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Naturschutzgeschichte <strong>UMG</strong> Berichte 6<br />

ein gegründet und schließlich in die seit 1969 gesetzlich verankerte Vorarlberger<br />

Naturwacht integriert (Kirchberger 1969).<br />

Rheindelta 1942 erstes<br />

Naturschutzgebiet<br />

In die Zeit des 2. Weltkriegs fällt auch die Ausweisung des ersten Vorarlberger Naturschutzgebiets.<br />

Die Zustimmung der Bauernkammer war nun nicht mehr nötig, alleine<br />

die höheren und die obere Naturschutzbehörde bestimmten über die Errichtung von<br />

Schutzgebieten. 1942 wurde auf Antrag des Forstmeisters Friedrich Lürzer aus Bregenz<br />

das Gebiet zwischen Alter und Neuer Rheinmündung „einstweilig sichergestellt“<br />

und damit das Rheindelta zum ersten Vorarlberger Schutzgebiet erklärt (Benzer<br />

1986, Gehrer 1971).<br />

6.2. Seeuferschutz<br />

Seeuferschutzverordnung<br />

schützte 500 m breiten<br />

Uferstreifen<br />

Hervorzuheben ist die Anordnung über den Landschaftsschutz an Seen, die vom<br />

Reichsstatthalter für Tirol und Vorarlberg im Deze<strong>mb</strong>er 1942 verordnet wurde und im<br />

Verordnungs- und Amtsblatt Nr. 49/1943 erschienen ist (Landesgendarmeriekommando<br />

für Vorarlberg 1956). Dadurch wurde ein 500 m breiter Uferstreifen um alle<br />

Vorarlberger Seen unter Schutz gestellt. In diesem Bereich war es verboten, Änderungen<br />

vorzunehmen, die das Landschaftsbild verunstalteten, die Sicht auf die Seen<br />

und die Zugänglichkeit zu den Seeufern erschwerten oder unterbanden. Es durften<br />

keine Gehölze, Bäume, Hecken, Tümpel oder sonstige wichtige Landschaftsteile<br />

verändert werden. Auch die Errichtung neuer Gebäude, einschließlich von Bootsund<br />

Badehütten, Wochenendhäuschen, Schuppen, Zelt- und Lagerplätzen, war<br />

untersagt. Zusätzlich waren Müll- und Schuttablagerungen, die Anlage von Steinbrüchen<br />

oder Sand- und Kiesgruben und das Anbringen von Inschriften und Werbeanlagen<br />

verboten. Auch außerhalb der 500 m Schutzzone durften keine Bauwerke<br />

errichtet werden, die das Landschaftsbild – sofern es vom Seeufer aus einsehbar war<br />

– verunstalten konnten (Allgeuer 1967).<br />

Seeuferschutzverordnung<br />

trat 1949 wieder in Kraft<br />

Die Beibehaltung dieser Regelung nach dem Ende des 2. Weltkriegs löste im Herbst<br />

1948 Diskussionen in der Bodenseeregion aus. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz<br />

<strong>als</strong> untere Naturschutzbehörde, die Stadt Bregenz und die Gemeinden Lochau und<br />

Hörbranz traten für die Beibehaltung ein. Die Marktgemeinde Hard sowie die Gemeinden<br />

Höchst, Fußach und Gaißau waren hingegen gegen eine Übernahme der<br />

Seeuferschutzverordnung in das Vorarlberger Landesrecht, da sie wirtschaftliche<br />

Nachteile und Eingriffe in die Eigentumsverhältnisse befürchteten. 1949 wurde die<br />

Verordnung im Amtsblatt Nr. 33 für das Land Vorarlberg schließlich wieder verlautbart.<br />

Sämtliche Gemeinden Vorarlbergs wurden durch einen Erlass an die Seeuferschutzbestimmungen<br />

erinnert und aufgefordert, <strong>als</strong> Baubehörden für deren Einhaltung<br />

zu sorgen. Auch die Österreichischen Bundesbahnen wurden gebeten, im Seeuferbereich<br />

durch geeignete Maßnahmen den ungestörten Genuss der Landschaft<br />

zu fördern (Benzer 1986).<br />

Ab Anfang der 1950er Jahre häuften sich am Bodensee die Ansuchen um Ausnahmebewilligungen<br />

für den Bau von Badehütten, Wochenendhäuschen, Campingplätzen,<br />

Fischerhütten und Geräteschuppen. Auch für die Anlage von Häfen, Lagerplätzen,<br />

die Entnahme von Kies oder Sand waren Ausnahmegenehmigungen<br />

von der Seeuferschutzverordnung erforderlich.<br />

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