Download als pdf (24,79 mb) - UMG Umweltbüro Grabher
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Naturschutzgeschichte <strong>UMG</strong> Berichte 6<br />
Schutz der Gletscher und<br />
der Feuchtgebiete<br />
Definition Flachmoor und<br />
Ried<br />
der Bestimmungen, wurden auch der Gletscher- und der Feuchtgebietsschutz gesetzlich<br />
verankert: Gletscher und ihre Einzugsgebiete durften landschaftlich nicht<br />
verändert werden. In Auwäldern, Flachmooren mit Ausnahme der Riede, Hochmooren<br />
und Weihern wurden Aufschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und andere<br />
den Lebensraum von Tieren oder Pflanzen gefährdende Maßnahmen verboten. Vor<br />
allem die die Formulierung „Flachmoore mit Ausnahme der Riede“ führte zu einigen<br />
Problemen:<br />
Walter Krieg bemängelte, dass der Begriff „Ried“ im Gegensatz zu „Flachmoor“ wissenschaftlich<br />
nicht eindeutig definiert sei und dass beide Begriffe oft synonym verwendet<br />
würden – „zumindest ist die Überschneidung so gut wie vollständig“ 77 . Auch<br />
Georg <strong>Grabher</strong>r kam in einem Gutachten zum Schluss, dass die Formulierung „Flachmoore<br />
mit Ausnahme der Riede“ weder nach lokalem Sprachgebrauch, dem allgemeinen<br />
deutschen Sprachverständnis, Fachterminologien noch nach den Definitionen<br />
im Motivenbericht zum Gesetz eindeutig zu verstehen ist ...<br />
Eindeutig geht aus dem Zusammenhang nur hervor, dass es Absicht<br />
des Gesetzgebers ist, Feuchtgebiete zu schützen, im Speziellen Weiher,<br />
Auwälder und „Moore“. Eindeutig ist auch die Absicht, bestimmte<br />
Flachmoortypen vom Schutz auszunehmen. Welche das sind, bleibt<br />
hingegen vollkommen unklar.<br />
... und empfahl bis zur Klärung, vorläufig alle Flachmoore <strong>als</strong> geschützt zu betrachten,<br />
um einen Irrtum auszuschließen (<strong>Grabher</strong>r o.J.). In der Praxis der Behördenverfahren<br />
wurde der Feuchtgebietsschutz dann auch so gehandhabt, <strong>als</strong> existiere die<br />
Formulierung „mit Ausnahme der Riede“ nicht, bis gegen einen Bescheid mit der<br />
Begründung berufen wurde, dass es sich beim betroffenen Grundstück um ein Ried<br />
handle und es deshalb nicht geschützt sei. 78 Für endgültige Klärung sorgte schließlich<br />
der Verfassungsgerichtshof, der in seinem Urteil 89/10/0193 vom 4.4.1990 feststellte,<br />
dass Riede landwirtschaftlich genutzte Flachmoore sind (Bußjäger 1997). Damit blieb<br />
der Großteil der Vorarlberger Flachmoore, die <strong>als</strong> Streuwiesen bewirtschaftet werden<br />
– und in den meisten Fällen aus ökologischer Sicht auch bewirtschaftt werden<br />
müssen – ohne Schutz.<br />
Landschaftsschutzanwalt<br />
und Landschaftspflegefonds<br />
Mit der Novellierung des Landschaftsschutzgesetzes wurde der Vorarlberger Landschaftspflegefonds<br />
begründet und erstm<strong>als</strong> in Österreich ein Landschaftsschutzanwalt<br />
(vgl Schneider 1995) bestellt. In der Presse vom 15.5.1981 war zu lesen, „Öko-<br />
Anwalt feiert im Ländle Österreichpremiere“. Die Einrichtung eines Fonds, dessen<br />
Einkünfte „für Zwecke des Naturschutzes im Lande, nach Tunlichkeit auch zur Prämierung<br />
naturschutzfördernder Maßnahmen“ verwendet werden sollten, wurde<br />
übrigens schon von der Vorarlberger Fachstelle für Naturschutz unter der Leitung von<br />
Josef Blumrich in der Zwischenkriegszeit gefordert. <strong>79</strong> Die Mittel des Landschaftspflegefonds<br />
stammten zu einem großen Teil aus der Landschaftsschutzabgabe, die bei<br />
Abbau von Steinen, Sand, Kies und Schuttmaterial zu entrichten war (vgl Ender 2001)<br />
und bereits mit dem Landschaftschutzgesetz 1973 nach dem Verursacherprinzip<br />
77<br />
Naturschutzgutachten Walter Krieg – Aktenzahl 23-N/82: Schwierigkeiten bei der Vollziehung des § 5 Landschaftsschutzgesetz<br />
78<br />
Stellungnahme der Abteilung IVe, Amt der Vorarlberger Landesregierung, zum Landschaftsschutzgesetz,<br />
Feuchtgebietschutz, § 5 vom 6.4.1988<br />
<strong>79</strong><br />
Schreiben Günther Schlesingers vom 9.8.1934 an die Landeshauptmannschaft Vorarlberg<br />
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