Download als pdf (24,79 mb) - UMG Umweltbüro Grabher
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Naturschutzgeschichte <strong>UMG</strong> Berichte 6<br />
Negativer Bescheid der<br />
Bezirkshauptmannschaft<br />
Bregenz zum Kiesabbau<br />
und Schotter zu gewerblichen Zwecken herangezogen werden, wenn<br />
die natürlichen Flussläufe und der Bodenseegrund in der Lage sind, die<br />
Gewinnung der erforderlichen Geschiebemengen in ökonomischer<br />
Weise zu gestatten. Es ist auch volkswirtschaftlich nicht zu rechtfertigen,<br />
dass dieses bereits der Kultur gewonnene Gelände durch Baggerung<br />
der Bodenseewasserfläche dauernd wieder angeschlossen werde.<br />
Außerdem ist zu bedenken, dass es am ganzen Bodensee wenige Uferstrecken<br />
von solcher Naturschönheit gibt, wie die in Frage stehende.<br />
Durch die geplante Baggerung würde das natürliche Bodenseeufer bei<br />
Bregenz in ärgster Wiese geschädigt und das Landschaftsbild dauernd<br />
verunstaltet werden.<br />
Es ist auch zu erwähnen, dass das betreffende Gebiet des Bodenseeufers<br />
für die Verlängerung des landschaftlich so schönen Strandweges<br />
für spätere Zeiten in Betracht kommt und deshalb in möglichst unberührtem<br />
Zustande erhalten werden soll.<br />
Bei sorgfältiger Abwägung der von dem geplanten Unternehmen zu<br />
erwartenden Vor- und Nachteile musste die Bewilligung verweigert<br />
werden. 149<br />
Interessant ist auch folgende Passage aus dem Berufungsbescheid des Bundesministeriums<br />
für Land- und Forstwirtschaft, das den Antrag ebenfalls abgelehnt hat:<br />
Eine den öffentlichen Interessen dienende pflegliche Behandlung des<br />
Bodensees kann eine Veränderung der natürlichen Ufergestaltung –<br />
wenn von den der Schiffahrt dienenden künstlichen Zweckbauten abgesehen<br />
wird – nur im Sinne der Ausgleichung örtlicher Unregelmäßigkeiten<br />
zur Erzielung einer flüssigen Grenzlinie zwischen dem Wasser und<br />
dem festen Boden zulassen. Nach den Grundsätzen einer solchen<br />
pfleglichen Behandlung muß der hier geplanten in einer Uferverwilderung<br />
sich auswirkenden Baggerung entschieden entgegen getreten<br />
werden.<br />
Im öffentlichen Interesse liegt es, die fraglichen Streuwiesen, die nach<br />
der Behauptung der beschwerdeführenden Firma von Moorstellen<br />
durchsetzt und mit faulen Gräsern bedeckt sind und im Sommer oft unter<br />
Wasser stehen, mit dem bei den Baggerungen der berufenden Firma<br />
anfallenden unverkäuflichen minderen Material allmählich aufzuhöhen<br />
(anstatt dieses Material in tiefere Seestellen zu verbringen) und<br />
so den landwirtschaftlichen Wert des Bodens zum eigenen und zum<br />
Nutzen der Allgemeinheit verbessern. […]<br />
Der durch die Ausbeutung der fraglichen Streuwiesen in dem von der<br />
berufenden Firma angestrebten Sinne vorübergehend für eine begrenzte<br />
Menge Baggergut erzielbare höhere Gewinn kann die Außerachtlassung<br />
wichtiger öffentlicher Interessen nicht rechtfertigen. 150<br />
149<br />
Bescheid der Landeshauptmannschaft Vorarlberg Zahl Ia-140/3 vom 18.2.1936<br />
150<br />
Bescheid des Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft Zahl 15.468-1 vom <strong>24</strong>.3.1936<br />
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