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Flüchtlingsschutz - ein Leitfaden zum internationalen ... - unhcr

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Non-refoulement und Ausweisung von Flüchtlingen<br />

Art. 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention; Art. II (3) der OAU-Konvention;<br />

Beschluss Nr. 6 (XXVIII) des UNHCR-Exekutivkomitees; Beschluss Nr. 7<br />

(XXVIII) des UNHCR-Exekutivkomitees<br />

" Das nationale Recht sollte Flüchtlinge und Asylsuchende ausdrücklich<br />

vor jedweder Art der Ausweisung oder Zurückweisung über die<br />

Grenzen von Gebieten schützen, in denen ihr Leben oder ihre<br />

Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer<br />

Zugehörigkeit zu <strong>ein</strong>er bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer<br />

politischen Überzeugung bedroht wäre.<br />

" Dieser Non-refoulement-Grundsatz ist in Artikel 33 der Genfer<br />

Flüchtlingskonvention kodifiziert. Derselbe Artikel enthält auch <strong>ein</strong>e<br />

wichtige Ausnahme, nämlich dass sich k<strong>ein</strong> Flüchtling auf nonrefoulement<br />

berufen kann, der aus schwerwiegenden Gründen als <strong>ein</strong>e<br />

Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich<br />

befindet, oder der <strong>ein</strong>e Gefahr für die Allgem<strong>ein</strong>heit dieses Staates<br />

bedeutet, weil er wegen <strong>ein</strong>es besonders schweren Verbrechens<br />

rechtskräftig verurteilt wurde.<br />

" Vertragsstaaten des Über<strong>ein</strong>kommens gegen Folter und andere grausame,<br />

unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, des Internationalen<br />

Paktes über bürgerliche und politische Rechte oder verschiedener regionaler<br />

Menschenrechtsinstrumente haben andere bzw. zusätzliche Verpflichtungen<br />

im Zusammenhang mit dem Non-refoulement-Gebot. Die<br />

Parlamentarier in diesen Ländern könnten diese verschiedenen<br />

Formen des Schutzes gegebenenfalls zu <strong>ein</strong>em <strong>ein</strong>zigen Gesetz<br />

zusammenfassen.<br />

" Die Rechtsvorschriften sollten auch die Bestimmung enthalten, dass<br />

<strong>ein</strong> Flüchtling, der sich rechtmäßig im Land aufhält, nur aus Gründen<br />

der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen<br />

werden darf und vor s<strong>ein</strong>er Ausweisung Anspruch auf bestimmte<br />

Verfahrensgarantien hat.<br />

Illegale Einreise und Haft<br />

Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention; Beschluss Nr. 44 (XXXVII) des<br />

UNHCR-Exekutivkomitees; UNHCR-Richtlinien über die Inhaftierung von<br />

Asylsuchenden<br />

" Flüchtlinge und Asylsuchende sollten nicht bestraft werden, weil sie<br />

unrechtmäßig in <strong>ein</strong> Land <strong>ein</strong>gereist sind oder sich dort unrechtmäßig<br />

aufhalten, wenn sie sich unverzüglich bei den zuständigen Behörden<br />

melden und ihre Gründe vorbringen (siehe Kapitel 5). ►<br />

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