Flüchtlingsschutz - ein Leitfaden zum internationalen ... - unhcr
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Der Non-refoulement-Grundsatz<br />
Im Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist das<br />
Recht <strong>ein</strong>es Flüchtlings auf Schutz vor Zwangsrückführung oder<br />
refoulement verankert:<br />
„K<strong>ein</strong>er der vertragschließenden Staaten wird <strong>ein</strong>en Flüchtling auf irgend<strong>ein</strong>e Weise<br />
über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen (,refouler’), in denen s<strong>ein</strong><br />
Leben oder s<strong>ein</strong>e Freiheit wegen s<strong>ein</strong>er Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, s<strong>ein</strong>er<br />
Zugehörigkeit zu <strong>ein</strong>er bestimmten sozialen Gruppe oder wegen s<strong>ein</strong>er politischen<br />
Überzeugung bedroht s<strong>ein</strong> würde.” Artikel 33 (1)<br />
Ein ausdrückliches oder implizites Verbot von refoulement enthalten auch<br />
das Über<strong>ein</strong>kommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder<br />
erniedrigende Behandlung oder Strafe (Artikel 3), die Vierte Genfer Konvention von<br />
1949 (Art. 45, Abs. 4), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische<br />
Rechte (Artikel 7), die Erklärung über den Schutz aller Personen vor zwangsweisem<br />
Verschwinden (Artikel 8) und die Prinzipien über die wirksame Verhinderung und<br />
Untersuchung außergerichtlicher und willkürlicher Hinrichtungen oder Exekutionen im<br />
Schnellverfahren (Prinzip 5).<br />
Darüber hinaus ist das Verbot von refoulement in <strong>ein</strong>er ganzen Reihe<br />
regionaler Menschenrechtsinstrumente ausdrücklich oder durch Auslegung<br />
festgeschrieben, darunter die Europäische Konvention <strong>zum</strong> Schutze der<br />
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Artikel 3), die Amerikanische Menschenrechtskonvention<br />
(Artikel 22), die OAU-Flüchtlingskonvention (Artikel II) und die<br />
Erklärung von Kairo über den Flüchtlings- und Vertriebenenschutz in der arabischen<br />
Welt (Artikel 2).<br />
Das Verbot von refoulement wird weithin als Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts<br />
anerkannt. Das bedeutet, dass auch Staaten, die der<br />
Genfer Flüchtlingskonvention nicht beigetreten sind, den Non-refoulement-<br />
Grundsatz <strong>ein</strong>zuhalten haben.<br />
Die Staaten sind nach der Genfer Flüchtlingskonvention und dem<br />
Völkergewohnheitsrecht verpflichtet, sich an das Non-refoulement-Gebot zu<br />
halten. Wird gegen dieses Prinzip verstoßen oder besteht die Gefahr <strong>ein</strong>es<br />
solchen Verstoßes, reagiert UNHCR, indem es bei den zuständigen<br />
Behörden interveniert und, wenn dies angezeigt ersch<strong>ein</strong>t, die Öffentlichkeit<br />
informiert. Unter gewissen Voraussetzungen können Personen,<br />
denen refoulement droht, <strong>ein</strong>schlägige Menschenrechtsmechanismen wie<br />
etwa den Ausschuss gegen Folter in Anspruch nehmen (siehe Menschenrechtsmechanismen<br />
auf Seite 22). !<br />
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