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Flüchtlingsschutz - ein Leitfaden zum internationalen ... - unhcr

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Auswahlkriterien<br />

für die<br />

Neuansiedlung<br />

Staatsangehörigkeit des Aufnahmelandes verbunden<br />

sind, und Personen, bei denen schwerwiegende<br />

Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie <strong>ein</strong><br />

Verbrechen gegen den Frieden, <strong>ein</strong> Kriegsverbrechen<br />

oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit<br />

oder <strong>ein</strong> schweres nichtpolitisches Verbrechen<br />

begangen haben oder sich Handlungen zuschulden<br />

kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen<br />

der Ver<strong>ein</strong>ten Nationen zuwiderlaufen.<br />

Kriterien, nach denen UNHCR und Neuansiedlungsländer<br />

Kandidaten für die Neuansiedlung<br />

auswählen. Für <strong>ein</strong>e von UNHCR vermittelte Neuansiedlung<br />

kommen ausschließlich Mandatsflüchtlinge<br />

in Frage, die nach wie vor <strong>internationalen</strong><br />

Schutz benötigen und die im UNHCR-<br />

Handbuch über Neuansiedlung beschriebenen Kriterien<br />

erfüllen. Die <strong>ein</strong>zelnen Länder können<br />

zusätzliche Neuansiedlungskriterien festlegen.<br />

Ausweisung Außerlandesschaffung <strong>ein</strong>er Person, die sich<br />

rechtmäßig im Hoheitsgebiet <strong>ein</strong>es Staates aufhält,<br />

durch die Regierungsbehörden dieses Staates. Laut<br />

Artikel 32 der Genfer Flüchtlingskonvention darf<br />

<strong>ein</strong> Flüchtling nur aus Gründen der öffentlichen<br />

Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden. Die<br />

Verfahren, in denen der Ausweisungsbeschluss<br />

gefasst wird, müssen fair und gerecht s<strong>ein</strong>, und<br />

dem Flüchtling sollte <strong>ein</strong>e angemessene Frist<br />

gewährt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben,<br />

in <strong>ein</strong>em anderen Land Aufnahme zu finden.<br />

Beendigungsklauseln<br />

Rechtliche Bestimmungen, die besagen, wann der<br />

Flüchtlingsstatus endet. Die Beendigungsklauseln<br />

sind in Artikel 1 (C) der Genfer Flüchtlingskonvention<br />

und in Artikel 1 (4) der OAU Konvention von<br />

1969 enthalten.<br />

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