Flüchtlingsschutz - ein Leitfaden zum internationalen ... - unhcr
Flüchtlingsschutz - ein Leitfaden zum internationalen ... - unhcr
Flüchtlingsschutz - ein Leitfaden zum internationalen ... - unhcr
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
„Die Konferenz appelliert an alle Parlamente und Regierungen,<br />
sich ihrer Verantwortung für den Schutz der Flüchtlinge und für die<br />
Aufnahme politisch Verfolgter im Sinne des Abkommens von 1951<br />
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bewusst zu s<strong>ein</strong>.“<br />
78. Konferenz der Interparlamentarischen Union, Oktober 1987<br />
„Das Exekutivkomitee bekräftigt, dass das Abkommen von 1951<br />
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das Protokoll von 1967<br />
nach wie vor die Grundlage des <strong>internationalen</strong> Flüchtlingsrechts<br />
darstellen.”<br />
Beschluss Nr. 87 (f) des UNHCR-Exekutivkomitees, 1999<br />
Die Pflichten der Vertragsstaaten<br />
der Genfer Flüchtlingskonvention<br />
Ein allgem<strong>ein</strong>er Grundsatz des Völkerrechts besagt, dass jeder gültige<br />
Vertrag für die Vertragsstaaten bindend ist und von ihnen nach Treu und<br />
Glauben angewendet werden muss. Länder, die die Genfer<br />
Flüchtlingskonvention ratifiziert haben, sind verpflichtet, Flüchtlinge in<br />
ihrem Hoheitsgebiet gemäß den Bestimmungen der Konvention zu<br />
schützen.<br />
Die Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention und des<br />
dazugehörigen Protokolls haben unter anderem folgende Bestimmungen<br />
<strong>ein</strong>zuhalten:<br />
" Zusammenarbeit mit UNHCR – In Artikel 35 der Genfer<br />
Flüchtlingskonvention und Artikel II des Protokolls von 1967<br />
verpflichten sich die Vertragsstaaten, mit UNHCR bei der Ausübung<br />
s<strong>ein</strong>er Befugnisse zusammenzuarbeiten und ihn insbesondere bei der<br />
Überwachung der Durchführung der Bestimmungen dieser Vertragswerke<br />
zu unterstützen.<br />
" Auskünfte über innerstaatliche Rechtsvorschriften – Die<br />
Vertragsstaaten kommen über<strong>ein</strong>, dem Generalsekretär der Ver<strong>ein</strong>ten<br />
Nationen den Wortlaut der Gesetze und sonstiger Rechtsvorschriften<br />
mitzuteilen, die sie etwa erlassen werden, um die Durchführung des<br />
Abkommens sicherzustellen.<br />
" Befreiung von der Gegenseitigkeit – Machen die Gesetze <strong>ein</strong>es<br />
Landes die Gewährung <strong>ein</strong>es Rechts an <strong>ein</strong>en Ausländer davon<br />
abhängig, dass das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer<br />
besitzt, dieselbe Behandlung zugesteht (Gegenseitigkeit), so gilt dies<br />
nicht für Flüchtlinge. Flüchtlinge sind von der Gegenseitigkeit<br />
ausgenommen, da sie nicht den Schutz ihres Herkunftslandes<br />
genießen. !<br />
14