22.11.2013 Aufrufe

Download als pdf (24,79 mb) - UMG Umweltbüro Grabher

Download als pdf (24,79 mb) - UMG Umweltbüro Grabher

Download als pdf (24,79 mb) - UMG Umweltbüro Grabher

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Naturschutzgeschichte <strong>UMG</strong> Berichte 6<br />

Schutz der Gletscher und<br />

der Feuchtgebiete<br />

Definition Flachmoor und<br />

Ried<br />

der Bestimmungen, wurden auch der Gletscher- und der Feuchtgebietsschutz gesetzlich<br />

verankert: Gletscher und ihre Einzugsgebiete durften landschaftlich nicht<br />

verändert werden. In Auwäldern, Flachmooren mit Ausnahme der Riede, Hochmooren<br />

und Weihern wurden Aufschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und andere<br />

den Lebensraum von Tieren oder Pflanzen gefährdende Maßnahmen verboten. Vor<br />

allem die die Formulierung „Flachmoore mit Ausnahme der Riede“ führte zu einigen<br />

Problemen:<br />

Walter Krieg bemängelte, dass der Begriff „Ried“ im Gegensatz zu „Flachmoor“ wissenschaftlich<br />

nicht eindeutig definiert sei und dass beide Begriffe oft synonym verwendet<br />

würden – „zumindest ist die Überschneidung so gut wie vollständig“ 77 . Auch<br />

Georg <strong>Grabher</strong>r kam in einem Gutachten zum Schluss, dass die Formulierung „Flachmoore<br />

mit Ausnahme der Riede“ weder nach lokalem Sprachgebrauch, dem allgemeinen<br />

deutschen Sprachverständnis, Fachterminologien noch nach den Definitionen<br />

im Motivenbericht zum Gesetz eindeutig zu verstehen ist ...<br />

Eindeutig geht aus dem Zusammenhang nur hervor, dass es Absicht<br />

des Gesetzgebers ist, Feuchtgebiete zu schützen, im Speziellen Weiher,<br />

Auwälder und „Moore“. Eindeutig ist auch die Absicht, bestimmte<br />

Flachmoortypen vom Schutz auszunehmen. Welche das sind, bleibt<br />

hingegen vollkommen unklar.<br />

... und empfahl bis zur Klärung, vorläufig alle Flachmoore <strong>als</strong> geschützt zu betrachten,<br />

um einen Irrtum auszuschließen (<strong>Grabher</strong>r o.J.). In der Praxis der Behördenverfahren<br />

wurde der Feuchtgebietsschutz dann auch so gehandhabt, <strong>als</strong> existiere die<br />

Formulierung „mit Ausnahme der Riede“ nicht, bis gegen einen Bescheid mit der<br />

Begründung berufen wurde, dass es sich beim betroffenen Grundstück um ein Ried<br />

handle und es deshalb nicht geschützt sei. 78 Für endgültige Klärung sorgte schließlich<br />

der Verfassungsgerichtshof, der in seinem Urteil 89/10/0193 vom 4.4.1990 feststellte,<br />

dass Riede landwirtschaftlich genutzte Flachmoore sind (Bußjäger 1997). Damit blieb<br />

der Großteil der Vorarlberger Flachmoore, die <strong>als</strong> Streuwiesen bewirtschaftet werden<br />

– und in den meisten Fällen aus ökologischer Sicht auch bewirtschaftt werden<br />

müssen – ohne Schutz.<br />

Landschaftsschutzanwalt<br />

und Landschaftspflegefonds<br />

Mit der Novellierung des Landschaftsschutzgesetzes wurde der Vorarlberger Landschaftspflegefonds<br />

begründet und erstm<strong>als</strong> in Österreich ein Landschaftsschutzanwalt<br />

(vgl Schneider 1995) bestellt. In der Presse vom 15.5.1981 war zu lesen, „Öko-<br />

Anwalt feiert im Ländle Österreichpremiere“. Die Einrichtung eines Fonds, dessen<br />

Einkünfte „für Zwecke des Naturschutzes im Lande, nach Tunlichkeit auch zur Prämierung<br />

naturschutzfördernder Maßnahmen“ verwendet werden sollten, wurde<br />

übrigens schon von der Vorarlberger Fachstelle für Naturschutz unter der Leitung von<br />

Josef Blumrich in der Zwischenkriegszeit gefordert. <strong>79</strong> Die Mittel des Landschaftspflegefonds<br />

stammten zu einem großen Teil aus der Landschaftsschutzabgabe, die bei<br />

Abbau von Steinen, Sand, Kies und Schuttmaterial zu entrichten war (vgl Ender 2001)<br />

und bereits mit dem Landschaftschutzgesetz 1973 nach dem Verursacherprinzip<br />

77<br />

Naturschutzgutachten Walter Krieg – Aktenzahl 23-N/82: Schwierigkeiten bei der Vollziehung des § 5 Landschaftsschutzgesetz<br />

78<br />

Stellungnahme der Abteilung IVe, Amt der Vorarlberger Landesregierung, zum Landschaftsschutzgesetz,<br />

Feuchtgebietschutz, § 5 vom 6.4.1988<br />

<strong>79</strong><br />

Schreiben Günther Schlesingers vom 9.8.1934 an die Landeshauptmannschaft Vorarlberg<br />

Seite 44 von 172

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!