Download als pdf (24,79 mb) - UMG Umweltbüro Grabher
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Naturschutzgeschichte <strong>UMG</strong> Berichte 6<br />
ein gegründet und schließlich in die seit 1969 gesetzlich verankerte Vorarlberger<br />
Naturwacht integriert (Kirchberger 1969).<br />
Rheindelta 1942 erstes<br />
Naturschutzgebiet<br />
In die Zeit des 2. Weltkriegs fällt auch die Ausweisung des ersten Vorarlberger Naturschutzgebiets.<br />
Die Zustimmung der Bauernkammer war nun nicht mehr nötig, alleine<br />
die höheren und die obere Naturschutzbehörde bestimmten über die Errichtung von<br />
Schutzgebieten. 1942 wurde auf Antrag des Forstmeisters Friedrich Lürzer aus Bregenz<br />
das Gebiet zwischen Alter und Neuer Rheinmündung „einstweilig sichergestellt“<br />
und damit das Rheindelta zum ersten Vorarlberger Schutzgebiet erklärt (Benzer<br />
1986, Gehrer 1971).<br />
6.2. Seeuferschutz<br />
Seeuferschutzverordnung<br />
schützte 500 m breiten<br />
Uferstreifen<br />
Hervorzuheben ist die Anordnung über den Landschaftsschutz an Seen, die vom<br />
Reichsstatthalter für Tirol und Vorarlberg im Deze<strong>mb</strong>er 1942 verordnet wurde und im<br />
Verordnungs- und Amtsblatt Nr. 49/1943 erschienen ist (Landesgendarmeriekommando<br />
für Vorarlberg 1956). Dadurch wurde ein 500 m breiter Uferstreifen um alle<br />
Vorarlberger Seen unter Schutz gestellt. In diesem Bereich war es verboten, Änderungen<br />
vorzunehmen, die das Landschaftsbild verunstalteten, die Sicht auf die Seen<br />
und die Zugänglichkeit zu den Seeufern erschwerten oder unterbanden. Es durften<br />
keine Gehölze, Bäume, Hecken, Tümpel oder sonstige wichtige Landschaftsteile<br />
verändert werden. Auch die Errichtung neuer Gebäude, einschließlich von Bootsund<br />
Badehütten, Wochenendhäuschen, Schuppen, Zelt- und Lagerplätzen, war<br />
untersagt. Zusätzlich waren Müll- und Schuttablagerungen, die Anlage von Steinbrüchen<br />
oder Sand- und Kiesgruben und das Anbringen von Inschriften und Werbeanlagen<br />
verboten. Auch außerhalb der 500 m Schutzzone durften keine Bauwerke<br />
errichtet werden, die das Landschaftsbild – sofern es vom Seeufer aus einsehbar war<br />
– verunstalten konnten (Allgeuer 1967).<br />
Seeuferschutzverordnung<br />
trat 1949 wieder in Kraft<br />
Die Beibehaltung dieser Regelung nach dem Ende des 2. Weltkriegs löste im Herbst<br />
1948 Diskussionen in der Bodenseeregion aus. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz<br />
<strong>als</strong> untere Naturschutzbehörde, die Stadt Bregenz und die Gemeinden Lochau und<br />
Hörbranz traten für die Beibehaltung ein. Die Marktgemeinde Hard sowie die Gemeinden<br />
Höchst, Fußach und Gaißau waren hingegen gegen eine Übernahme der<br />
Seeuferschutzverordnung in das Vorarlberger Landesrecht, da sie wirtschaftliche<br />
Nachteile und Eingriffe in die Eigentumsverhältnisse befürchteten. 1949 wurde die<br />
Verordnung im Amtsblatt Nr. 33 für das Land Vorarlberg schließlich wieder verlautbart.<br />
Sämtliche Gemeinden Vorarlbergs wurden durch einen Erlass an die Seeuferschutzbestimmungen<br />
erinnert und aufgefordert, <strong>als</strong> Baubehörden für deren Einhaltung<br />
zu sorgen. Auch die Österreichischen Bundesbahnen wurden gebeten, im Seeuferbereich<br />
durch geeignete Maßnahmen den ungestörten Genuss der Landschaft<br />
zu fördern (Benzer 1986).<br />
Ab Anfang der 1950er Jahre häuften sich am Bodensee die Ansuchen um Ausnahmebewilligungen<br />
für den Bau von Badehütten, Wochenendhäuschen, Campingplätzen,<br />
Fischerhütten und Geräteschuppen. Auch für die Anlage von Häfen, Lagerplätzen,<br />
die Entnahme von Kies oder Sand waren Ausnahmegenehmigungen<br />
von der Seeuferschutzverordnung erforderlich.<br />
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