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Flüchtlingsschutz - ein Leitfaden zum internationalen ... - unhcr

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Kapitel 5<br />

Alternativen zur Haft und Schutz der<br />

Flüchtlinge vor Diskriminierung<br />

F<br />

lüchtlingsschutz beschränkt sich nicht auf die Landesgrenzen.<br />

Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge können sogar in jenen<br />

Aufnahmeländern weiter gefährdet s<strong>ein</strong>, die der Genfer<br />

Flüchtlingskonvention beigetreten sind und in denen es entsprechende<br />

Gesetze und etablierte Verfahren zur Prüfung von Asylanträgen gibt. Es<br />

bleibt <strong>ein</strong>e ganze Reihe von Schutzfragen offen, die für das tägliche<br />

Leben in <strong>ein</strong>em Asylland von Bedeutung sind. Dazu zählt für viele<br />

Asylsuchende und/oder Flüchtlinge die Gefahr, willkürlich in Haft<br />

genommen zu werden und/oder in <strong>ein</strong>em von Rassismus und<br />

Fremdenf<strong>ein</strong>dlichkeit geprägten Klima leben zu müssen, welches von<br />

gewissen Gruppen der Bevölkerung des Asyllandes ausgehen kann.<br />

„Das Exekutivkomitee beklagt, dass viele Länder Asylsuchende<br />

(<strong>ein</strong>schließlich Minderjähriger) nach wie vor routinemäßig,<br />

willkürlich, für unangemessen lange Zeiträume und ohne ihnen<br />

Zugang zu UNHCR und zu fairen Verfahren für <strong>ein</strong>e zügige Haftprüfung<br />

zu geben, in Gewahrsam nehmen; es stellt fest, dass<br />

derartige Inhaftierungspraktiken im Widerspruch zu den geltenden<br />

Menschenrechtsstandards stehen, und fordert die Staaten<br />

<strong>ein</strong>dringlich auf, aktiver alle geeigneten Alternativen zur<br />

Inhaftierung zu prüfen.“<br />

Haft<br />

Beschluss Nr. 85 (dd) (1998) des UNHCR-Exekutivkomitees<br />

Das Exekutivkomitee für das Programm von UNHCR hat mit großer<br />

Sorge festgestellt, dass viele Flüchtlinge und Asylsuchende in<br />

verschiedenen T eilen der Welt heute vor endgültiger Klärung ihrer<br />

Situation nur deshalb inhaftiert oder ähnlich beschränkenden<br />

Maßnahmen unterworfen werden, weil sie auf der Suche nach Asyl<br />

illegal <strong>ein</strong>gereist sind oder sich unerlaubt im Land aufhalten. Das<br />

Komitee vertritt die Auffassung, dass Inhaftierungen angesichts der<br />

Härten, die Haft mit sich bringt, normalerweise vermieden werden<br />

sollten. Sofern überhaupt notwendig, sollte Haft nur zu ganz konkreten<br />

Zwecken verhängt werden, etwa zur Klärung der Identität und zur<br />

Feststellung der Tatsachen, auf denen der Antrag auf Gewährung der<br />

Flüchtlingseigenschaft oder auf Asyl beruht.<br />

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