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Flüchtlingsschutz - ein Leitfaden zum internationalen ... - unhcr

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als sie möglicherweise nicht in der Lage sind, sich den nötigen<br />

Reisepass oder Sichtvermerk zu beschaffen. Dieser Umstand sowie die<br />

Tatsache, dass Asylsuchende oft traumatische Erlebnisse hinter sich<br />

haben, sollte berücksichtigt werden, wenn über <strong>ein</strong>e Einschränkung der<br />

Bewegungsfreiheit zu entscheiden ist.<br />

$ Unter welchen Umständen dürfen Asylsuchende<br />

inhaftiert werden?<br />

Asylsuchende können aus den unten angeführten Gründen<br />

ausnahmsweise in Haft genommen werden, sofern di e s ausdrücklich<br />

in <strong>ein</strong>em innerstaatlichen Gesetz vorgesehen ist, das im Einklang<br />

mit den allgem<strong>ein</strong>en Normen und Grundsätzen des <strong>internationalen</strong><br />

Menschenrechtsschutzes steht.<br />

Es sollte die rechtliche Vermutung gegen <strong>ein</strong>e Inhaftierung<br />

sprechen. Es sollten Alternativen (siehe unten) vorgesehen und zuerst<br />

geprüft werden, sofern nicht Gründe vorliegen, die vermuten lassen,<br />

dass sie für die betreffende Person nicht wirksam wären. Der<br />

Asylsuchende sollte erst dann in Haft genommen werden, wenn alle<br />

denkbaren Alternativen ausgeschöpft wurden. Bei der Beurteilung, ob<br />

<strong>ein</strong>e Inhaftierung <strong>ein</strong>es Asylsuchenden notwendig ist, sollten die<br />

Behörden prüfen, ob die Haft angemessen ist und mit dem verfolgten<br />

Zweck im Verhältnis steht. Wird sie für notwendig erachtet, sollte sie<br />

ausschließlich in nichtdiskriminierender Weise und für die kürzest<br />

mögliche Dauer verhängt werden.<br />

Die vier zulässigen Ausnahmen von der allgem<strong>ein</strong>en Regel, dass Haft<br />

im Normalfall vermieden werden sollte, müssen gesetzlich vorgeschrieben<br />

s<strong>ein</strong>. Asylsuchende sollten nur aus <strong>ein</strong>em der folgenden<br />

Gründe inhaftiert werden:<br />

" Zur Klärung der Identität: Das betrifft Fälle, in denen die Identität<br />

unbestimmt oder strittig ist.<br />

" Zur Feststellung der Tatsachen, auf denen der Asylantrag beruht:<br />

Das setzt <strong>ein</strong>e erste Befragung zur Ermittlung der wesentlichen<br />

Fakten voraus und bedeutet nicht, dass der Asylsuchende für die<br />

gesamte Dauer des Asylverfahrens oder auf unbestimmte Zeit in<br />

Gewahrsam genommen werden darf.<br />

" In Fällen, in denen Asylsuchende ihre Reise- oder Identitätsdokumente<br />

vernichtet oder gefälschte Dokumente benutzt haben,<br />

um die Behörden des Landes, in dem sie Asyl beantragen wollen, zu<br />

täuschen: Die Behörden des Asyllandes müssen nachweisen, dass<br />

es der Asylsuchende in Täuschungsabsicht an gutem Willen fehlen<br />

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