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Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel ... - vTI - Bund.de

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114 Kapitel 7 Ergebnisse und Schlussfolgerungen<br />

re beispielsweise eine Erhöhung <strong>de</strong>s maximalen Rückbehalts auf die Min<strong>de</strong>stgröße<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> AdL von 8 ha, um Möglichkeiten insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e für Landwirte ohne Hofnachfolger<br />

mit auslaufen<strong>de</strong>n Betrieben zu erweitern.<br />

Am zweckmäßigsten erscheint aber die Einführung einer Rente mit Abschlag für<br />

Landwirte, die mit Ausnahme <strong>de</strong>s Abgabeerfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nisses alle weiteren Voraussetzungen<br />

für <strong>de</strong>n Altersrentenbezug erfüllen. Mit Einführung einer solchen Leistung wür<strong>de</strong>n agrarstrukturpolitische<br />

Zielsetzung und soziale Absicherungsfunktion <strong><strong>de</strong>r</strong> AdL stärker getrennt.<br />

Bei Weiterbewirtschaftung <strong>de</strong>s Betriebs nach Erreichen <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelaltersgrenze wird Altersrente<br />

gezahlt, allerdings wird ein Rentenabschlag in Höhe von x % bis zur erfolgten Hofabgabe<br />

fällig. Damit wird die jetzige, u. a. strukturpolitisch begrün<strong>de</strong>te Besserstellung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> landwirtschaftlichen Alterssicherung gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

um x % berücksichtigt. Eine solche Regelung entspräche <strong><strong>de</strong>r</strong> Lösung, wie sie von 1993 bis<br />

2000 in Österreich bestand. In <strong><strong>de</strong>r</strong> dortigen Sozialversicherung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bauern wur<strong>de</strong> bei weiterer<br />

Ausübung einer Erwerbstätigkeit, bei Verzicht auf eine Hofabgabe und Weiterbewirtschaftung<br />

<strong>de</strong>s Betriebes also, eine Teilpension in Höhe von 85 % <strong>de</strong>s Rentenanspruchs<br />

bezahlt:<br />

Der zentrale Vorteil einer solchen Regelung ist darin zu sehen, dass die Rigidität <strong>de</strong>s Hofabgabeerfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nisses,<br />

die bereits vom wissenschaftlichen Beirat <strong>de</strong>s BMELV als „unvertretbare<br />

Enteignung von Rentenansprüchen“ (1979, S. 37) kritisiert wird, auf diese Weise<br />

abgeschwächt wür<strong>de</strong>, ohne das Hofabgabeerfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis aufzugeben. Weiterhin wür<strong>de</strong> eine<br />

klarere Trennung zwischen sozialer Absicherungskomponente (Rente bei Erreichung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Altersgrenze bzw. vermin<strong><strong>de</strong>r</strong>ter Erwerbsfähigkeit) und agrarstruktureller Anreizkomponente<br />

(erhöhte Rente bei Hofabgabe) geschaffen wer<strong>de</strong>n. Dieser Rentenabschlag und vor<br />

allem die weiter bestehen<strong>de</strong>n höheren LKV-/LPV-/LUV-Beiträge gegenüber einer Aufgabe<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Bewirtschaftung führen dazu, dass ein Anreiz zur Hofabgabe bestehen bleibt.<br />

Schon in <strong>de</strong>n 1980er Jahren gab es <strong>de</strong>n Vorschlag aus <strong>de</strong>m <strong>Bund</strong>eslandwirtschaftsministerium,<br />

Landwirten ohne Hofabgabe eine vermin<strong><strong>de</strong>r</strong>te Altersrente bei Erfüllung <strong><strong>de</strong>r</strong> sozialrechtlich<br />

bedingten Leistungsvoraussetzungen zukommen zu lassen, ohne die agrarstrukturelle<br />

Zielsetzung aufzugeben (Pflei<strong><strong>de</strong>r</strong>er et al., 1981, S. 31):<br />

„Zukünftig sollte einem Landwirt auch ohne Hofabgabe <strong><strong>de</strong>r</strong> Altersgeldanteil zukommen,<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> auf eigener Beitragsleistung beruht. An<strong><strong>de</strong>r</strong>erseits ist die agrarstrukturelle Zielsetzung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> LAH beizubehalten. Eine Bewertung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hofabgabe hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber bereits vorgenommen.<br />

Im gelten<strong>de</strong>n Recht ist die Zahlung <strong>de</strong>s halbes Altersgeldbetrages vorgesehen,<br />

wenn die Abgabeverpflichtung mangels Übernehmer (§ 2a Abs. 2 i. V. m. § 4 abs. 1 a<br />

GAL) (…) nicht erfüllbar ist. Der halbe Altersgeldbetrag sollte daher zur Regelleistung<br />

für alle Versicherten bei Erfüllung <strong><strong>de</strong>r</strong> sozialrechtlich bedingten Leistungsvoraussetzungen<br />

(Wartezeit, Altersgrenze, Erwerbsunfähigkeit) wer<strong>de</strong>n. (Pflei<strong><strong>de</strong>r</strong>er et al. 1981, S. 31).

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