Download als pdf (24,79 mb) - UMG Umweltbüro Grabher
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Naturschutzgeschichte <strong>UMG</strong> Berichte 6<br />
1925 Idee für einen Naturschutzfonds<br />
Schutzbestimmungen. Vorgesehen war, dass die Geldstrafen in einen vom Landeshauptmann<br />
zu verwaltenden Naturschutzfonds fließen, „dessen Einkünfte im Einvernehmen<br />
mit der Landesfachstelle für Naturschutz für Zwecke des Naturschutzes im<br />
Lande, nach Tunlichkeit auch zur Prämierung von naturschutzförderlichen Maßnahmen<br />
verwendet werden sollten“ 41 . Nachdem eine Verfassungsnovelle 1925 die Naturdenkmale<br />
dem Denkm<strong>als</strong>chutz und damit dem Bund unterstellt, wurde der erste<br />
bei der Landesregierung eingereichte Gesetzesentwurf gegenstandslos. Josef Blumrich<br />
änderte die geplanten Schutzbestimmungen und reichte im Juni 1926 erneut<br />
einen Entwurf bei der Vorarlberger Landesregierung ein 42 .<br />
Über ein Jahr später, am 15. Septe<strong>mb</strong>er 1927, teilte die Vorarlberger Landesregierung<br />
mit:<br />
Die Vorarlberger Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 10. ds.M.<br />
nach Anhörung der Bauernkammer für Vorarlberg und der zuständigen<br />
Abteilungen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung beschlossen,<br />
von der Einbringung des von der Fachstelle für Naturschutz in Vorarlberg<br />
mit Schreiben vom 21.6.1926 vorgelegten Gesetzesentwurfs<br />
betreffend Massnahmen zum Schutz der Natur (Naturschutzgesetz) im<br />
Landtage dermal abzusehen.<br />
Grund für die Ablehnung waren vor allem Bedenken von landwirtschaftlicher Seite.<br />
Bereits 1926 berichtete Josef Blumrich über das Naturschutzgesetz:<br />
Landwirtschaft gegen ein<br />
Naturschutzgesetz<br />
Bei der Aussprache wurde auch klar, warum man sich seitens der Regierung<br />
in der Schaffung dieses Gesetzes bisher zurückgehalten hat.<br />
Unser Landtag hat ja eine überwiegende Anzahl Vertreter des Bauernstandes.<br />
Diesen passt es gar nicht, dass so tiefe Eingriffe in das Verfügungsrecht<br />
des Besitzers erfolgen und den Bezirkshauptmannschaften<br />
so grosse Machtbefugnisse zuerkannt werden. Es war aber doch zu ersehen,<br />
dass Neigung zur Schaffung eines solchen Gesetzes vorhanden<br />
ist, nur mit der förmlichen Enteignung des Besitzes kann man sich nicht<br />
abfinden. 43<br />
In einer internen Stellungsnahme der Landwirtschaft aus dem Jahr 1927 hieß es:<br />
Der Gesetzesentwurf enthält eine ganz grauenhafte Bevormundung,<br />
die jede freie Betätigung in Feld und Wald und Flur unterbindet und die<br />
– was vielleicht das Schlimmste ist – dem Gutdünken der Behörde alles<br />
überlässt.<br />
(Benzer 1986)<br />
Die Meinung war, dass der Großteil der Bevölkerung die Notwendigkeit eines gesetzlichen<br />
Schutzes nicht einsehen und die „große Öffentlichkeit in den Schutzbestimmungen<br />
nur eine zwecklose Belästigung erblicken“ werde (Bußjäger 1993).<br />
41<br />
Gesetzesentwurf in den Unterlagen der Vorarlberger Fachstelle für Naturschutz<br />
42<br />
Schreiben Josef Blumrichs vom 16.6.1926 an die Vorarlberger Landesregierung<br />
43<br />
Schreiben Josef Blumrichs vom 18.3.1926 an Günther Schlesinger<br />
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