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Flüchtlingsschutz - ein Leitfaden zum internationalen ... - unhcr

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“Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen beim Wechsel des<br />

Aufenthaltsortes k<strong>ein</strong>e Beschränkungen auferlegen, außer denen, die notwendig sind;<br />

diese Beschränkungen werden jedoch nur so lange Anwendung finden, bis die<br />

Rechtsstellung dieser Flüchtlinge im Aufnahmeland geregelt oder es ihnen gelungen ist,<br />

in <strong>ein</strong>em anderen Land Aufnahme zu erhalten. ...”<br />

„Unmittelbar … kommen“<br />

Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Artikel 31<br />

Das bedeutet, dass der Asylsuchende direkt<br />

" aus s<strong>ein</strong>em Heimatland,<br />

" aus <strong>ein</strong>em anderen Land, in dem s<strong>ein</strong> Schutz und s<strong>ein</strong>e Sicherheit<br />

nicht gewährleistet werden konnte, oder<br />

" aus <strong>ein</strong>em Transitland kommt, in dem er sich kurze Zeit aufgehalten<br />

hat, ohne dort Asyl zu beantragen oder zu erhalten.<br />

Für den Begriff „unmittelbar kommen“ kann k<strong>ein</strong>e fixe zeitliche Grenze<br />

gezogen werden, sondern es muss jeder Fall für sich gewürdigt werden.<br />

„Unverzüglich“<br />

Auch für den Begriff „unverzüglich“ gibt es k<strong>ein</strong>e allgem<strong>ein</strong> gültige<br />

zeitliche Begrenzung, denn Asylsuchende haben oft mit den<br />

Auswirkungen von Trauma, dem Sprachproblem, dem Mangel an<br />

Information, Angst oder Misstrauen gegenüber Behörden aufgrund<br />

früherer Erfahrungen, fehlenden Mitteln für ihren Unterhalt und anderen<br />

Problemen zu kämpfen.<br />

„Gründe darlegen“<br />

Dieser Bestandteil der Bestimmung verlangt <strong>ein</strong>e Prüfung der Umstände,<br />

unter denen der Asylsuchende geflüchtet ist. !<br />

„Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe dürfen bei<br />

<strong>ein</strong>em Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und<br />

für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden.“<br />

$ Kinder und Haft<br />

Konvention über die Rechte des Kindes, Artikel 37 (b)<br />

Grundsätzlich gilt, dass die Haft von Kindern nur als letztes Mittel und<br />

für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden darf, wie Artikel<br />

37(b) der Konvention über die Rechte des Kindes und die UNHCR-<br />

Richtlinien <strong>zum</strong> Schutz und zur Betreuung von Kindern besagen, und<br />

dass dabei das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen muss.<br />

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