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Flüchtlingsschutz - ein Leitfaden zum internationalen ... - unhcr

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Arbeitsgruppe zu willkürlichen Inhaftierungen<br />

Die Arbeitsgruppe zu willkürlichen Inhaftierungen tritt mandatsgemäß in<br />

Aktion, wenn der Verdacht besteht, dass Asylsuchende oder andere<br />

Personen willkürlich inhaftiert wurden. In ihrem Bericht<br />

E/CN.4/2000/4 gab die Arbeitsgruppe <strong>ein</strong>e Sonderstellungnahme<br />

(Ausarbeitung 5) zur „Lage von Zuwanderern und Asylsuchenden“ ab, die<br />

folgende zehn Prinzipien zur Regelung von Gewahrsam und Haft enthält:<br />

Prinzip 1:<br />

Jeder Asylsuchende oder Zuwanderer, der an der Grenze oder, im Fall der illegalen<br />

Einreise, innerhalb des Hoheitsgebiets <strong>ein</strong>es Staates zwecks Befragung angehalten wird,<br />

muss <strong>zum</strong>indest mündlich und in <strong>ein</strong>er ihm verständlichen Sprache über die Art und<br />

die Gründe der für s<strong>ein</strong>e Person in Erwägung gezogenen Entscheidung, ihm die<br />

Einreise an der Grenze oder die Erlaubnis <strong>zum</strong> vorübergehenden Aufenthalt im<br />

Hoheitsgebiet zu verweigern, unterrichtet werden.<br />

Prinzip 2:<br />

Jeder Asylsuchende oder Zuwanderer muss, während er sich in Gewahrsam befindet,<br />

die Möglichkeit haben, mit der Außenwelt zu kommunizieren, sei es per Telefon, Fax<br />

oder elektronische Post, und mit <strong>ein</strong>em Anwalt, <strong>ein</strong>em konsularischen Vertreter und<br />

mit Angehörigen Verbindung aufzunehmen.<br />

Prinzip 3:<br />

Jeder in Gewahrsam genommene Asylsuchende oder Zuwanderer ist unverzüglich <strong>ein</strong>em<br />

Gericht oder sonstigen Behörde vorzuführen.<br />

Prinzip 4:<br />

Jeder Asylsuchende oder Zuwanderer muss, wenn er in Gewahrsam genommen wird,<br />

s<strong>ein</strong>e Unterschrift in <strong>ein</strong> nummeriertes und gebundenes Register oder <strong>ein</strong> mit<br />

gleichwertigen Garantien versehenes Verzeichnis setzen, in das folgende Angaben<br />

<strong>ein</strong>zutragen sind: die Identität der Person, die Gründe für den Gewahrsam und die<br />

zuständige Behörde, die die Maßnahme verhängt hat, sowie Datum und Uhrzeit der<br />

Einlieferung und der Entlassung.<br />

Prinzip 5:<br />

Jeder Asylsuchende oder Zuwanderer ist bei s<strong>ein</strong>er Aufnahme in <strong>ein</strong> Anhaltezentrum<br />

über die Anstaltsordnung und gegebenenfalls über die anwendbaren Disziplinarregeln<br />

und über jede Möglichkeit, ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten zu werden<br />

(„Incommunicado-Haft“), sowie über die mit <strong>ein</strong>er solchen Maßnahme <strong>ein</strong>hergehenden<br />

Garantien zu unterrichten.<br />

Prinzip 6:<br />

Die Entscheidung muss durch <strong>ein</strong>e gebührend befugte, mit ausreichender<br />

Verantwortung ausgestattete Behörde getroffen werden und auf gesetzlich verankerten<br />

Kriterien der Rechtmäßigkeit beruhen.<br />

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