Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel ... - vTI - Bund.de
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116 Kapitel 7 Ergebnisse und Schlussfolgerungen<br />
<strong>Bund</strong>es und nicht die HAK ist damit das entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Element zur Legitimation <strong><strong>de</strong>r</strong> Finanzierung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> AdL zu mehr als drei Viertel aus öffentlichen Mitteln. In einer vergleichbaren<br />
Situation unter <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Sozialversicherungseinrichtungen befin<strong>de</strong>t sich die<br />
<strong>Bund</strong>esknappschaft, die ebenfalls aufgrund einer strukturwan<strong>de</strong>lbedingt sehr ungünstigen<br />
Relation zwischen Beitragszahlern und Leistungsempfängern zu einem höheren Ausmaß<br />
noch als die AdL aus Beiträgen Dritter finanziert wird.<br />
Insofern kann auch <strong><strong>de</strong>r</strong> Argumentation von Fleuth und Liebscher (2012, S. 84), <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergleich<br />
mit an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Berufsgruppen lasse „außer Acht, dass durch <strong>de</strong>n hohen <strong>Bund</strong>esmitteleinsatz<br />
an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Voraussetzungen an <strong>de</strong>n Anspruch auf Altersrente aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Alterssicherung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Landwirte zu stellen sind als etwa in <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzlichen Rentenversicherung“, nur bedingt<br />
zugestimmt wer<strong>de</strong>n. Diese Argumentation berücksichtigt nicht ausreichend, dass<br />
sich die Funktion <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Bund</strong>eszuschüsse seit <strong><strong>de</strong>r</strong> Reform grundlegend verän<strong><strong>de</strong>r</strong>t hat: Sie<br />
wirken nur noch in einem sehr geringen Ausmaß als Gegenleistung <strong>de</strong>s Staates für agrarpolitische<br />
Ziele, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n dienen ganz überwiegend <strong>de</strong>m Zweck, die schlechte Relation von<br />
Beitragszahlern und Rentenbeziehern und das daraus resultieren<strong>de</strong> strukturpolitische Defizit<br />
auszugleichen. Auch <strong><strong>de</strong>r</strong> Sozialreferent <strong>de</strong>s Deutschen Bauernverbands, Burkhard Möller,<br />
argumentiert entsprechend: „Kritisch zu sehen ist jedoch, dass bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Festlegung <strong>de</strong>s<br />
Beitrags-/Leistungsverhältnisses in <strong><strong>de</strong>r</strong> AdL neben <strong>de</strong>n in einigen Punkten geringeren<br />
Leistungsspektrum in <strong><strong>de</strong>r</strong> AdL gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> GRV nicht auch das Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis <strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmensabgabe<br />
als Voraussetzung für <strong>de</strong>n Bezug einer Rente entsprechend berücksichtigt<br />
wur<strong>de</strong>.“ (Möller, 2007, S. 123)<br />
Als Folge dieser Anlehnung an die Rentenversicherung gibt es seit <strong><strong>de</strong>r</strong> Agrarsozialreform<br />
systembedingt eine weitgehen<strong>de</strong> Parallelität <strong><strong>de</strong>r</strong> Novellierungen von gesetzlicher Rentenversicherung<br />
und AdL (vgl. Wirth, 2007, S. 98f). Leistungseinschränkungen in <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen<br />
Rentenversicherung wer<strong>de</strong>n in <strong><strong>de</strong>r</strong> Alterssicherung <strong><strong>de</strong>r</strong> Landwirte übernommen,<br />
weil an<strong><strong>de</strong>r</strong>enfalls zur Aufrechterhaltung eines gleichen Beitrags-/Leistungsverhältnisses in<br />
bei<strong>de</strong>n Systemen <strong><strong>de</strong>r</strong> Einheitsbeitrag in <strong><strong>de</strong>r</strong> AdL angehoben wer<strong>de</strong>n müsste. Umgekehrt<br />
erscheint es nicht gerechtfertigt, die Leistungsvoraussetzungen in <strong><strong>de</strong>r</strong> AdL <strong>de</strong>utlich rigi<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
zu gestalten als in <strong><strong>de</strong>r</strong> Rentenversicherung, bzw. Landwirten, die <strong>de</strong>m Hofabgabeerfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis<br />
nicht nachkommen können o<strong><strong>de</strong>r</strong> wollen, selbst nach langjähriger Beitragsentrichtung<br />
<strong>de</strong>n Leistungsbezug vollständig zu verwehren.<br />
Mit Blick auf die Anlehnung <strong><strong>de</strong>r</strong> AdL an die Beitrags-/Leistungsrelation <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen<br />
Rentenversicherung mit <strong>de</strong>m 10 %igen Abschlag für die AdL könnte <strong>de</strong>mnach <strong><strong>de</strong>r</strong> Abschlag<br />
für eine Rente ohne Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Abgabeverpflichtung auf 10 % festgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
Will <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber die strukturpolitische Zielsetzung stärker gewichten, kann er<br />
<strong>de</strong>n Beitrags- und Rentenabschlag in <strong><strong>de</strong>r</strong> AdL variieren, also beispielsweise einen<br />
20 %igen Abschlag beim AdL-Beitrag gegenüber <strong>de</strong>m GRV-Beitrag in Verbindung mit<br />
einem 20 %igen Rentenabschlag bei nicht erfolgter Hofabgabe einführen, o<strong><strong>de</strong>r</strong> in umgekehrter<br />
Richtung bei<strong>de</strong> Abschläge aussetzen.