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Flüchtlingsschutz - ein Leitfaden zum internationalen ... - unhcr

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Andere Personen sind von Anfang an ausdrücklich vom Konventionsschutz<br />

ausgenommen, etwa wenn schwerwiegende Gründe die<br />

Annahme rechtfertigen, dass sie Kriegsverbrecher sind oder <strong>ein</strong><br />

schweres nichtpolitisches Verbrechen vor ihrer Aufnahme begangen<br />

haben.<br />

Was den Schutz vor Ausweisung gemäß der Non-refoulement-<br />

Bestimmung aus der Antifolterkonvention und anderen Menschenrechtsinstrumenten<br />

anbelangt, so sind darin k<strong>ein</strong>e Ausschlussgründe<br />

<strong>ein</strong>er bestimmten Personengruppe vorgesehen.<br />

Haben sie Anspruch auf Flüchtlingsstatus?<br />

Einige Sonderfälle<br />

" Kann <strong>ein</strong> Soldat <strong>ein</strong> Flüchtling s<strong>ein</strong>?<br />

Nur Zivilisten sind Flüchtlinge. Wer vom Asylland aus bewaffnete<br />

Aktionen gegen s<strong>ein</strong> Herkunftsland fortsetzt, kann nicht als Flüchtling<br />

gelten.<br />

" Kann <strong>ein</strong> Wehrdienstverweigerer Flüchtling s<strong>ein</strong>?<br />

Jedes Land hat das Recht, s<strong>ein</strong>e Bürger in Zeiten nationalen Notstands zu<br />

den Waffen zu rufen. Die Bürger sollten jedoch ihrerseits das Recht<br />

haben, diesen Dienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Wird dieses<br />

Recht missachtet oder widerspricht <strong>ein</strong> bestehender Konflikt völkerrechtlichen<br />

Normen, können Wehrdienstverweigerer, die Verfolgung<br />

fürchten (etwa aufgrund <strong>ein</strong>er politischen Überzeugung, die ihnen die<br />

Behörden gegebenenfalls zuschreiben) Anspruch auf Zuerkennung der<br />

Flüchtlingseigenschaft haben.<br />

" Kann <strong>ein</strong> Straftäter <strong>ein</strong> Flüchtling s<strong>ein</strong>?<br />

Ein Straftäter, der sich durch Flucht der Strafverfolgung wegen <strong>ein</strong>er<br />

gewöhnlichen Straftat entzieht, flieht nicht vor Verfolgung. Eine Person,<br />

der <strong>ein</strong>e solche Straftat oder <strong>ein</strong> anderes nichtpolitisches Verbrechen<br />

vorgeworfen wird, kann – ob schuldig oder nicht – gleichzeitig auch aus<br />

politischen Gründen oder anderen Gründen verfolgt werden und ist daher<br />

nicht von vornher<strong>ein</strong> vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen. Außerdem<br />

können Personen durchaus Flüchtlinge s<strong>ein</strong>, die aufgrund des<br />

„Verbrechens“ der Ausübung politischer Aktivitäten verurteilt wurden.<br />

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