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Naturschutzgeschichte <strong>UMG</strong> Berichte 6<br />
sen umgewandelt worden. Ihre Schutzwürdigkeit ist damit bereits erloschen.<br />
162<br />
Abb 49: Irisblüte im Unterried<br />
Stadt Feldkirch für das<br />
Naturschutzgebiet Bangs-<br />
Matschels<br />
1974 erste Naturschutzverordnung<br />
Die Stadtvertretung Feldkirch fasste im Sommer 1974 den einstimmigen Beschluss, die<br />
Vorarlberger Landesregierung zu ersuchen, die Gebiete Bangs und Matschels zu<br />
Naturschutzgebieten zu erklären. Diesem Beschluss sind zahlreiche „Dorfsprechabende“<br />
in Nofels, Gisingen und Altenstadt und intensive Verhandlungen mit den<br />
Grundeigentümern und Bewirtschaftern vorausgegangen (Berchtold 1996), in denen<br />
die Bedenken, dass durch die Schutzgebiete die landwirtschaftliche Nutzung stark<br />
eingeschränkt würde, ausgeräumt werden konnten (Krieg 1977). Bereits Ende Deze<strong>mb</strong>er<br />
1974 wurden sowohl das Bangser Ried <strong>als</strong> auch Matschels unter Schutz gestellt<br />
(Krieg 1977).<br />
Mit dem Naturschutzgebiet Bangser Ried wurde erstm<strong>als</strong> ein Vorarlberger Naturschutzgebiet<br />
geschaffen, das in eine innere und eine äußerer Zone unterteilt war –<br />
eine Trennung, die bis 1989 bestand. Durch die äußere Pufferzone sollte die kleine<br />
innere Zone vor Düngung und Entwässerung abgeschirmt werden und dadurch im<br />
bestehenden Zustand erhalten bleiben (Krieg 1977). Zusätzlich zu den zu den sonstigen<br />
Schutzbestimmungen, die Veränderungen der Landschaft untersagten, war es<br />
in der Inneren Zone verboten, Riedbiotope durch Düngungen und Drainagen zu<br />
verändern, das bestehende Entwässerungssystem während der Vegetationszeit zu<br />
räumen, die Mahd während der Zeit vom 1. März bis zum 30. Septe<strong>mb</strong>er vorzunehmen<br />
und Aufforstungen durchzuführen, während im restlichen Schutzgebiet die<br />
162<br />
Naturschutzgutachten Walter Krieg – Aktenzahl 1-N/73: Planung Naturschutzgebiete Matschels und Bangser<br />
Ried<br />
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