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Naturschutzgeschichte <strong>UMG</strong> Berichte 6<br />

land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht von den Naturschutzbestimmungen<br />

berührt wurde 163 .<br />

Unklar formulierte Schutzgebietsverordnung<br />

Streuwiesen seit 1989<br />

definitiv geschützt<br />

Die Regelung, dass einerseits die „übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung“<br />

von den Schutzbestimmungen ausgenommen, anderseits aber ein Beseitigen von<br />

Bäumen und Sträuchern verboten war, führte immer wieder zu Problemen beim<br />

Vollzug – die Vorarlberger Naturschau wurde immer wieder gebeten festzustellen,<br />

ob das Entfernen von Bäumen und Sträuchern einer üblichen land- und forstwirtschaftlichen<br />

Nutzung entsprach oder darüber hinaus ging 164 .<br />

Trotz der seit 1974 bestehenden Naturschutzverordnung wurden alleine zwischen<br />

1984 und 1988 16 % der Streuwiesen in Matschels-Partenwiesen intensiviert. Darüber<br />

hinaus wurde in Matschels Auwald geschlägert und durch Fichtenkulturen ersetzt<br />

(Broggi & <strong>Grabher</strong>r 1991). Erst seit 1989 sind sämtliche Streuwiesen vor Nutzungsintensivierung<br />

geschützt.<br />

Natura 2000-Gebiet<br />

Seit 2003 sind die zwei Naturschutzgebiete, die nur durch die L 53 voneinander getrennt<br />

sind, auch <strong>als</strong> Natura 2000-Gebiet gemäß der Vogelschutz- und der FFH-<br />

Richtlinie verordnet.<br />

Abb 50: Lageübersicht Bangs-Matschels – das Gebiet ist nur durch einen Graben vom Ruggeller Riet in Liechtenstein<br />

getrennt, mit dem Bangs-Matschels ein grenzüberschreitendes Feuchtgebiet bildet (Steidl 1981)<br />

163<br />

Verordnung der über das Naturschutzgebiet Bangser Ried in Feldkirch, LGBl.Nr. 52/1974<br />

164<br />

vgl zB Naturschutzgutachten Walter Krieg – Aktenzahl 99-N/81: Naturschutzgebiet Bangser Ried<br />

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