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Flüchtlingsschutz - ein Leitfaden zum internationalen ... - unhcr

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Die Asylländer müssen ferner die kl<strong>ein</strong>e Zahl von Personen<br />

identifizieren und schützen, die nicht in ihre Heimat zurückkehren<br />

können, darunter auch diejenigen, die durch zwingende Gründe<br />

basierend auf ihrer früheren Verfolgung dazu nicht imstande sind. Wer<br />

nicht zurückkehren will, sollte Zugang <strong>zum</strong> Asylverfahren erhalten.<br />

Vorübergehender Schutz sollte nicht zu lange dauern, auch wenn in den<br />

auslösenden Umständen k<strong>ein</strong>e Verbesserung <strong>ein</strong>getreten ist, denn<br />

Menschen sollten nicht auf Dauer unter Bedingungen leben müssen, die<br />

nur <strong>ein</strong> Minimum an Schutz bieten. Die Staaten sollten nach <strong>ein</strong>er<br />

gewissen Zeit entweder ihr übliches Asylverfahren <strong>ein</strong>leiten oder den<br />

Aufenthalt der Begünstigten besser regeln. UNHCR steht Staaten<br />

beratend zur Seite, wenn sich etwa die Frage stellt, wann vorübergehender<br />

Schutz gewährt werden soll, welche Behandlung der<br />

Begünstigten damit <strong>ein</strong>hergehen und wann und wie dieser Schutz enden<br />

soll.<br />

„Die Konferenz fordert die internationale Gem<strong>ein</strong>schaft<br />

<strong>ein</strong>dringlich auf, Ländern, die von <strong>ein</strong>em Zustrom von Flüchtlingen<br />

und Vertriebenen betroffen sind, rasch und zur rechten Zeit<br />

humanitäre Hilfe und Beistand zu leisten, und sie insbesondere bei<br />

der Betreuung und Versorgung großer Bevölkerungsgruppen zu<br />

unterstützen.” 99. Konferenz der Interparlamentarischen Union, April 1998<br />

„In Situationen von Massenfluchtbewegungen sollten Asylsuchende<br />

von dem Staat aufgenommen werden, in dem sie zuerst Zuflucht<br />

suchen, und falls dieser Staat nicht dazu in der Lage ist, sie auf<br />

Dauer aufzunehmen, sollte er sie in jedem Fall <strong>zum</strong>indest vorläufig<br />

aufnehmen und ihnen entsprechend den unten aufgeführten<br />

Grundsätzen Schutz gewähren.“<br />

Beschluss Nr. 22 (1981) des UNHCR-Exekutivkomitees<br />

Schutz von Personen, die nicht der Flüchtlingsdefinition<br />

entsprechen: Ergänzender Schutz<br />

Es gibt Menschen, die <strong>internationalen</strong> Schutz benötigen, obwohl die<br />

Prüfung ihres Antrags ergeben hat, dass sie nicht der Definition aus der<br />

Genfer Flüchtlingskonvention entsprechen. Dabei handelt es sich in der<br />

Regel um Menschen, die vor bewaffneten Konflikten, inneren Unruhen<br />

oder anderen Formen der Gefährdung Zuflucht suchen, die mit k<strong>ein</strong>em<br />

konkreten Konventionsgrund im Zusammenhang stehen. Diese<br />

Personen fallen unter die erweiterte Definition des Flüchtlingsbegriffs<br />

aus der OAU-Konvention und der Erklärung von Cartagena und<br />

unterstehen somit ebenfalls der Obhut von UNHCR. Sie sollten für die<br />

nötige Zeit <strong>ein</strong>en formalen Rechtsstatus mit klar definierten Rechten<br />

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