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Flüchtlingsschutz - ein Leitfaden zum internationalen ... - unhcr

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auf Personen, die sich außerhalb ihres Herkunftslandes befinden und<br />

infolge von Ereignissen in Europa oder anderswo, die vor dem<br />

1. Januar 1951 <strong>ein</strong>getreten sind, zu Flüchtlingen wurden. Angesichts<br />

neuer Flüchtlingskrisen Ende der fünfziger und Anfang der sechziger<br />

Jahre wurde es notwendig, sowohl den zeitlichen als auch den<br />

geographischen Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention<br />

auszuweiten, weshalb <strong>ein</strong> Protokoll <strong>zum</strong> Abkommen ausgearbeitet und<br />

verabschiedet wurde.<br />

$ Das Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der<br />

Flüchtlinge<br />

Das Flüchtlingsprotokoll von 1967 ist <strong>ein</strong> von der Genfer Flüchtlingskonvention<br />

unabhängiges, mit dieser jedoch eng verbundenes Vertragswerk.<br />

Es hebt die in der Flüchtlingsdefinition des Abkommens enthaltene<br />

zeitliche und geographische Beschränkung auf.<br />

Die Genfer Flüchtlingskonvention und ihr Protokoll behandeln im<br />

Wesentlichen drei Themen:<br />

" die grundlegende Definition des Flüchtlingsbegriffs sowie die<br />

Bedingungen, unter denen der Flüchtlingsstatus endet bzw. unter<br />

denen <strong>ein</strong>e Person vom Flüchtlingsstatus auszuschließen ist,<br />

" den Rechtsstatus der Flüchtlinge im Asylland, ihre Rechte und<br />

Pflichten <strong>ein</strong>schließlich ihres Rechts auf Schutz vor Zwangsrückführung,<br />

refoulement, in <strong>ein</strong> Gebiet, in dem ihr Leben oder ihre<br />

Freiheit bedroht wäre (siehe Kasten über non-refoulement auf<br />

S. 18),<br />

" die Verpflichtungen der Staaten, darunter auch die Zusammenarbeit<br />

mit UNHCR bei der Ausübung s<strong>ein</strong>er Befugnisse, insbesondere zur<br />

Erleichterung s<strong>ein</strong>er Aufgabe, die Durchführung der Bestimmungen<br />

des Abkommens zu überwachen.<br />

Mit ihrem Beitritt <strong>zum</strong> Protokoll erklären sich die Staaten bereit, die<br />

meisten Artikel der Genfer Flüchtlingskonvention (die Artikel 2 bis 34)<br />

auf alle Personen anzuwenden, auf die die Flüchtlingsdefinition des<br />

Protokolls zutrifft. Die überwiegende Mehrheit der Staaten trat jedoch<br />

sowohl dem Abkommen als auch dem Protokoll bei. Damit bekräftigten<br />

sie, dass beide Vertragswerke von zentraler Bedeutung für das<br />

internationale <strong>Flüchtlingsschutz</strong>system sind.<br />

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