Flüchtlingsschutz - ein Leitfaden zum internationalen ... - unhcr
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auf Personen, die sich außerhalb ihres Herkunftslandes befinden und<br />
infolge von Ereignissen in Europa oder anderswo, die vor dem<br />
1. Januar 1951 <strong>ein</strong>getreten sind, zu Flüchtlingen wurden. Angesichts<br />
neuer Flüchtlingskrisen Ende der fünfziger und Anfang der sechziger<br />
Jahre wurde es notwendig, sowohl den zeitlichen als auch den<br />
geographischen Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention<br />
auszuweiten, weshalb <strong>ein</strong> Protokoll <strong>zum</strong> Abkommen ausgearbeitet und<br />
verabschiedet wurde.<br />
$ Das Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der<br />
Flüchtlinge<br />
Das Flüchtlingsprotokoll von 1967 ist <strong>ein</strong> von der Genfer Flüchtlingskonvention<br />
unabhängiges, mit dieser jedoch eng verbundenes Vertragswerk.<br />
Es hebt die in der Flüchtlingsdefinition des Abkommens enthaltene<br />
zeitliche und geographische Beschränkung auf.<br />
Die Genfer Flüchtlingskonvention und ihr Protokoll behandeln im<br />
Wesentlichen drei Themen:<br />
" die grundlegende Definition des Flüchtlingsbegriffs sowie die<br />
Bedingungen, unter denen der Flüchtlingsstatus endet bzw. unter<br />
denen <strong>ein</strong>e Person vom Flüchtlingsstatus auszuschließen ist,<br />
" den Rechtsstatus der Flüchtlinge im Asylland, ihre Rechte und<br />
Pflichten <strong>ein</strong>schließlich ihres Rechts auf Schutz vor Zwangsrückführung,<br />
refoulement, in <strong>ein</strong> Gebiet, in dem ihr Leben oder ihre<br />
Freiheit bedroht wäre (siehe Kasten über non-refoulement auf<br />
S. 18),<br />
" die Verpflichtungen der Staaten, darunter auch die Zusammenarbeit<br />
mit UNHCR bei der Ausübung s<strong>ein</strong>er Befugnisse, insbesondere zur<br />
Erleichterung s<strong>ein</strong>er Aufgabe, die Durchführung der Bestimmungen<br />
des Abkommens zu überwachen.<br />
Mit ihrem Beitritt <strong>zum</strong> Protokoll erklären sich die Staaten bereit, die<br />
meisten Artikel der Genfer Flüchtlingskonvention (die Artikel 2 bis 34)<br />
auf alle Personen anzuwenden, auf die die Flüchtlingsdefinition des<br />
Protokolls zutrifft. Die überwiegende Mehrheit der Staaten trat jedoch<br />
sowohl dem Abkommen als auch dem Protokoll bei. Damit bekräftigten<br />
sie, dass beide Vertragswerke von zentraler Bedeutung für das<br />
internationale <strong>Flüchtlingsschutz</strong>system sind.<br />
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