreten LSV-NOG aktualisierte Fassung <strong><strong>de</strong>r</strong> Abbildung in Anlage<br />

1 von BMELV, 2012.<br />

§ 21 Abs. 2 ALG regelt, dass es als Abgabe gilt, wenn die landwirtschaftlich genutzten<br />

Flächen verpachtet sind, diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer<br />

unmöglich gemacht ist. Der Vertrag (Verpachtung) o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Unmöglichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzung<br />

muss sich auf einen Zeitraum von min<strong>de</strong>stens neun Jahren erstrecken.

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