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Flüchtlingsschutz - ein Leitfaden zum internationalen ... - unhcr

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Vorbehalte, Einwendungen oder Einvernehmenserklärungen<br />

" Stellen Sie sicher, dass die Genfer Flüchtlingskonvention und das<br />

Protokoll nicht von irgendwelchen Vorbehalten, die ihren Anwendungsbereich<br />

<strong>ein</strong>schränken, oder durch sonstige Einwendungen oder<br />

Einvernehmenserklärungen begleitet werden.<br />

" Wenn die Regierung im Parlament <strong>ein</strong>en Ratifikationsantrag <strong>ein</strong>bringt,<br />

der mit Vorbehalten, die den Anwendungsbereich des Abkommens<br />

beschränken, Einwendungen oder Einvernehmenserklärungen versehen<br />

ist, können Sie,<br />

- nachdem Sie sich vergewissert haben, dass für solche<br />

Beschränkungen k<strong>ein</strong> Grund vorliegt, dafür <strong>ein</strong>treten, dass das<br />

Allgem<strong>ein</strong>interesse über Gruppen- oder auf spezifischen<br />

Umständen beruhende Interessen gestellt wird, und,<br />

- wenn nötig, die öffentliche M<strong>ein</strong>ung mobilisieren, um die<br />

Regierung <strong>zum</strong> Umdenken zu veranlassen.<br />

" Wenn die Gründe für die Vorbehalte der Regierung, die den Anwendungsbereich<br />

des Abkommens <strong>ein</strong>schränken, ihre Einwendungen<br />

oder Einvernehmenserklärungen weggefallen sind, können Sie<br />

- die parlamentarischen Verfahren nützen, um die Regierung über<br />

ihre weiteren Absichten zu befragen, und<br />

- Maßnahmen ergreifen, um diese Einschränkungen aufzuheben.<br />

" Außerdem können Sie von Ihrem Initiativrecht Gebrauch machen<br />

und die Aufhebung dieser Einschränkungen vorschlagen.<br />

Nach dem Abkommen zulässige besondere Vorbehalte und<br />

Einschränkungen<br />

Um besonderen Umständen <strong>zum</strong> Zeitpunkt des Beitritts oder der<br />

Nachfolge Rechnung tragen zu können, haben vertragschließende Staaten<br />

nach der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll das Recht,<br />

hinsichtlich <strong>ein</strong>iger Bestimmungen Einschränkungen festzulegen oder<br />

Vorbehalte geltend zu machen. Gemäß Artikel 42 sind jedoch gegen<br />

<strong>ein</strong>ige grundlegende Bestimmungen des Abkommens k<strong>ein</strong>e Vorbehalte<br />

zulässig. Dabei handelt es sich um:<br />

- Artikel 1: Definition des Begriffs „Flüchtling“<br />

- Artikel 3: Verbot unterschiedlicher Behandlung<br />

- Artikel 4: Religionsfreiheit<br />

- Artikel 16 (1): Zugang zu den Gerichten<br />

- Artikel 33: Verbot der Ausweisung und Zurückweisung<br />

(non-refoulement)<br />

- Artikel 36 bis <strong>ein</strong>schl. 46: Schlussbestimmungen ►<br />

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