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Naturschutzgeschichte <strong>UMG</strong> Berichte 6<br />

Negativer Bescheid der<br />

Bezirkshauptmannschaft<br />

Bregenz zum Kiesabbau<br />

und Schotter zu gewerblichen Zwecken herangezogen werden, wenn<br />

die natürlichen Flussläufe und der Bodenseegrund in der Lage sind, die<br />

Gewinnung der erforderlichen Geschiebemengen in ökonomischer<br />

Weise zu gestatten. Es ist auch volkswirtschaftlich nicht zu rechtfertigen,<br />

dass dieses bereits der Kultur gewonnene Gelände durch Baggerung<br />

der Bodenseewasserfläche dauernd wieder angeschlossen werde.<br />

Außerdem ist zu bedenken, dass es am ganzen Bodensee wenige Uferstrecken<br />

von solcher Naturschönheit gibt, wie die in Frage stehende.<br />

Durch die geplante Baggerung würde das natürliche Bodenseeufer bei<br />

Bregenz in ärgster Wiese geschädigt und das Landschaftsbild dauernd<br />

verunstaltet werden.<br />

Es ist auch zu erwähnen, dass das betreffende Gebiet des Bodenseeufers<br />

für die Verlängerung des landschaftlich so schönen Strandweges<br />

für spätere Zeiten in Betracht kommt und deshalb in möglichst unberührtem<br />

Zustande erhalten werden soll.<br />

Bei sorgfältiger Abwägung der von dem geplanten Unternehmen zu<br />

erwartenden Vor- und Nachteile musste die Bewilligung verweigert<br />

werden. 149<br />

Interessant ist auch folgende Passage aus dem Berufungsbescheid des Bundesministeriums<br />

für Land- und Forstwirtschaft, das den Antrag ebenfalls abgelehnt hat:<br />

Eine den öffentlichen Interessen dienende pflegliche Behandlung des<br />

Bodensees kann eine Veränderung der natürlichen Ufergestaltung –<br />

wenn von den der Schiffahrt dienenden künstlichen Zweckbauten abgesehen<br />

wird – nur im Sinne der Ausgleichung örtlicher Unregelmäßigkeiten<br />

zur Erzielung einer flüssigen Grenzlinie zwischen dem Wasser und<br />

dem festen Boden zulassen. Nach den Grundsätzen einer solchen<br />

pfleglichen Behandlung muß der hier geplanten in einer Uferverwilderung<br />

sich auswirkenden Baggerung entschieden entgegen getreten<br />

werden.<br />

Im öffentlichen Interesse liegt es, die fraglichen Streuwiesen, die nach<br />

der Behauptung der beschwerdeführenden Firma von Moorstellen<br />

durchsetzt und mit faulen Gräsern bedeckt sind und im Sommer oft unter<br />

Wasser stehen, mit dem bei den Baggerungen der berufenden Firma<br />

anfallenden unverkäuflichen minderen Material allmählich aufzuhöhen<br />

(anstatt dieses Material in tiefere Seestellen zu verbringen) und<br />

so den landwirtschaftlichen Wert des Bodens zum eigenen und zum<br />

Nutzen der Allgemeinheit verbessern. […]<br />

Der durch die Ausbeutung der fraglichen Streuwiesen in dem von der<br />

berufenden Firma angestrebten Sinne vorübergehend für eine begrenzte<br />

Menge Baggergut erzielbare höhere Gewinn kann die Außerachtlassung<br />

wichtiger öffentlicher Interessen nicht rechtfertigen. 150<br />

149<br />

Bescheid der Landeshauptmannschaft Vorarlberg Zahl Ia-140/3 vom 18.2.1936<br />

150<br />

Bescheid des Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft Zahl 15.468-1 vom <strong>24</strong>.3.1936<br />

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