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Naturschutzgeschichte <strong>UMG</strong> Berichte 6<br />

1925 Idee für einen Naturschutzfonds<br />

Schutzbestimmungen. Vorgesehen war, dass die Geldstrafen in einen vom Landeshauptmann<br />

zu verwaltenden Naturschutzfonds fließen, „dessen Einkünfte im Einvernehmen<br />

mit der Landesfachstelle für Naturschutz für Zwecke des Naturschutzes im<br />

Lande, nach Tunlichkeit auch zur Prämierung von naturschutzförderlichen Maßnahmen<br />

verwendet werden sollten“ 41 . Nachdem eine Verfassungsnovelle 1925 die Naturdenkmale<br />

dem Denkm<strong>als</strong>chutz und damit dem Bund unterstellt, wurde der erste<br />

bei der Landesregierung eingereichte Gesetzesentwurf gegenstandslos. Josef Blumrich<br />

änderte die geplanten Schutzbestimmungen und reichte im Juni 1926 erneut<br />

einen Entwurf bei der Vorarlberger Landesregierung ein 42 .<br />

Über ein Jahr später, am 15. Septe<strong>mb</strong>er 1927, teilte die Vorarlberger Landesregierung<br />

mit:<br />

Die Vorarlberger Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 10. ds.M.<br />

nach Anhörung der Bauernkammer für Vorarlberg und der zuständigen<br />

Abteilungen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung beschlossen,<br />

von der Einbringung des von der Fachstelle für Naturschutz in Vorarlberg<br />

mit Schreiben vom 21.6.1926 vorgelegten Gesetzesentwurfs<br />

betreffend Massnahmen zum Schutz der Natur (Naturschutzgesetz) im<br />

Landtage dermal abzusehen.<br />

Grund für die Ablehnung waren vor allem Bedenken von landwirtschaftlicher Seite.<br />

Bereits 1926 berichtete Josef Blumrich über das Naturschutzgesetz:<br />

Landwirtschaft gegen ein<br />

Naturschutzgesetz<br />

Bei der Aussprache wurde auch klar, warum man sich seitens der Regierung<br />

in der Schaffung dieses Gesetzes bisher zurückgehalten hat.<br />

Unser Landtag hat ja eine überwiegende Anzahl Vertreter des Bauernstandes.<br />

Diesen passt es gar nicht, dass so tiefe Eingriffe in das Verfügungsrecht<br />

des Besitzers erfolgen und den Bezirkshauptmannschaften<br />

so grosse Machtbefugnisse zuerkannt werden. Es war aber doch zu ersehen,<br />

dass Neigung zur Schaffung eines solchen Gesetzes vorhanden<br />

ist, nur mit der förmlichen Enteignung des Besitzes kann man sich nicht<br />

abfinden. 43<br />

In einer internen Stellungsnahme der Landwirtschaft aus dem Jahr 1927 hieß es:<br />

Der Gesetzesentwurf enthält eine ganz grauenhafte Bevormundung,<br />

die jede freie Betätigung in Feld und Wald und Flur unterbindet und die<br />

– was vielleicht das Schlimmste ist – dem Gutdünken der Behörde alles<br />

überlässt.<br />

(Benzer 1986)<br />

Die Meinung war, dass der Großteil der Bevölkerung die Notwendigkeit eines gesetzlichen<br />

Schutzes nicht einsehen und die „große Öffentlichkeit in den Schutzbestimmungen<br />

nur eine zwecklose Belästigung erblicken“ werde (Bußjäger 1993).<br />

41<br />

Gesetzesentwurf in den Unterlagen der Vorarlberger Fachstelle für Naturschutz<br />

42<br />

Schreiben Josef Blumrichs vom 16.6.1926 an die Vorarlberger Landesregierung<br />

43<br />

Schreiben Josef Blumrichs vom 18.3.1926 an Günther Schlesinger<br />

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