Flüchtlingsschutz - ein Leitfaden zum internationalen ... - unhcr
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Da die Statusbeendigung wegen geänderter Verhältnisse von der<br />
objektiven Lage im Herkunftsland abhängt, kann sie als widerlegbare<br />
Vermutung auf alle Flüchtlinge aus diesem Land angewendet werden.<br />
Die <strong>ein</strong>zelnen Personen müssen jedoch die Möglichkeit haben, <strong>ein</strong>e<br />
Überprüfung ihrer speziellen Situation zu verlangen.<br />
Selbst wenn k<strong>ein</strong> Bedarf an internationalem Schutz mehr vorliegt,<br />
können sich angesichts der früheren Verfolgung zwingende Gründe<br />
ergeben, die es un<strong>zum</strong>utbar ersch<strong>ein</strong>en lassen, <strong>ein</strong>e Person oder ihre<br />
Angehörigen zur Rückkehr in ihr Herkunftsland zu veranlassen. So<br />
sollte man etwa stark traumatisierte Personen nicht zur Rückkehr in ihr<br />
Herkunftsland zwingen.<br />
„Die Staaten müssen den grundlegenden Charakter der Veränderungen<br />
im Heimat- oder Herkunftsland, <strong>ein</strong>schließlich der allgem<strong>ein</strong>en<br />
Menschenrechtslage und der besonderen Ursache für die<br />
Verfolgungsfurcht, sorgfältig beurteilen, um auf objektive und nachprüfbare<br />
Weise sicherzustellen, dass die Situation, welche die Zuerkennung<br />
des Flüchtlingsstatus rechtfertigte, nicht länger existiert.”<br />
Beschluss Nr. 69 (1992) des UNHCR-Exekutivkomitees<br />
$ Was hat mit Personen zu geschehen, die k<strong>ein</strong>en<br />
Schutz verdienen?<br />
Die Länder sind nicht verpflichtet, <strong>ein</strong>e Person zu schützen, die k<strong>ein</strong>en<br />
<strong>internationalen</strong> Schutz verdient. Laut der Genfer Flüchtlingskonvention<br />
(Artikel 1 F) sind Personen vom <strong>internationalen</strong> Schutz ausgeschlossen,<br />
wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie <strong>ein</strong><br />
Verbrechen gegen den Frieden, <strong>ein</strong> Kriegsverbrechen oder <strong>ein</strong> Verbrechen<br />
gegen die Menschlichkeit oder <strong>ein</strong> schweres nichtpolitisches<br />
Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie<br />
dort als Flüchtling aufgenommen wurden, oder wenn sie sich Handlungen<br />
zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der<br />
Ver<strong>ein</strong>ten Nationen zuwiderlaufen.<br />
Auch <strong>ein</strong>e Person, die weiter an militärischen Aktionen gegen ihr<br />
Herkunftsland teilnimmt, ist k<strong>ein</strong> Flüchtling. Bewaffneter Kampf ist<br />
unver<strong>ein</strong>bar mit dem zivilen und humanitären Charakter des<br />
Flüchtlingsstatus.<br />
UNHCR empfiehlt, in die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den<br />
Ausschluss vom Flüchtlingsstatus die Formulierungen der <strong>ein</strong>schlägigen<br />
Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention aufzunehmen.<br />
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